Claudias kleine Fliegerseite

 


Modellflug und das EU-Recht!! Weitere Beeinträchtigungen??

(Flughöhenbeschränkung 100 Meter!!)

 So wie es aussieht, scheint nun eine abschließende Regelung getroffen!!

Die Ausübung unseres Hobbies, so wie wir es kennen, ist in große Gefahr geraten, da die Regierung plant diverse Gesetzesänderungen durch zu führen. Die größte und schlimmste Beschränkung ist die Höhenbeschränkung auf 100 Meter. Diese Beschränkung wurde ja erst einmal abgewehrt. Jetzt aber droht uns das EU-Recht mit wieder neuen Bestimmungen und Regeln!! Mal sehen wann die endgültigen EU-Regelungen verabschiedet werden und ob es dann auch dabei bleibt??!!

Ich habe Euch deshalb mal eine vielzahl an Artikeln zusammengestellt, die vom ersten Entwurf der EASA bis heute erschienen sind und die den Verlauf der Verhandlungen aufzeichnen. Die Reihenfolge ist vom ältesten zum neusten Artkel!   

 

 DMFV und MFSD erkennen ihre Kenntnis- und Schulungsnachweise gegenseitig an

7.06.2023

Regelung im Interesse beider Verbände.

Im Sinne aller Modellflugsportler in Deutschland haben sich der DMFV und der MFSD bereits vor Monaten darauf geeinigt, dass Schulungsnachweise des MFSD und der Kenntnisnachweis des DMFV auf allen Modellfluggeländen in Deutschland gegenseitig anerkannt werden. Für das Fliegen bei Wettbewerben oder Flugtreffen beim benachbarten Verein muss also niemand den Nachweis des jeweils anderen Verbandes absolvieren.
Wer auf der grünen Wiese fliegt, nutzt allerdings die jeweiligen Betriebsregeln des Verbandes, dessen Mitglied er ist. Als DMFV-Mitglied benötigt man außerhalb von Vereinsgeländen also den Kenntnisnachweis des DMFV.


Das müssen Vereine beachten, die bisher keinem Modellflugverband angehören.

Die Entscheidung darüber, ob die Aufstiegserlaubnisse von Modellfluggeländen automatisch fortbestehen, oder mittels einer Allgemeinverfügung in den neuen, europäischen Rechtsrahmen überführt werden, liegt in Deutschland im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde der einzelnen Bundesländer. Für DMFV-Mitgliedsvereine ergibt sich daraus in aller Regel keinerlei Handlungsbedarf. Sie können Modellflug auf ihren Vereinsgeländen wie bisher weiter betreiben.
Für Vereine, die nicht in einem Verband organisiert sind, der eine Betriebsgenehmigung nach Art. 16 der EU-Durchführungsverordnung erhalten hat, kann diese Entscheidung der Behörden jedoch existenziell sein. Im schlimmsten Fall droht deren Vereinsgeländen der Verlust der Aufstiegserlaubnis und der Rückfall des Modellflugbetriebes in die offene Kategorie des europäischen Rechtsrahmens (120-Meter-Höhenbegrenzung, Altersbeschränkungen uvm.)
Allen Vereinen, die bisher noch keinem Modellflugverband mit Betriebsgenehmigung angehören, empfehlen wir dringend die kostenlose Vereinsmitgliedschaft im DMFV, um von dem liberalen Regelwerk unseres Verbandes profitieren zu können. Unsere Geschäftsstelle unterstützt Euch hierbei gerne!
Informationen rund um den Modellflug im DMFV findet Ihr in unserer Broschüre „einfach-sicher-fliegen“.

Betriebserlaubnisse (Aufstiegserlaubnisse) für Modellfluggelände bestehen fort

In unseren letzten Veröffentlichungen konnten wir von der Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) für den DMFV berichten und die Konsequenzen für die Modellflieger erläutern. Nach der langen Zeit der Unsicherheit konnte der DMFV sein Ziel erreichen, den Bestand zu wahren und die bewährten Verfahren und Abläufe zu erhalten.
Auch wenn die Betriebserlaubnispflicht (Aufstiegserlaubnispflicht) für Flugmodelle von 5 auf 12 kg angehoben wurde, behält die Erlaubnis für Modellfluggelände ihre Bedeutung. Diese staatliche Erlaubnis dient auch zukünftig als (Rechts-)Sicherheit für das Modellfluggelände und gewährt Abwehrrechte gegen drohende Einschränkungen.
Grundlagen und Anforderungen für einen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Modellfluggelände bleiben die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen (NfL 1-1430-18). Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die weitere Anwendbarkeit der Grundsätze bestätigt.

BMDV bestätigt Bestandsschutz

Wie uns das BMDV in unseren regelmäßigen Gesprächen ebenfalls bestätigt hat, bleiben Betriebs- und Aufstiegserlaubnisse des DMFV unverändert bestehen. Auch nach der Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Juni 2021 und der Erteilung der LBA-Genehmigung im Juli 2022 gelten erteilte Betriebserlaubnisse (Aufstiegserlaubnisse) unverändert weiter und genießen, soweit sie unbefristet erteilt sind, Bestandsschutz.
Von den DMFV Modellflugvereinen sind keine Anträge oder ähnliches notwendig. Zuständig für Neuerteilungen, Änderungen oder Widerrufen von Betriebserlaubnissen bleiben die Landesluftfahrtbehörden.

In Deutschland gilt nationales Recht

Der DMFV konnte es gemeinsam mit seinen europäischen Partnern erreichen, dass die Modellflieger, die in Luftsportverbänden organisiert sind, nach nationalem Recht fliegen können, abweichend von der EU-Drohnenverordnung. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Schaffung der §§ 21f und 21g Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Gebrauch gemacht.
Voraussetzung für die Anwendung nationalen Rechts ist eine Betriebsgenehmigung des LBA. Diese hat der DMFV am 06.07.2022 erhalten. Daher gilt für die Modellflieger des DMFV nationales Recht in Form des § 21f LuftVO.
Dieser gleicht bis auf die Anhebung der Erlaubnispflicht von 5 auf 12 kg seinen Vorgängervorschriften § 16, § 20 oder § 21a LuftVO. Es besteht kein (rechtlicher) Grund, warum bereits erteilte Erlaubnisse nicht fortgelten sollten, nur weil sich die Nummerierung geändert hat. Solange eine Betriebserlaubnis/Aufstiegserlaubnis nicht von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde widerrufen wurde gilt sie fort.
Die DMFV-Gebietsbeauftragten, die DMFV-Modellflugsachverständigen und der DMFV-Verbandsjustiziar stehen weiter mit Rat und Tat für dieses Thema den Modellflugvereinen zur Seite.

Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt

Neues Luftrecht und die Problematik für verbandslose Vereine!!

Da es mich sehr interessiert hat, welche Auswirkungen das neue Luftrecht auf Vereine hat, die zwar eine Aufstiegsgenehmigung haben, aber keinem Verband angeschlossen sind, habe ich mich mit dem Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein in Verbindung gesetzt.

Der Kenntnisnachweis ist verpflichtend. Die Befähigungsnachweise des LBA A1+A3 gelten nur für die offenen Klassen, gelten aber nicht beim Fliegen in Vereinen, die dem Verband angeschlossen sind. Dort ist der Kenntnisnachweis Pflicht.

Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EU-Staaten oder verbandslose Modellflieger
Mitglieder eines Modellflugverbandes, dessen Ursprungsland nicht der Europäischen Union angehört, können nur
durch eine sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem DMFV-Mitgliedsverein im Rahmen der Betriebserlaubnis des
DMFV fliegen. Voraussetzung hierfür sind eine internationale Versicherungsbestätigung, eine Registrierung in
dem EU-Mitgliedsstaat, in dem das UAS erstmalig zum Einsatz gebracht wurde, sowie die Absolvierung des DMFV-
Kenntnisnachweises und die Anerkennung des Leitfadens „Modellflugbetrieb im DMFV“.
Für Modellflieger – national wie international – die nicht Mitglied eines Modellflugverbandes sind, gilt das soeben
beschriebene Prozedere analog

Viel wichtiger aber ist die Aussage, das die Aufstiegsgenehmigungen der verbandslosen Vereine nicht mehr gesichert sind, sie können (nach jetziger Planung in Berlin) entzogen werden. Auf der sicheren Seite ist der Verein nur, wenn er so schnell wie möglich in einen Verband eintritt, dann ist auch die Aufstiegsgenehmigung gesichert.

Beim DAEC muss der gesamte Verein mit allen Mitgliedern in diesen Verband eintreten.

Beim DMFV reicht es wenn 7 Vereinsmitglieder über den Verein in den DMFV eintreten. Dann gilt der Verein als dem Verband angeschlossen. Der Rest der Mitglieder kann dann nach und nach folgen.

Meiner Meinung nach gibt es keine Alternative, wer in Zukunft weiterhin ohne Einschränkungen fliegen möchte, braucht den Verband!

Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen!!
Claudia Wiechmann

PS. Hier ist der Link zur Website von Conrad mit der ausführlichen Erläuterung zur

Die neue EU Drohnenverordnung 2021
Aktualisiert: 16.05.2022

 https://www.conrad.de/de/ratgeber/modellbau-modellbahn/drohnenverordnung.html


Schulungsplattform des DMFV geht in Betrieb
29. August 2022

27 Lerneinheiten, anschaulich in Videos erklärt, eine halbe Stunde Aufwand. Ab sofort kann der neue Kenntnisnachweis bei uns erworben werden. Damit können Verbandsmitglieder auch weiterhin nach den bekannten Regeln fliegen. Also ohne weitere Einschränkungen und ohne kompliziertes Regelwerk. Zu finden ist das Online-Tool unter www.kenntnisnachweis.de.

Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) schreibt für Modellflieger, die ihr Flugmodell im privilegierten Rahmen eines Modellflugverbandes betreiben wollen, einen Kenntnisnachweis vor. Wer also sein Flugmodell in Flughöhen von mehr als 120 Metern über Grund oder mit mehr als 2 Kilogramm Abfluggewicht fliegen möchte, für den ist der Nachweis erforderlich. Und das gilt sowohl für das Fliegen auf als auch außerhalb von Modellfluggeländen.

Es dauert etwa eine halbe Stunde, um sich durch die wichtigsten Regeln und Vorschriften für den Betrieb eines Flugmodells zu klicken und – fast nebenbei – die Anforderungen für den DMFV-Kenntnisnachweis zu erfüllen. Man kann das Online-Verfahren zudem auch jederzeit unterbrechen und nach erneutem Login mit der nächsten, noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Lerneinheit fortfahren. Nach Beantwortung der letzten Frage hat man die Möglichkeit, den Kenntnisnachweis als PDF-Dokument zu erwerben. Der Kenntnisnachweis ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 26,75 Euro. Unmittelbar nach Zahlungseingang kann der Nachweis als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Ein anschließender Versand des Nachweises im praktischen Kreditkartenformat durch den DMFV erfolgt wie schon beim Vorgänger automatisch. Natürlich ohne jegliche Extrakosten.
Als beauftragter Luftsportverband kann der Deutsche Modellflieger Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab sieben Jahren ausstellen. Bei minderjährigen Absolventen ist auf Verlangen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzuweisen. Achtung: Wer noch einen alten Kenntnisnachweis besitzt, hat keinen Grund zur Eile. Die alten Nachweise behalten bis zum Ablaufdatum ihre Gültigkeit.
Wer zudem einen „Ausweis für Steuerer von Flugmodellen“ (Großmodelle ab 25 kg Abfluggewicht) besitzt, benötigt keinen Kenntnisnachweis. Sonstige Pilotenscheine für manntragende Luftfahrzeuge oder Kompetenznachweise des LBA haben im Rahmen des Modellflugbetriebs der Verbände keine Gültigkeit.
www.kenntnisnachweis.de


Meldetool zur Ausweisung von Modellfluggeländen durch den DMFV ist online
am 09. August 2022

Startseite » Meldetool zur Ausweisung von Modellfluggeländen durch den DMFV ist online

Vereinfachte Regeln auf ausgewiesenen Geländen.
Neben den Modellflugplätzen mit Aufstiegserlaubnis kann der DMFV im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung nun zusätzlich auch Modellfluggelände als solche ausweisen, die nicht über eine behördliche Aufstiegserlaubnis verfügen. Auf diesen ist der Modellflugbetrieb bis zu einem Gewicht von 12 kg MTOM möglich. Entgegen dem Modellflug “auf der grünen Wiese” gelten auf ausgewiesenen Modellfluggeländen jedoch vereinfachte Regeln z. B. bei der Altersgrenze, für Gastpiloten oder bei den Abständen zu Wohngebieten.
Grundlage des Modellflugbetriebs auf vom DMFV ausgewiesenen Geländen ohne behördliche Aufstiegserlaubnis bildet der Leitfaden

“Modellfluggelände im DMFV”.

Behördliche Aufstiegserlaubnisse behalten Gültigkeit.

Der Modellflugbetrieb in unseren Vereinen erfolgt in aller Regel auf Modellfluggeländen mit einer behördlichen Aufstiegserlaubnis bis 25 bzw. 150 kg. Grundlage für den Modellflugbetrieb auf solchen Geländen sind die “Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder”. Die Aufstiegserlaubnisse, die im bisherigen Rechtsrahmen nach den §§21a, 20 oder 16 LuftVO (alt), bzw. auf Grundlage einer Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG erlassen wurden, genießen auch im neuen Rechtsrahmen Bestandsschutz. Die sich hieraus ergebenden Regeln und Vorschriften gelten unverändert fort.
Im Hinblick auf die zukünftigen Planungen von Drohnenkorridoren, Stromtrassen oder Windparks bietet eine behördlich erteilte Aufstiegserlaubnis eine größtmögliche Sicherheit für den Erhalt eines Vereinsgeländes.


So profitieren DMFV-Mitgliedsvereine.

Durch eine “Ausweisung als Modellfluggelände durch den DMFV” können alle Modellfluggelände – mit und ohne Aufstiegserlaubnis – bestmöglich geschützt und es kann bei Auseinandersetzungen mit Behörden schnell und unkompliziert auf alle relevanten Daten zugegriffen werden.
Wir empfehlen allen DMFV-Mitgliedsvereinen und -Interessensgemeinschaften, die Registrierung ihres Modellfluggeländes im DMFV-Mitgliederportal vorzunehmen. Das dauert nur fünf Minuten.
Zugriff auf das Meldetool haben ausschließlich die dem DMFV genannten Ansprechpartner der Mitgliedsvereine.

Anmerkung von mir, zum besseren Verständnis: (nachgefragt beim Verband)

Jeder Pilot benötigt den Kentnissnachweis, egal ob einem Verband angeschlossen oder nicht. Auch auf zugelassenen Modellflugplätzen. Ohne Kenntnissnachweis darf nur noch eingeschrängt geflogen werden. Dies gilt ab dem 01.01.2023 verbindlich. Bis dahin gilt die Übergangsregelung. Der Kompetenznachweis vom LBA für Fernpiloten in den Unterkategorien A1 und A3 ist nicht ausreichend!!


einfach-sicher-fliegen
Mit der europäischen Drohnenverordnung und der anschließenden Überführung in deutsches Recht traten umfangreiche Änderungen für Modellflieger in Kraft. Wer allerdings im Deutschen Modellflieger Verband Mitglied ist, für den änderte sich erstmal nichts, da Dank Übergangsfristen substantielle Erleichterungen galten. Mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis an den DMFV wird den Verbandsmitgliedern nun dauerhaft ermöglicht, in Deutschland abweichend von den europaweiten Regularien der „Offenen Kategorie“ zu fliegen.
Für Modellflugpiloten ändert sich damit nur wenig, sie können weitestgehend nach den bekannten Regeln ihrem Hobby nachgehen. Auch DMFV-Kenntnisnachweise behalten ihre Gültigkeit. Die größten Veränderungen gibt es auf Seiten des Verbandes selbst. Dem DMFV werden weitreichende
Kompetenzen eingeräumt, damit aber auch Pflichten übertragen.
Modellflieger sind aufgefordert, den untenstehenden “Leitfaden: Modellflugbetrieb im DMFV” zu beachten und zu verinnerlichen. Die Grafik “Schaubild: Modellflug im DMFV” dient als Übersicht. Alle weiteren verbandsinternen Regelungen findet ihr in der Wissensdatenbank am Ende dieser Seite. So gelten z. B. neue, attraktive Abstands- und Gastflugregelungen. Auch die Altersbeschränkung für den Kenntnisnachweis wurde erheblich verbessert.
Für Vereine gilt: Die Existenz Eurer Modellfluggelände ist gesichert. Bestehende Aufstiegsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. Regelungen für Vereinsgelände werden zwischen DMFV und Vereinen im direkten Austausch geklärt. Alle Infos hierzu findet Ihr im Leitfaben “Modellfluggelände im DMFV“. Die Ansprechpartner von DMFV-Vereinen können die Ausweisung ihres Modellfluggeländes im Mitgliederportal vornehmen lassen.
Wissensdatenbank: Modellflug im DMFV
JETZT INFORMIEREN
Schaubild „Modellflug im DMFV“
Diese Grafik dient als Übersicht.



Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“
Dieser Leitfaden ist Bestandteil des Safety-Managements des DMFV und muss von Modellfliegern verinnerlicht werden.
Checkpunkt 1
Ich setze mein Flugmodell so in Betrieb, dass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird oder sich gestört fühlt. Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist verboten. Ein Anfliegen sowie ein tiefes Überfliegen von Personen und Tieren unter 25 m Höhe über Grund ist nicht zulässig. Sofern diese Mindesthöhe unterschritten wird, ist ein seitlicher Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen von mindestens 25 m einzuhalten. Menschenansammlungen überfliege ich nicht und halte einen seitlichen Sicherheitsabstand von 50 m zu ihnen ein.
Checkpunkt 2
Ich beachte die luftrechtlichen Bestimmungen und die örtliche Luftraumordnung, insbesondere auch Gesetze und Verordnungen zum Schutz von Natur und Umwelt und die in § 21h Abs. 3 LuftVO genannten geografischen Gebiete.
Checkpunkt 3
Es werden keine vollständig autonomen Systemfunktionen verwendet. Der Fernpilot muss jederzeit die Möglichkeit besitzen, in den Flug manuell einzugreifen bzw. den autonomen Flug zu unterbrechen. Unterstützende Systeme wie Gyro/Kreisel oder RTH (coming home) sind erlaubt und dienen der Sicherheit.
Checkpunkt 4
Mir ist bewusst, dass manntragende Luftfahrzeuge grundsätzlich Vorrang haben. Ich beobachte den Luftraum sorgfältig und weiche diesen bei Bedarf aus. Gegebenenfalls setze ich zur sofortigen Landung an.
Checkpunkt 5
Ich beachte die in der DSGVO (EU), sowie in § 20 der DMFV-Satzung geregelten, datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechte Dritter. Dies gilt besonders für den Einsatz einer Kamera an meinem Flugmodell.
Checkpunkt 6
Mein Flugmodell hat einen Verbrennungsmotor: Es darf nur in einer Entfernung von mehr als 1,5 km von Wohngebieten eingesetzt werden. Geltende Lärmvorschriften sind grundsätzlich einzuhalten.
Checkpunkt 7
Ist mein Flugmodell schwerer als 1.000 g und wird außerhalb von Modellflugplätzen betrieben, ist ein Versicherungsschutz in den DMFV-Tarifen Komfort, Premium oder Premium Gold erforderlich. Mitglieder anderer Verbände, die unter der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen wollen, müssen einen gleichwertigen Versicherungsschutz nachweisen.
Checkpunkt 8
Hat mein Flugmodell eine Gesamtmasse von mehr als 12 kg, so ist eine Aufstiegserlaubnis bei der zuständigen Luftfahrtbehörde meines Bundeslandes einzuholen. Das ist auch erforderlich, wenn mein Flugmodell mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet ist und ich es näher als 1,5 km zu bewohntem Gebiet betreiben möchte.
Checkpunkt 9
Ich achte stets darauf, mein Flugmodell immer in Sichtweite zu betreiben. Bis zu einer Flughöhe von 30 Metern über Grund gilt ersatzweise auch der Einsatz einer Videobrille (FPV) als Betrieb in Sichtweite. Dabei darf das Flugmodell nicht weiter entfernt geflogen werden, als es in natürlicher Sichtweite ohne Videobrille (visuelles Ausgabegerät) sicher gesteuert werden könnte. Oberhalb von 30 Metern bis 120 Meter sind FPV-Flüge nur zulässig, wenn eine zweite Person den Steuerer auf Gefahren im Flugbetrieb hinweist (Spotter).
Checkpunkt 10
Ich nehme weder vor noch während des Betriebs meines Flugmodells Alkohol oder sonstige psychoaktive Substanzen zu mir.
Checkpunkt 11
Beim Einsatz meines Flugmodells auf einem fremden Grundstück ist der Grundstückseigentümer oder Pächter vor der Nutzung des Grundstücks nach seinem Einverständnis zu fragen. Die Einverständniserklärung kann auch mündlich erfolgen. Bei Wohngrundstücken muss das Einverständnis auch vor einem Überflug eingeholt werden.
Checkpunkt 12
Ich nutze mein Flugmodell nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung. Der gewerbliche Betrieb von Flugmodellen kann nicht nach den Verbandsbetriebsregeln durchgeführt werden.
Checkpunkt 13
Für die Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge besteht eine EU-Registrierungspflicht. Die Registrierung kann der DMFV für seine Mitglieder beim Luftfahrt-Bundesamt vornehmen. Meine Registrierungsnummer (eID) bringe ich an geeigneter Stelle meines Flugmodells an. Dazu kann auch das Batteriefach zählen, wenn es sich z. B. um ein Modell eines im Original existierenden Luftfahrzeuges handelt und das Anbringen der Registrierungsnummer das Gesamtbild des Modells stören würde. Sofern erforderlich aktualisiere ich meine Daten auf der Internetseite des LBA selbstständig.
Checkpunkt 14
Wenn mein Flugmodell ein Gewicht von mehr als 2.000g hat und/oder ich über 120m über Grund fliegen möchte, ist die Erlangung eines Kenntnisnachweises erforderlich. Als DMFV-Mitglied kann ich diesen Kenntnisnachweis unter www.kenntnisnachweis.de direkt über den Verband erlangen. Mitglieder von Verbänden anderer EU- und Nicht-EU-Staaten, sowie verbandslose Modellflieger, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen möchten, benötigen den DMFV-Kenntnisnachweis verpflichtend auch beim Betrieb von Flugmodellen unter 2.000 g.
Checkpunkt 15
Ich melde Unfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse an den DMFV. Hierzu nutze ich die Internet-Plattform „AIDA Datenbank Modellflug (Vorfall- und Unfalldatenbank für Luftsportgeräte und Flugmodelle)“. Unfälle mit Personen- oder hohen Sachschäden melde ich außerdem an die Polizei, sowie im Rahmen meiner Versicherungsmeldung an den DMFV.
Checkpunkt 16
Um meine Kenntnisse über den Modellflug, die jeweils geltenden luftrechtlichen Grundlagen, sowie über den sicheren Betrieb von Flugmodellen zu erweitern oder aufzufrischen, nehme ich regelmäßig an den Schulungen der DMFV-Akademie teil.

Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“
am 11. Juli 2022
Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“
Einfach sicher fliegen. Das ist es, was Modellflieger wollen. In dieser Hinsicht war der 06. Juli 2022 ein historischer Tag für den Modellflugsport im Allgemeinen und den Deutschen Modellflieger Verband im Besonderen. Mit der Übergabe der Betriebserlaubnis an DMFV und MFSD sicherte das Luftfahrt-Bundesamt den Verbandsmitgliedern die Möglichkeit zu, in Deutschland auch in Zukunft abweichend von den europaweiten Regularien der „Offenen Kategorie“ zu fliegen. Für sie gelten daher weiterhin die einschlägigen Paragrafen der deutschen Luftverkehrsordnung sowie die bewährten verbandsinternen Verfahren, die in der jeweiligen Betriebserlaubnis festgeschrieben wurden. Und die bereits in der Vergangenheit die Grundlage für einen sicheren Modellflugbetrieb waren.
Für aktuelle und zukünftige Mitglieder im Deutschen Modellflieger Verband ändert sich damit nur wenig zur bisherigen Praxis. DMFV-Kenntnisnachweise behalten ihre Gültigkeit, der Flugbetrieb kann weitestgehend nach den bekannten Regeln ablaufen. Eine Übersicht, wie man unter den Bedingungen der DMFV-Betriebserlaubnis einfach sicher fliegen kann, bietet der Leitfaden „Modellflugbetrieb im DMFV“, der auf der DMFV-Website veröffentlicht wurde: https://www.dmfv.aero/rund-ums-fliegen/einfach-sicher-fliegen/. Der Leitfaden ist Bestandteil des mit dem Luftfahrt-Bundesamt abgestimmten Safety-Managements des DMFV und muss von Modellfliegern daher verinnerlicht werden. Das Schaubild „Modellflug im DMFV“ wiederum ist eine gute Übersicht, welche Bestimmungen für den Flugbetrieb im Rahmen des Deutschen Modellflieger Verbands gelten.

LBA erteilt Betriebsgenehmigung an Modellflugverbände
am 06. Juli 2022

Gute Nachrichten für Modellflieger: Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) und dem Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) jeweils eine Betriebsgenehmigung erteilt. Gemäß Artikel 16 der neuen EU-Drohnenverordnung waren die Verbände aufgefordert, die verbandsinternen Verfahren zu beschreiben, die Grundlage für die gute Sicherheitsbilanz des Verbandsmodellflugs in der Vergangenheit waren.
Die Betriebsgenehmigung wurde den Verbänden am 6. Juli 2022 durch Vertreter des LBA und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) überreicht. Die feierliche Übergabe fand in den Räumen des Luftfahrt-Bundesamtes statt. Seitens der Verbände war jeweils eine sechsköpfige Delegation zum LBA gereist.
Für die Mitglieder der beiden Verbände und der Landesverbände des DAeC, die der Betriebserlaubnis des MFSD über eine Kooperation angeschlossen sind, sind in den einschlägigen Paragrafen der LuftVO, sowie in den verbandsinternen Verfahren alle Bedingungen und Regeln enthalten, die für sie relevant sind. Die engen Grenzen der „Open Category” greifen für die Mitglieder der Verbände nicht mehr. Insbesondere gilt die dort einzuhaltende maximale Flughöhe von 120 m über Grund nicht. Die Bedingungen und Regeln orientieren sich an der bisher bekannten und geübten Praxis, die jeder vernünftige Modellflieger auch bislang beachtet, verinnerlicht und angewendet hat.
Die Präsidenten von MFSD und DMFV, Ralf Bäumener und Hans Schwägerl, bedankten sich für die konstruktive Zusammenarbeit, insbesondere mit den Verantwortlichen im LBA. Die Zusammenarbeit, die auf Grund unterschiedlicher Sichtweisen der beiden Verbände und des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens nicht immer einfach war, führte aber schlussendlich für alle Seiten zu einer zukunftsorientierten Lösung.
Im Anschluss an die offizielle Veranstaltung im Luftfahrt-Bundesamt begaben sich die Teilnehmer auf das Vereinsgelände des benachbarten FMK Braunschweig. In einer ca. 30-minütigen Modellflugshow stellten Piloten des Vereins und beider Verbände den Delegationen von LBA und BMDV einen kleinen Ausschnitt ihres faszinierenden Sports vor. Die Teilnehmer des Ministeriums und der Luftfahrtbehörde konnten sich überdies beim Lehrer-Schüler-Fliegen einen ganz persönlichen Eindruck des Hobbys Modellflug machen.
MFSD-Präsident Ralf Bäumener: „Das ist ein guter Tag für alle in den Verbänden organisierten Modellflieger. Bedanken möchte ich mich bei allen, die an dem Prozess mitgewirkt haben.” „Die beiden Verbände wissen um die Bedeutung und die Verantwortung, die mit der Erteilung der Betriebserlaubnis einhergeht.” ergänzt DMFV-Präsident Hans Schwägerl. „Wir alle sind froh, dass es nun einen verlässlichen Rechtsrahmen für den Modellflug in den Verbänden gibt.”
In den kommenden Wochen werden DMFV und MFSD über ihre Medien eingehend über die Details der jeweiligen Betriebsgenehmigung informieren. Hierbei werden natürlich auch die dringenden Fragen zum Kenntnis- bzw. Schulungsnachweis für Modellflieger, zu Gastflugregeln, zur Ausweisung von Modellfluggeländen durch die Verbände und zur Altersbeschränkung beim Betrieb bestimmter Flugmodelle beantwortet werden.
Historischer Moment: DMFV-Präsident Hans Schwägerl unterschreibt die Betriebsgenehmigung


Luftfahrt-Bundesamt erteilt Verbandsbetriebsgenehmigung
Modellflugsportverbände dürfen ab sofort Schulungsbescheinigungen nach neuem Recht ausstellen

Ausgabejahr 2022
Datum 06.07.2022

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat den beiden bundesweit tätigen Luftsportverbänden Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) als Mitglied des Deutschen Aero Club (DAeC) und dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) die Verbandsbetriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erteilt. „Mit der Erteilung der Genehmigung sind die Verbände MFSD und DMFV ab sofort berechtigt, sowohl Schulungsbescheinigungen nach neuem Recht auszustellen als auch den Modellflugbetrieb im Rechtsrahmen der EU bereits vor dem Ablauf der Übergansfrist fortzuführen. Die Genehmigung bedeutet für die Mitglieder der beiden Verbände eine erhebliche Vereinfachung für die Umsetzung der seit Anfang 2021 geltenden EU-Vorgaben für den Betrieb von Flugmodellen“, so Olaf Zernick, Leiter der Abteilung Betrieb, bei der Übergabe der Genehmigungen an die Präsidenten von MFSD und DMFV am 06. Juli 2022 in Braunschweig.
„Ich freue mich sehr, dass wir den beiden großen deutschen Modellflugverbänden heute die Verbandsgenehmigung in diesem Rahmen überreichen können. Damit sind wir ein halbes Jahr früher dran als notwendig“, ergänzt Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr.
Nach der Übergabe der Verbandsbetriebsgenehmigung (von links): Christoph Noack (BMDV), Carsten Konzock (Referatsleiter B 5), Nikolay Altanov (Betriebsprüfer im Sachgebiet B 52), DMFV-Präsident Hans Schwägerl, MFSD-Präsident Ralf Bäumener, Fabian Kelch (Sachgebietsleiter B 52 und Betriebsprüfer) sowie Olaf Zernick, Leiter der Abteilung B Betrieb des LBA. Quelle: Luftfahrt-Bundesamt
Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wurde ein neuer Rechtsrahmen für den Modellflug in Europa geschaffen. Modellflugzeuge gelten als unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) im Sinne dieser Verordnung und werden in erster Linie für Freizeitaktivitäten verwendet. Dennoch berücksichtigt der europäische Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der oben genannten Verordnungen die Historie sowie die gute Sicherheitsbilanz der Modellflugverbände, so dass diese privilegiert wurden, ihre bestehenden Verfahren und Strukturen - von den übrigen Betreibern unbemannter Luftfahrtsysteme abgegrenzt - in das neue Recht zu überführen.
In Deutschland beantragten auf dieser Basis die beiden bundesweit tätigen Luftsportverbände MFSD und DMFV eine Verbandsbetriebsgenehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Luftverkehrs-Ordnung.
Im Vorfeld der Genehmigung durch das LBA mussten die beiden Verbände unter anderem die bestehenden Verfahren und Organisationsstrukturen, die zu einem guten Sicherheitsniveau geführt haben, unter der Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens in einer Verfahrensdokumentation festhalten. Eigens dafür hatte das für Unbemannte Luftfahrtsysteme fachlich zuständige Referat B 5 des LBA zur Konkretisierung der Anforderungen einen Leitfaden, der die Mindestanforderungen an den Inhalt dieser Verfahrensdokumentation definiert, erstellt. Zusammen mit den Ansprechpartnern der Verbände wurden anschließend die entsprechenden Verfahrenshandbücher bis zu einem genehmigungsfähigen Stand weiterentwickelt.
Übergabe der Verbandsbetriebsgenehmigung durch Fabian Kelch (Sachgebietsleiter B 52 und Betriebsprüfer, links) und Nikolay Altanov (Betriebsprüfer im Sachgebiet B 52, rechts) an MFSD-Präsident Ralf Bäumener und an DMFV-Präsident Hans Schwägerl. Quelle: Luftfahrt-Bundesamt
Die Zuständigkeit für die Prüfung der eingereichten Verfahrensdokumentation, für die Genehmigung sowie für die risikobasierte Aufsicht war dem Luftfahrt-Bundesamt zuvor durch die im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) angesiedelte Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt (PG-UnbLF) übertragen worden.

 EASA
Fliegen eines Modellflugzeugs nach der neuen europäischen UAS-Regelung

In diesem Sommer haben wir uns mit Natale Di Rubbo getroffen. Natale ist der Projektleiter für Drohnen bei der EASA, der seit 2016 die Arbeitsgruppe leitet, die die neue EU-Drohnenverordnung DVO (EU) 2019/947entwickelt hat. Das Team und Natale entwickeln derzeit Verfahren, die die Umsetzung der Verordnung unterstützen werden.

Natale di Rubbo, Projektleiter für Drohnen bei der EASA, gibt im Interview interessante Antworten zur neuen EU-Drohnenverordnung und die zukünftigen Auswirkungen auf den Modellflug.
Wir haben ihm einige Fragen gestellt, die in der Gemeinschaft der Modellflieger aufkommen, um zu klären, wie die neue EU-Drohnenverordnung von den Modellfliegern in Europa verstanden werden sollte, die sich Sorgen machen, dass Drohnen eine Bedrohung für ihr Hobby darstellen könnten.

1. Gilt die neue EU-Drohnenverordnung auch für Modellflugzeuge?

Ja, die EU-Verordnung gilt auch für Modellflugzeuge. Allerdings sind Modellflugzeuge nicht das Hauptziel der neuen Vorschriften. Die EASA ist sich bewusst, dass der Flugmodellbau ein Hobby ist, das seit fast einem Jahrhundert von vielen Piloten in ganz Europa ausgeübt wird und eine ausgezeichnete Sicherheitsbilanz aufweist. Die EASA ist sich auch bewusst, dass es sich um ein Hobby handelt, das schon immer
wichtig für die Entwicklung der Luftfahrttechnologie war und junge Menschen für luftfahrtbezogene Berufe begeistert.


2. Warum werden Modellflugzeuge mit Drohnen gleichgesetzt?
Da es sich sowohl bei Modellflugzeugen als auch bei Drohnen um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, ist es sinnvoll, dass für beide dieselben Vorschriften gelten.
Mit der Aufnahme von Modellflugzeugen in die EU-Drohnenverordnung wollte der Gesetzgeber keine neuen Beschränkungen einführen, sondern es den EASA-Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre derzeitigen Regeln für Modellflugzeuge weiterhin anzuwenden. Sie ermutigt die Staaten ausdrücklich, dies zu tun, und bietet verschiedene Optionen dafür an, mit einer wichtigen Ausnahme: der Notwendigkeit, dass der Eigentümer des Modellflugzeugs sich selbst als UAS-Betreiber registriert und seine Registrierungsnummer am (oder leicht zugänglich im) Flugmodell sichtbar macht, während es sich am Boden befindet.


3. Was unterscheidet ein Modellflugzeug von einer Drohne?
Beide haben einen fliegenden Teil und eine Fernsteuerung. Außerdem können beide zu Freizeitzwecken verwendet werden. In Wirklichkeit liegt der Unterschied zwischen ihnen eher darin, wie das Flugzeug bedient wird:
• Piloten von Modellflugzeugen sind in der Regel mehr am Flugvergnügen und an der direkten Steuerung des Flugmodells interessiert.
• Drohnenpiloten hingegen sind in der Regel eher daran interessiert, das mit der Bordkamera der Drohne aufgenommene Video zu überprüfen und bevorzugen automatische Funktionen zur Stabilisierung der Drohne.
Was ist das Ergebnis? Piloten von Modellflugzeugen sind leidenschaftliche Flieger und in der Regel recht gut über die Sicherheitsvorschriften informiert, insbesondere wenn
sie im Rahmen eines Modellflugvereins oder -verbands tätig sind.

4. In einigen Fachforen gibt es Diskussionen über das Datum der Anwendbarkeit
der EU-Drohnenverordnung. Können Sie bestätigen, dass sie seit dem 31.
Dezember 2020 in Kraft ist? Sind Ihnen EASA-Mitgliedstaaten bekannt, die eine
Verschiebung der Anwendung der Verordnung beantragt haben?

Richtig! Am 31. Dezember 2020 wurde die EU-Drohnenverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in zwei EFTA-Staaten anwendbar: Norwegen und Liechtenstein.
Es wird erwartet, dass sie bald auch in der Schweiz und in Island anwendbar sein wird. Die Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, so dass bestimmte Elemente erst später anwendbar werden und die gesamte Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Eine Verschiebung ist nicht vorgesehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die EU-Drohnenverordnung bis zum 1. Januar 2023nicht für den Betrieb im Rahmen von Modellflugvereinen und -verbänden gilt. Nach diesem Datum können Vereine oder Verbände von ihrem Staat eine Genehmigung (gemäß Artikel 16 der EU-Drohnenverordnung) erhalten, die ihnen den Betrieb mit anderen Einschränkungen und Bedingungen erlaubt, die in dieser Genehmigung
festgelegt sind. Daher müssen Modellflugvereine und -verbände dies mit ihren nationalen Luftfahrtbehörden klären.
Andere Elemente der Verordnung, wie die Definition der geografischen Gebiete usw., gelten bereits seit dem 31. Dezember 2020.

5. Die EASA-Grundverordnung (EU) 2018/1139 (wie der Name schon sagt) ist die oberste Verordnung, die den Hauptumfang der Aufgaben der EASA und ihre Grenzen in Bezug auf die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Delegation definiert. Auf dieser Grundlage heißt es in den Erwägungsgründen der EU-Drohnenverordnung: "(27) Da Modellflugzeuge als UAS betrachtet
werden und der Betrieb von Modellflugzeugen in Vereinen und Verbänden ein gutes Sicherheitsniveau aufweist, sollte es einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit die Modellflugvereine und -verbände ihre Tätigkeit wie bisher
fortsetzen können, wobei die in den Mitgliedstaaten bestehenden bewährten Verfahren zu berücksichtigen sind. Wurde dieser Hinweis berücksichtigt? Wenn ja, wie?

Ja! Bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung haben wir die zahlreichen Kommentare der europäischen Modellflieger berücksichtigt. Dies ist der Hauptgrund, warum der Gesetzgeber keine neuen Beschränkungen für europäische Modellflieger eingeführt hat. Stattdessen hat die Regulierungsbehörde den Steuerern von Modellflugzeugen
drei Optionen angeboten:
a. im Rahmen eines Modellflugvereins oder -vereinigung tätig sein (gemäß Artikel 16)
Modellflugvereine und -verbände bieten ein Umfeld, in dem eine ausgeprägte Sicherheitskultur herrscht, und in vielen Fällen bieten sie ihren Mitgliedern und der breiteren Modellfluggemeinde umfangreiche Anleitungen, Sicherheitsinformationen und Kurse an. Dies schafft eine Sicherheitskultur, die alle Piloten, die im Rahmen des Modellflugvereins oder -verbands tätig sind, zu befolgen bereit sind.
Modellflugvereine und -verbände können von ihrer nationalen Luftfahrtbehörde eine Betriebsgenehmigung erhalten, in der die Bedingungen für den Betrieb von Modellflugzeugen festgelegt sind. Diese kann sich auf die einschlägigen nationalen Vorschriften oder die vom Verein oder Verband festgelegten Verfahren stützen. Die in
der Genehmigung festgelegten Grenzen können sich von denen der "offenen" Kategorie unterscheiden (z. B. Fliegen mit Drohnen/Modellflugzeugen, die schwerer als 25 kg sind, in einer Höhe von mehr als 120 m usw.). Die EASA hält dies für die beste Art, Modellflugzeuge zu betreiben.
b. Betrieb in einer geografischen UAS-Zone, in der der Betrieb von Drohnen und Modellflugzeugen von einigen der Anforderungen der "offenen" Kategorie ausgenommen ist (gemäß Artikel 15)
Die Staaten können geografische Zonen ausweisen, in denen der Betrieb von Drohnen und Modellflugzeugen von einigen Anforderungen der "offenen" Kategorie ausgenommen ist (z. B. Fliegen mit Drohnen/Modellflugzeugen, die schwerer als 25 kg sind, in einer Höhe von mehr als 120 m usw.). Jeder Pilot, der in diesen Gebieten fliegt, kann diese Ausnahmen in Anspruch nehmen.
c. In der Unterkategorie A3 der Kategorie "offen" tätig sein
Alle Modellflugzeuge können in der Unterkategorie A3 betrieben werden, wobei die in der Verordnung festgelegten Betriebsbeschränkungen zu beachten sind. Neue "flugfertige" Modellflugzeuge (die als Komplettsystem verkauft werden), die nach dem 1. Januar 2023 gekauft werden, müssen mit einem Kennzeichen der Klasse C4 versehen sein, wenn sie in der "offenen" Kategorie betrieben werden sollen. Mit
diesem Etikett wird sichergestellt, dass das Flugzeug mit einer ordnungsgemäßen Anleitung des Herstellers geliefert wird. Die C4-Kennzeichnungspflicht gilt nicht für privat gebaute (oder zusammengebaute) Modellflugzeuge.


6. Sie haben erwähnt, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, Gebiete für den Flugmodellbau auszuweisen, in denen der Betrieb von Drohnen und Modellflugzeugen von einigen der Anforderungen der "offenen" Kategorie ausgenommen ist. Was sind die Vorteile/Nachteile dieser "Option"?
Dies ist ein sehr flexibles Instrument, das den Staaten zur Verfügung steht. Je nach Risiko kann der Betrieb von Drohnen und Modellflugzeugen in einigen Gebieten des Landes von einigen der Anforderungen der "offenen" Kategorie ausgenommen werden. Dies kann auch für Gebirgsregionen gelten, in denen Hangsegelflüge mit
Modellsegelflugzeugen durchgeführt werden. So erlaubt die Verordnung
beispielsweise Hangsegelflüge mit unbemannten Segelflugzeugen bis zu 10 kg, die 120-Meter-Grenze vom Boden aus zu überschreiten, solange das Fluggerät unterhalb von 120 m von der Position des ferngesteuerten Piloten bleibt. Die staatlichen Behörden können eine Zone einrichten, in der die Beschränkungen sogar noch ausgeweitet werden; so kann zum Beispiel die maximale Höhe oder das maximale Gewicht erhöht werden.
Mehrere dieser Zonen wurden bereits veröffentlicht, und der EASA sind Initiativen von Bürgern bekannt, die mit den staatlichen Behörden diskutieren, um in einigen Bereichen Ausnahmen zu erhalten.
Die unter diesen Anforderungen definierte Ausnahme gilt für alle Piloten, die in solchen Gebieten tätig sind.

7. Was Artikel 16 (Genehmigungen für Modellflugvereine und -verbände) betrifft, entspricht es dem "Geist" der Verordnung, "wenige und konzentrierte" Vereine/Verbände zu haben, oder soll es Vereinen/Verbänden, die über das gesamte nationale Hoheitsgebiet verteilt sind, erleichtert werden, diese
"Genehmigung" zu erhalten?

Es war sicherlich nicht die Absicht der Regulierungsbehörde, den Zugang zu einer Genehmigung in irgendeiner Weise zu beschränken oder zu konzentrieren oder bestimmten Vereinen oder Verbänden einen Vorteil gegenüber anderen zu verschaffen. Die Absicht ist, eine Sicherheitskultur zu fördern, die in den Vereinen und Verbänden erhalten und gefördert wird. Die EASA ist sich der sehr häufigen internationalen Wettbewerbe sowie der Bedeutung des Modellflugtourismus, auch für die lokale Wirtschaft (Hotels, Restaurants usw.) in einigen Regionen, bewusst. Aus diesem Grund wurde in der Verordnung die Formulierung "Betrieb im Rahmen von" verwendet. Indem der Gesetzgeber vorschreibt, dass die Genehmigung nach Artikel 16 für den Betrieb "im Rahmen von" gilt, ermöglicht er es den Mitgliedstaaten, diese Genehmigung einem breiteren Kreis von Piloten zu erteilen als nur den Mitgliedern. Dazu gehören beispielsweise auch Gastpiloten, Wettbewerber und alle Personen, die in der vom Staat erteilten
Genehmigung aufgeführt sind. Entscheidend ist, dass der nationale Gesetzgeber hinreichend davon überzeugt ist, dass die Piloten, die im Rahmen dieser Genehmigung tätig sind, die Anforderungen der Genehmigung kennen und einhalten.
Wie dies geschieht, bleibt den nationalen Behörden (und den Inhabern der Genehmigung) überlassen.


8. Inwiefern können sich die Anforderungen für eine Genehmigung nach Artikel 16 von denen für die "offene" Kategorie unterscheiden?
Die einzige obligatorische Anforderung ist die der Registrierung des Betreibers. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann jedoch auch diese vom Verein/Verband im Namen seiner Mitglieder vorgenommen werden. Alles andere kann zwischen dem Verein/Verband und der zuständigen Behörde vereinbart werden, einschließlich Höhenbegrenzungen, Gewichtsbegrenzungen, Altersgrenzen und Befähigungsanforderungen.

9. Fallen Fesselflugmodelle in den Anwendungsbereich der EU-
Drohnenverordnung? Wie sieht es mit gefesselten und nicht gefesselten Freiflugzeugen aus?

Ja. Generell gilt die EU-Verordnung für alle angebundenen Drohnen, die schwerer als 1 kg sind und über ein Antriebssystem verfügen. Handelt es sich um angebundene Freifluggeräte (z. B. Drachen), so gilt die EU-Verordnung nur, wenn das Gewicht mehr als 25 kg beträgt. Eine Änderung dieser Anforderung würde eine Änderung der Grundverordnung erfordern, und dies kann nicht durch eine Durchführungsverordnung erfolgen.
Nicht gefesselte, frei fliegende Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 250 g brauchen keine Anforderungen zu erfüllen.


10. Gemäß der EU-Drohnenverordnung "können" die Staaten nationale Vorschriften erlassen, um den Betrieb von Modellflugzeugen zuzulassen. Kann die "nationale" Verordnung im Widerspruch zu der "europäischen" Verordnung stehen?
Die Regulierungsbehörde hat in die Verordnung die Möglichkeit aufgenommen, dass die Staaten die Betriebsgenehmigung für Modellflugvereine oder –vereinigungen entweder auf der Grundlage nationaler Vorschriften oder auf der Grundlage von Verfahren erteilen, die von dem Verein oder der Vereinigung festgelegt werden, wobei
der Zweck dieser Verfahren definiert wird.
Darüber hinaus können die Staaten keine nationalen Vorschriften für die Sicherheit von Flügen entwickeln. Im Falle von Sicherheits-, Datenschutz- oder Umweltrisiken können die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen festlegen.


11. Können wir "Sonntagsmodellflieger" Änderungen an der Verordnung
melden/vorschlagen? Wen sollten wir kontaktieren?

Aber sicher! Die EASA hat eine Mailbox (drones@easa.europa.eu ) eingerichtet, die
regelmäßig überwacht wird, um Fragen und Kommentare von allen beteiligten Interessengruppen zu erhalten. Es wäre jedoch effektiver, wenn die Vorschläge auf der Ebene der EU-Verbände (wie der European Model Flying Union (EMFU)) erörtert würden, damit der EASA ein konsolidierter Standpunkt vorgelegt werden kann. Wir ermutigen die Modellflieger, die EASA- Website (https://www.easa.europa.eu/drones) zu verfolgen und Neuigkeiten zu abonnieren, da wir ständig Informationsmaterial veröffentlichen.
Wir würden gerne von Ihnen hören, was wir tun können, um bestimmte Aspekte der Regeln zu klären, z. B. konkretere Artikel, Webinare, Podcasts, erläuternde Broschüren, mehr Übersetzungen usw. Es gibt auch einige EASA-Mitarbeiter, die begeisterte Modellflieger sind. Auch sie würden sich über Unterstützung freuen.
In regelmäßigen Abständen führen wir Konsultationen mit den Interessengruppen durch, die zu Änderungen an den annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) und den Leitlinien (GM) führen. Diese unterstützen die Modellflugzeugbauer bei der Einhaltung der Verordnung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Änderungen an den Vorschriften einen völlig anderen und längeren Prozess erfordern.
...
Wenn Sie weitere Fragen oder Reaktionen auf diesen Artikel haben oder wenn Sie möchten, dass wir ausführlicher über etwas schreiben, was Sie hier gelesen haben, schicken Sie uns eine E-Mail an: drones@easa.europa.eu


Neues Luftrecht – Auswirkungen auf den Modellflug

am 28. Mai 2021


Anfang Mai 2021 hat der Bundestag ein neues Gesetz zur Änderung des Luftrechts verabschiedet. Am 28. Mai 2021 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. In wenigen Tagen wird das neue Gesetz nun verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Das neue Luftrecht für Betreiber unbemannter Fluggeräte soll gewährleisten, dass die Europäische Durchführungsverordnung 2019/947 (kurz: EU-Drohnenverordnung) in der Bundesrepublik Deutschland möglichst uneingeschränkt Anwendung finden kann. Es soll darüber hinaus die Gestaltungsspielräume nutzen, die der EU-Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten eingeräumt hat.

Den wichtigsten Teil des neuen Gesetzes bildet die neue Luftverkehrs-Ordnung. Diese neue LuftVO löst nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten die LuftVO von 2017 ab.

Was ist neu?

Auch wenn es im Gesetz vor allem um den Betrieb von Drohnen geht, sind Flugmodelle und das Modellfliegen ganz allgemein ebenfalls betroffen.

Im neuen Paragrafen 21 f LuftVO wird es den Mitgliedern von Luftsportverbänden ausdrücklich erlaubt, Modellflug abweichend von den strengen Anforderungen der EU-Drohnenverordnung zu betreiben, sofern sie dies unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren tun.

Die Verbände müssen dafür einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellen, in dem sie Verfahren definieren, die gewährleisten, dass die Verbandsmitglieder geschult werden und dass die Regeln für einen sicheren Modellflug verstanden und eingehalten werden.

Was ist geblieben?

Der neue rechtliche Rahmen für den Modellflugbetrieb in den Verbänden DMFV und DAeC orientiert sich sehr stark an den bisherigen nationalen Regeln.

Für Mitglieder dieser Verbände ist Modellflug natürlich – wie bisher – auf Vereinsgeländen, aber auch weiterhin auf der „grünen Wiese“ möglich. Außerhalb von Modellflugplätzen gilt nun sogar eine Erlaubnisfrei-Grenze von 12 kg. Bisher waren das 5 kg. Ab einem Gewicht von 2 kg ist nach wie vor ein Kenntnisnachweis des entsprechenden Verbandes erforderlich. Eine Höhenbegrenzung, wie wir sie aus der „Offenen Kategorie“ der EU-Drohnenverordnung kennen, gibt es beim Betrieb im Verbandsrahmen nicht.

Modelle, die schwerer als 12 kg (bisher 5 kg) sind, oder Verbrenner, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten betrieben werden sollen, bedürfen auch weiterhin der Aufstiegserlaubnis durch die Luftfahrtbehörde des entsprechenden Bundeslandes. Den Antrag für diese Aufstiegserlaubnis kann ein Verbandsmitglied stellen, oder auch ein Verein.

Was folgt für den DMFV aus dem neuen Gesetz?

Verbände haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 zu erlangen. Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist nach § 21g Abs. 1 LuftVO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Ministerium darf dies allerdings an eine Bundesbehörde wie etwa das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) delegieren.

Der DMFV hat schon Mitte 2019 einen Antrag auf Betriebsgenehmigung gestellt und damit den Übergang in den neuen Rechtsrahmen bereits vorbereitet. Der künftige, neue DMFV-Kenntnisnachweis, der wieder 5 Jahre lang gültig sein wird, wird sich konkret auf diese Betriebsgenehmigung und deren Inhalte beziehen.

Sehr wichtig nimmt das Gesetz nun die Information und die Schulung der Verbandsmitglieder. Diese Auflage für Modellflugverbände ist verpflichtend. Beim DMFV hätte es einer solchen Bestimmung nicht einmal bedurft, denn schon jetzt erfüllt unsere Organisation die Anforderungen, die die EU-Kommission in Artikel 16, Absatz 2b) an die Verbände gestellt hat. Angefangen von der Mitgliederzeitschrift Modellflieger über Seminare und Kurse auf Vereins-, Gebiets- und Bundesebene bis hin zur neuen DMFV-Akademie stellt sich der Verband bereits heute seiner Verantwortung für einen sicheren Modellflug. Er wird dies auch im Rahmen der neuen LuftVO tun.

 Modellfliegen in der Kategorie „Offen“
In
• Allgemein
• EU-Regulierung
am 19. Februar 2021
Startseite » Modellfliegen in der Kategorie „Offen“

Modellflieger, die Mitglied im DMFV sind, fliegen im Verbandsrahmen und damit nach seit Jahren bekannten Regeln. Doch was bedeutet es, wenn man in der Kategorie “Offen” und damit nicht im Verbandsrahmen fliegt. Wann bietet diese vielleicht Vorteile und was muss beachtet werden?

Für Eilige
Bis 120 m über Grund (am Hang bis 10 kg: über Pilot) erlaubt die EU das Fliegen mit Flugmodellen oder Drohnen in Sichtweite bis 25 kg in ganz Europa. Voraussetzung: Halter-Haftpflicht-Versicherung. Wiegt das Modell mehr als 250 g, muss der Pilot registriert sein, 16 Jahre alt und online mindestens den „Kleinen Drohnenführerschein“ A1/A3 beim Luftfahrt-Bundesamt abgelegt haben. Flugverbotszonen sind zu beachten, zu urbanen Bereichen und unbeteiligten Personen ist Abstand zu halten.

Für Gründliche
Das EU-Gesetz 2019/947 unterteilt das Fliegen in der Kategorie „Offen“ in die Unterkategorien A1 bis A3 und unterscheidet Drohnen und Flugmodelle der Klassen C0 bis C4 und „Privat hergestellt“. Für alle gilt eine Flughöhe bis 120 m und das Fliegen in Sichtweite. Eine gültige Versicherung ist Pflicht.

A1, Klasse C0 mit Modellen unter 250 g muss der Pilot nicht registriert sein, es gibt kein Mindestalter, das Modell darf nicht schneller als 19 m/sec. fliegen. Hat die Drohne eine Kamera, ist die Registrierung des Piloten aber Pflicht, und die Registrierungsnummer muss auf der Drohne stehen.

A1, Klasse C1 gilt für Drohnen bis 900 g. Zur Registrierung kommt hier als Voraussetzung fürs Fliegen der EU-Drohnen-Führerschein
A1/A3 samt Mindestalter von 16 Jahren. Die Drohne muss eine Seriennummer haben und diese sowie Angaben über den Flugweg senden können.

A2, Klasse C2 erlaubt, Drohnen bis 4 kg bis in die Nähe von 5 m zu unbeteiligten Personen zu steuern, im Langsamflug-Modus. Die Drohnen-Piloten müssen eine zusätzliche Theorieprüfung bestanden haben (großer EU-Drohnen-Führerschein A2) und die Drohne muss ebenfalls Seriennummer, Flugweg, Höhe usw. senden.

A3: Die Unterkategorie gilt für Flüge fern von Personen. Während des gesamten Fluges muss ein Abstand von 150 m zu urbanen Bereichen eingehalten und Unbeteiligte dürfen nicht gefährdet werden. Man darf ihnen in 30 m Höhe nicht näher als 30 m kommen, in größerer Höhe muss der Abstand entsprechend größer sein. Zur Unterkategorie A3 gehören drei Klassen:

Klasse C3 erfasst Drohnen bis 25 kg mit Seriennummern und Fernidentifizierung, aber ohne Langsamflug-Modus.

Klasse C4 ist gedacht für Flugmodelle bis 25 kg, die ganz einfach nach Betriebsanleitung geflogen werden können. Die EASA hat sich die Klasse ausgedacht, die Modelle warten noch auf Erfinder und Hersteller.

Klasse „Privat hergestellt“ erlaubt, fern von Personen alle Flugmodelle bis 25 kg Abfluggewicht zu fliegen. Wichtig ist die Klasse für den Hangflug, bei dem oft die Möglichkeit fehlt, im Vereinsrahmen zu starten. Wiegt das Modell weniger als 10 kg, müssen 120 m Höhe nicht über Grund, sondern über Pilot eingehalten werden; diese Segelflugmodelle dürfen auch einen Motor haben. Piloten brauchen den kleinen EU-Drohnen-Führerschein A1/A3.

Für DMFV-Mitglieder
Modellflieger werden sich vor allem für die Kategorie A3 und die Klasse „Privat hergestellt“ interessieren, wenn sie nicht im Vereinsrahmen fliegen können. Das gilt vielfach im Ausland, sogar auf Modellflugplätzen. Dabei möchte der DMFV mit einem neuen Kompetenznachweis auch den EU-Drohnen-Führerschein A1/A3 abdecken, so dass nicht zwei Nachweise nötig sind. Die deutsche A1/A3-Lizenz gilt auch europaweit. Die mit der Kategorie „Offen“ verbundene Altersbegrenzung von 16 Jahren kann zwar auf nationaler Ebene bis auf 12 Jahre gesenkt werden, das gilt aber jeweils nur in dem Land, das dies beschließt. Andernfalls muss ein Erwachsener mit A1/A3-Schein dabeistehen. Nicht zu unterschätzen sind die Möglichkeiten der Klasse C0: Die meisten RC-Wurfgleiter wiegen heute unter 250 g. Und die für alle Klassen nötige Versicherung gibt es mit der DMFV-Mitgliedschaft.

 

EU-Registrierungspflicht vorübergehend ausgesetzt

am 21. Dezember 2020

EU-Registrierungspflicht vorübergehend ausgesetzt

LBA führt technische und administrative Gründe an

Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat die eigentlich ab dem 31.12.2020 geltende Registrierungspflicht für alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen (wie Modellflugzeuge und Drohnen) für vier Monate ausgesetzt. Das bedeutet, dass auch ohne Registrierungsnummer weiterhin geflogen werden darf. Bis zum 30. April 2021 reicht das bislang übliche Schild am Modell mit Namen und vollständiger Adresse.

In einer Mitteilung des LBA heißt es: “Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 5, 6 und 8 (*) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.” (www.lba.de)

Die Verbände DAeC und DMFV waren aufgefordert, ihre Mitglieder (Vereins- und Einzelmitglieder) en bloc zu registrieren. Beide Verbände haben in den letzten Monaten ihre Mitgliederdaten mit Hilfe der Mitglieder aufbereitet, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können und die Daten fristgerecht bis zum Jahresende an das LBA zu übermitteln.

Die Durchführungsverordnung 2019/947 enthalte keine Übergangszeiträume, sodass die Registrierung erst ab dem 31.12.2020 möglich sei, am selben Tag aber alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen registriert sein müssten, um der Verordnung gerecht zu werden.

Die Verbände DAeC und DMFV erhalten die Möglichkeit, die bereitliegenden Daten zur Sammelregistrierung Anfang Januar an das LBA zu melden. Die eID werden dann innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist, spätestens bis zum 30.04.2021, direkt vom LBA an die Mitglieder übermittelt.Modellflieger die sich für eine individuelle Registrierung entschieden haben, müssen diese spätestens bis zum 30. April 2021 beim LBA vornehmen.

Die Verbände informieren weiter, wenn es Neuigkeiten zum Verfahren gibt.

www.dmfv.aero www.daec.de

* In die Allgemeinverfügung hat sich offenbar ein Fehler eingeschlichen. Anstatt Artikel 5, 6 und 8 der DVO ist offenbar Artikel 14 Abs. 5, 6 und 8 gemeint.

Es gibt hierzu auch noch eine Veröffentlichung durch den DAEC, die finde ich aber so kompliziert, das ich Euch hier nur den Link dazu anbiete!!

https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2020/Sportarten/Modellflug/news/10/Struktur.pdf

Modellflug der Zukunft

Drei Jahre lang wurde eine einheitliche Regelung für den Betrieb von Drohnen und von Flugmodellen diskutiert, in den europäischen Gremien, mit den Mitgliedsländern und mit den Interessenvertretungen. Dann, am 24. Mai 2019, unterschrieb Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker die „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ (im Folgenden EU-Gesetz 947 genannt). Das Gesetz trat am 1. Juli 2019 in Kraft, die einzelnen Bestimmungen werden nach und nach wirksam. Es geht hier nicht um die Vorschriften allgemein, sondern nur um die Auswirkungen des Gesetzes auf den Modellflug der Zukunft.

Registrierung, „eID“ und Kenntnisnachweis

Alle Piloten von Flugmodellen und Drohnen sollten ursprünglich bereits bis 1. Juli 2020 registriert sein oder sich selbst registrieren lassen. Krisenbedingt wurde der Termin auf Jahresbeginn 2021 verschoben. Wenn die Verbände dann ihre Mitglieder bei den eingerichteten Erfassungsstellen melden und diesen ihre elektronische Identifikationsnummer übermittelt wird, ist EU-Regulierung auch praktisch bei den Modellfliegern angekommen: Die eID muss auf jedem Modell angebracht werden. Sie gilt europaweit, und soll natürlich dazu dienen, den Piloten bzw. den Besitzer des Modells zu identifizieren – ob bei einem Unfall, wenn das Modell verloren wurde oder bei groben Verstößen gegen das Luftrecht. Ohne diese Nummer gibt es ab 2021 keinen rechtskonformen Modell- und Drohnenflug.

Auch der Kenntnisnachweis muss bis 1. Juli 2021 den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden – so verlautet Art. 21 (2) des EU-Gesetzes 947. Die Frage für den Modellflug heißt: Liegen bis dahin die zu notwendigen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vor? Ohne aktuelle Gesetze und Verordnungen kein aktueller Kenntnisnachweis.

Flugmodelle sind keine Drohnen

Im Großen und Ganzen dürften sich die nationalen Verordnungen und Gesetze, nach denen wir uns beim Modellfliegen in Zukunft zu richten haben, wenig von den heutigen Bestimmungen unterscheiden. Hintergrund dafür ist ein Passus in der europäischen Grundverordnung, die das EU-Gesetz 947 maßgeblich beeinflusste. Gestützt durch EU-Parlament, Europäischen Rat und EU-Kommission soll dieser Passus dem klassischen Modellflug Bestandsschutz garantieren. Der „Erwägungsgrund“ fand seinen Platz auf Seite 2 unter Punkt (27) des Gesetzestextes und heißt in der offiziellen Übersetzung: „Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können.“

Nachdem Flugmodelle als UAS gelten“ zielt darauf, dass das Gesetz grundsätzlich nicht zwischen den verschiedenen „unbemannten Luftfahrzeugen“ (Unmanned Aircraft Systems, UAS) unterscheidet. Der Modellflug sollte dennoch nicht in den Strudel sachfremder Bestimmungen für alle denkbare Drohnentechnik wie deren möglichen Einsatz in dicht bebauten Städten gezogen werden. Er sollte nach dem Willen der europäischen Politik seine bisherigen Freiräume behalten. Bedingung freilich, dass er „im Rahmen“ von Vereinen und Verbänden betrieben wird. Damit sei ein gutes Sicherheitsniveau gewährleistet, so hatten EU-Gremien argumentiert.

Vereine und Verbände in Art. 16 (1)

Diese Vereine und Verbände müssen allerdings ihre Ansprüche anmelden.

„Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.“

Die zitierte offizielle deutsche Übersetzung des Gesetzes spricht von „Vereinen und Vereinigungen“ statt von Vereinen und Verbänden, gemeint ist dasselbe. Sie können bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für den Modellflugbetrieb beantragen. Und diese „kann“ diese Genehmigung erteilen – Artikel 16 (1).

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Behörde zu benennen, die für Modellflug-Betriebsgenehmigungen zuständig ist. Nur ist diese Behörde nicht dazu verpflichtet, diese Genehmigung auch zu erteilen – egal welcher Verein sie beantragt. Das mag man bedauern, doch man stelle sich vor, etliche hundert Klubs würden einen selbständigen Modellflugbetrieb beanspruchen. Die Behörde müsste dann die Antragsteller wie deren Praxis überprüfen, was praktisch unmöglich wäre. Das Bundesministerium will den Modellflugbetrieb nach EU-Recht darum ausschließlich in der Verantwortung eines leistungsfähigen Verbandes genehmigen. Dessen gesamte Struktur soll das Sicherheitsniveau garantieren, vom dem im Erwägungsgrund 27 des Gesetzes die Rede ist. Solche Verbände gibt es in Deutschland in Gestalt des DMFV und des DAeC. Vereine rund um ein Versicherungsangebot erfüllen die Voraussetzungen nicht, das hat das Ministerium bereits erklärt.

Was bedeutet „im Rahmen von“?

Für den einzelnen Modellflieger, der jetzt wie zukünftig „im Rahmen“ eines Verbandes seine Modelle steuert, genügt oft heute schon nicht, einfach nur Mitglied zu sein und eine Versicherung zu bezahlen. Derzeit wird bereits ein Kenntnisnachweis verlangt, sofern das Modell schwerer als 2 kg wiegt und über 100 m Höhe geflogen werden soll. Aufstiegserlaubnis und Platzordnung fordern zudem vielfach diesen Kenntnisnachweis von jedem, der sein Modell starten will – egal wie schwer es ist und wie hoch er fliegen will.

Wird in Zukunft der Betrieb nach Artikel 16 des EU-Gesetzes bewilligt, könnte ein Kenntnisnachweis allgemeine Pflicht werden. Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.“

(Artikel 8 (3) EU-Gesetz 947). Um realistisch zu sein: Ohne diese Auflage dürfte wohl keine nationale Behörde die Genehmigung nach EU-Recht erteilen. Wie die Kompetenzprüfung aussieht, lässt sich nur ahnen; für den Modellflugbetrieb in der europäischen Kategorie „Offen“ verlangt das Gesetz einen Test mit dem Minimum von 40 Fragen.

Damit ist noch nicht geklärt, wie ein Verein mit Gästen umgeht, ob als Gastflieger oder bei einem Wettbewerb. Im Leitfaden der EASA heißt es S. 132 (GM1 Article 16)

„Die Genehmigung [durch eine nationale Behörde] kann auch den Betrieb durch Personen umfassen, die sich vorübergehend an den Aktivitäten des Clubs oder Verbandes beteiligen (z.B. zur Freizeitgestaltung während eines Urlaubs oder für einen Wettbewerb), sofern die vom Club oder Verband vorgesehenen Verfahren für die zuständige Behörde akzeptable Bedingungen festlegen.“  Es schließt sich ja die spannende Frage an, ob die Kompetenzprüfung eines anderen EU-Mitgliedstaates akzeptiert wird! Derzeit ist das in etlichen europäischen Ländern nicht der Fall, außer man fährt zu Wettbewerben. Deren Regeln umfassen praktisch immer denkbare Sicherheitsfragen, so dass sich hoffentlich spezielle Kompetenzprüfungen für solche Veranstaltungen auch in Zukunft erübrigen.

Wo, auf welchem Platz „im Rahmen eines Vereins oder Verbandes“ geflogen wird, steht nicht im Gesetz. Es geht davon aus, dass es keine für den UAS-Betrieb gesperrte Zonen sind. Spezielle „Modellflugplätze“ (englisch „model airfields“) werden dagegen nirgends erwähnt. Der Schluss ist erlaubt, dass nach EU-Recht „im Rahmen eines Vereins oder einer Vereinigung“ überall da geflogen werden darf, wo der Modellflug nicht eingeschränkt oder verboten ist. Nicht der Ort ist wichtig, sondern die Zugehörigkeit zu einem Verband mit Betriebsgenehmigung.

Modellflug in der Kategorie „Offen“

Den EU-Gremien war klar, dass das allgemeine Bedürfnis, Drohnen oder auch Flugmodelle fliegen zu lassen, nicht allein über die Verbände zu steuern ist. Die beauftragte EASA (Europäische Agentur für Luftsicherheit) hatte darum ein Konzept für eine Kategorie „Offen“ entwickelt. Eine EASA-Tabelle – sie ist nicht mehr Bestandteil der offiziellen Gesetzestexte und ihres Begleitmaterials – fasst die Bedingungen der Offenen Kategorie zusammen. Kategorie „Offen“ Übersichtstabelle

Diese Bedingungen versuchen, das Gefährdungspotential abzuschätzen, das vor allem von Drohnen ausgeht, die in der Nähe von Menschen fliegen. Die Bestimmungen gelten europaweit.

Für den Modellflug wichtig ist die Klasse „Privat hergestellt“, unter der Modelle von bis zu 25 kg im Rahmen der Unterkategorie A3 (Flug fern von Personen) geflogen werden dürfen. Das ist zwar für große Modelle keine gute Idee, da die Kategorie „Offen“ die Flughöhe kategorisch auf 120 m über Grund beschränkt (AGL, above ground level). Aber grundsätzlich wird so Modellfliegen auf Wiesen und Feldern frei gegeben, und zwar europaweit. Mit „Privat hergestellt“ sind ganz normale Flugmodelle gemeint, wie auch der Verzicht auf eine elektronische Identifikation während des Fluges sowie sonstige technische Mindestanforderungen zeigt. Die Definition 16 in Artikel 2 des EU-Gesetzes 947 dagegen kann missverstanden werden: Privat hergestellt ist „ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden“. In der Diskussion mit der EASA in Köln hatten deren Vertreter erklärt, damit seien Fertigbausätze für UAS gemeint, keine vorgefertigten Flugmodelle, die noch mit der Steuerung auszustatten sind.

Der Unterschied zur Klasse C4 in der Kategorie „Offen“ ist gering – nur dass in C4 daran gedacht ist, das UAS könne einfach nach Herstellerangaben gesteuert werden. Die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/945“ widmet dieser Klasse auf Seite 1 den Erwägungsgrund 4: „Mit Blick auf das gute Sicherheitsniveau, das bei auf dem Markt bereits bereitgestellten Flugmodellen erreicht wurde, sollte zum Nutzen von Flugmodellbetreibern die Klasse C4 für UAS geschaffen werden, die keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen sollten.“

Schließlich wird auch auf das Einhalten der 120 m über Grund durch 120 m über dem Fernpiloten ersetzt, sofern das unbemannte Segelflugzeug unter 10 kg wiegt. Das Modell darf beliebig hoch über Grund fliegen, nur den Piloten nicht mehr als 120 m übersteigen (EU-Gesetz 947, UAS Open.010 Allgemeine Bestimmungen (4)). Damit wird das Fliegen im Hangaufwind in der Kategorie „offen“ auch mit großen Modellen nach EU-Recht möglich.

Was ein „Unbemanntes Segelflugzeug “ ist, wird im EU-Gesetz 947 unter „Definitionen 23“ erklärt. „Es kann für den Notfall mit einem Motor ausgerüstet werden,“ heißt es da. Dieser Motor ist im ursprünglichen, englischen Text ein „engine“, und kann damit auch ein Verbrenner sein (Elektromotor englisch „motor“). Das bedeutet, dass im Rahmen der Kategorie „Offen“ überall in Europa unabhängig von Verbänden mit wenigen praktischen Einschränkungen geflogen werden darf. Für das jeweilige Gelände, für die Region oder für den Modellflug allgemein können aber Beschränkungen gelten, die einzuhalten sind. Weitere Bedingungen für das Fliegen von Modellen über 250 g im Rahmen der Kategorie „Offen“ sind Registrierung des Piloten, Online-Training und Online-Test. Der Test muss aus mindestens 40 Fragen bestehen; der derzeitige DMFV-Kenntnisnachweis mit 26 Fragen kommt diesem immerhin nahe.

Bei Modellen unter 250 g (Klasse C0) dagegen erlaubt die Kategorie „Offen“ völlige Freiheit. Der Betreiber muss nicht registriert sein, muss kein Mindestalter haben, darf einzelne Personen überfliegen, sein Modell darf bis zu 19 m/ sec schnell sein. 19 m/sec sind 68 km/h. Der DMFV kann nur empfehlen, diese Freiheit nicht zu missbrauchen. Denn der Betreiber hat zwar keine Auflagen zu erfüllen, ist darum aber nicht aus der Haftung entlassen, wenn es zu einem Schaden, gar zu einem Personenschaden kommt.

Mindestalter

Nach der Logik des Gesetzes kann nur in den reglementierten Kategorien ein gesetzliches Mindestalter für das Steuern von UAS für ganz Europa festgelegt werden: „Fernpiloten, die UAS in der ‚offenen‘ und ‚speziellen‘ Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.“  (EU-Gesetz 947 Art. 9 (1). Der Artikel 9 erlaubt den Mitgliedstaaten, das Mindestalter für die beiden europäischen Kategorien zu senken – um vier Jahre in der „offenen“ und um zwei Jahre in der „speziellen“ (Art. 9 (3) a) und b). Diese Erlaubnis gilt dann jeweils nur für das Land, das so entscheidet.

Anders in den nationalen Genehmigungen für die Modellflugverbände. Hier wird kein Mindestalter der Piloten vom Gesetz vorgeschrieben, sondern von der jeweiligen nationalen Behörde zusammen mit den anderen Bedingungen der Betriebserlaubnis geregelt. Dabei könnte sich diese auch am EU-Gesetz 947 Art. 9 (2) c) für die „offene“ und die „spezielle“ Kategorie orientieren: Kein Mindestalter für Piloten, die unter der direkten Aufsicht eines qualifizierten Piloten von mindestens 16 Jahren fliegen.

Dokumente zum Download

Europäische Gesetze und Verordnungen

Die Texte der erwähnten Regulierungen stehen über die EU-Website EUR-Lex in 23 europäischen Sprachen zum Download bereit. Für uns sind dies die deutschen Versionen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (das ist das EU-Gesetz) und Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 (das sind die dazu gehörigen Verordnungen). Am einfachsten ruft man das europäische Amtsblatt https://eur-lex.europa.eu auf und gibt den Titel des Dokumentes in die Schnellsuche ein. Die Website erkennt die Sprache, in der man sucht, und eröffnet die Möglichkeit zum Download als .pdf. Die Texte selbst heißen dann CELEX 32019R0947 DE bzw. CELEX 32019R0945 DE

Neuere Versionen sind in Wahrheit Ergänzungen, die für den Modellflug ohne Belang sind, weil sie neue Drohnen-Klassen bzw. sog. Standard-Szenarien für den Drohneneinsatz enthalten.

EASA-Leitfaden

Um das wahrhaftig nicht einfache Gebiet auch mit sog. Guidance Material (GM) zu erläutern, hat die EASA einen 265 Seiten starken Leitfaden herausgegeben, der – allerdings nur auf Englisch – alles Verfügbare in einem Reader zusammenfasst, Stand März 2020. Dazu gehören Gesetz und Verordnungen, Anleitungen sowie Übersichten und Schaubilder. Der Reader heißt Easy Access Rules for Unmanned Aircraft und steht auch über https://www.easa.europa.eu als .pdf zum Download. Der Vorteil der Sammlung in einem Dokument ist, dass über die Suchfunktion z.B. von Adobe Acrobat Reader gezielt nach allen Erwähnungen eines Begriffes oder eines Themas quer durch das gesamte Material gesucht werden kann.

9.10.2020

Experten des BMVI aus Bonn live zugeschaltet

Am Donnerstag, dem 8. Oktober, hatte der Parlamentarische Staatssekretär Steffen Bilger den DMFV-Präsidenten Hans Schwägerl und Generalsekretär Uli Hochgeschurz zu einem Gespräch in seinen Amtssitz im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Berlin gebeten. Dieser Termin war auf Wunsch des DMFV zu Stande gekommen.

Per Video live zugeschaltet aus dem Zweitsitz des Ministeriums in Bonn waren auch der Leiter der Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt Dr. Daniel Phiesel und dessen Mitarbeiter Herr Noack, der im BMVI künftig für die Belange des Modellflugs zuständig ist.

Bilger betonte, dass grundsätzlich nahezu alle seiner Präsenztermine wegen der Coronalage in der Bundeshauptstadt entfallen würden, er dem Gespräch zur Zukunft des Modellflugs aber eine wichtige Bedeutung zumesse.

Insofern fand der Termin  verantwortungsvoll unter strengster Einhaltung von Abstand- und Hygienebestimmungen im kleinstmöglichen Kreis statt.

Parlamentarischer Staatssekretär Steffen Bilger, MdB

DMFV drängt auf schnellstmögliche Betriebserlaubnis für die Verbände

Schwägerl erläuterte die Bedeutung des Modellflugs für den Luftsport und die Unwägbarkeiten, die für fast 90.000 DMFV-Mitglieder und anderweitig organisierter Modellflieger aus der EU-Drohnenverordnung resultieren. Er bekräftigte auch deren berechtigten Wunsch nach schnellstmöglicher Erteilung einer Betriebserlaubnis, um für das faszinierende Hobby Planungssicherheit und eine Zukunftsperspektive zu schaffen.

Hochgeschurz beschrieb das wachsende Unverständnis und die EU-Verdrossenheit, die in Bezug auf die bevorstehende EU-Registrierung bei weiten Kreisen der DMFV-Mitglieder bestehe. Auch ein klares Bekenntnis, ob nun künftig BMVI oder LBA die zuständige Behörde für die Fachaufsicht über den Modellflug ist, sei dringend erforderlich.

Neue LuftVO kurz vor der Fertigstellung

Dr. Phiesel entgegnete, dass sich die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht in der finalen Phase befände, wollte sich jedoch noch nicht auf einen endgültigen Termin festlegen. Er bekräftigte, dass auch weiterhin an den Zuständigkeiten der Landesluftfahrtbehörden bei der Erteilung von Aufstiegserlaubnissen festgehalten werde, jedoch auch dem Safety-Management der Verbände künftig eine zentrale Rolle zukommen solle.

„Eine risikobasierte Bewertung erlaubt es uns, den Modellflug im Verbandsrahmen von DMFV und DAeC gegenüber dem unkontrollierten UAV-Betrieb außerhalb dieser Organisationen zu privilegieren.“ erläutert Phiesel, „Somit wird es möglich, Modellflug auch im neuen Rechtsrahmen wie gewohnt und ohne nennenswerte Einschränkungen ausüben zu können.“

Schwägerl ergänzte, dass das erstklassige Sicherheitsniveau zwar ein großer Verdienst der Modellflugvereine sei, man aber auch im erlaubnisfreien Bereich „auf der grünen Wiese“ keine Auffälligkeiten in der Sicherheitsbilanz erkennen könne.

Dr.-Ing. Daniel Phiesel, Leiter PG-UnbLF

Staatssekretär Bilger versprach abschließend, den DMFV bestmöglich zu unterstützen und stellte ein baldiges, belastbares und öffentliches Statement seines Hauses in Aussicht, das den Modellflugsportlern in Deutschland auch langfristig die erforderliche Perspektive für ihr Hobby geben werde.

Bereits für Anfang November wurde auf Arbeitsebene ein Folgetermin mit der PG-UnbLF des BMVI in Bonn vereinbart.

Option 2a oder 2b: Ein Faktencheck

am 25. September 2020

Die Option 2b ermöglicht, den rechtlichen Rahmen für den Modellflug komplett selbst festzulegen.

Falsch! Damit ein Verband eine Betriebserlaubnis nach Antrag über die Option 2b bekommt, muss er ein umfassendes Regelwerk vorlegen und sich genehmigen lassen. Der Gesetzgeber und die zuständige Behörde werden künftig Änderungen darin verlangen können.

Durch die Option 2b wird das Modellfliegen weniger stark reglementiert

Falsch! Dass die Behörden in einem dann neu zu schaffenden Regelwerk weniger strenge Richtlinien gelten lassen als in dem derzeit gültigen Rechtsrahmen ist nicht zu erwarten.

Nur Option 2b ermöglicht ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Regeln für den Modellflug

Falsch! Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass die Verbände schon immer ein Mitspracherecht hatten und auch künftig haben werden. Sowohl bei der Ausgestaltung der Luftverkehrsordnung, der Gemeinsamen Grundsätze für Bund und Länder sowie der jetzigen EU-Verordnung haben die Verbände Einfluss nehmen können und davon Gebrauch gemacht.

Nur Option 2b ermöglicht bundesweit einheitliche Regeln für den Modellflug

Falsch! Mit der Luftverkehrsordnung und den Gemeinsamen Grundsätzen für Bund und Länder gibt es bereits einen bundesweit gültigen Rechtsrahmen. Dieser ist erprobt und etabliert. Neue Regelungen sind nicht notwendig

Durch Option 2b wird es möglich, dass Verbände künftig eigenständig Aufstiegserlaubnisse für Modellfluggelände erteilen

Falsch! Zwar ist denkbar, dass der luftverkehrsfachliche Teil einer Aufstiegserlaubnis vom Verband vorgenommen wird, den übrigen Teil (Naturschutz etc.) wird aber voraussichtlich auch weiterhin die Landesluftfahrtbehörde übernehmen. Da auch jetzt bereits der luftverkehrsfachliche Teil weitgehend durch Modellflugsachverständige der Verbände abgedeckt wird, besteht praktisch kein Unterschied in den Verfahren.

Mit Option 2b steigt die Gewichtsgrenze für den genehmigungsfreien Modellflug von 5 auf 10 Kilogramm

Falsch! In der Luftverkehrsordnung sind die 5 Kilogramm festgeschrieben und das wird sich wohl auch künftig nicht ändern. Es ist ausgeschlossen, dass über Option 2b eine Betriebserlaubnis erteilt wird, die ein Regelwerk genehmigt, welches die Luftverkehrsordnung defacto aushöhlt.

Nur Option 2b ermöglicht EU-weit einheitliche Regeln für Modellflieger

Falsch! In welchem Rahmen innerhalb des Artikel 16 Modellflug betrieben werden kann, liegt weiterhin in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedslandes. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten bereits vorhandene Vorschriften aufgeweicht oder großzügiger ausgelegt werden.

Durch Option 2b wird der Kenntnisnachweis überflüssig

Falsch! Es wird keine Betriebsgenehmigung an einen Verband erteilt, der nicht einen Kompetenznachweis verlangt. Das heißt, auch auf Modellfluggeländen ohne Flugleiter und/oder ohne Aufstiegserlaubnis wird ein Kenntnisnachweis erforderlich bleiben.

Durch Option 2b wird Longrange-FPV, also das Fliegen mittels Videobrille außer Sichtweite, möglich

Falsch! Modellflug außerhalb der Sichtweite ist kein Modellflug, sondern der Betrieb eines UAS (Unmanned Aircraft System). In Deutschland wird es weiter die Unterscheidung zwischen Flugmodellen und UAS geben, insbesondere dann, wenn sie BVLOS (beyond visual line of sight), also außerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben werden.

Durch Option 2b wird verhindert, dass Modelle künftig mit Radioidentifikation und/oder Geofencing ausgestattet werden müssen

Falsch! Sollte Radioidentifikation und/oder Geofencing künftig Vorschrift werden, geschieht das unabhängig davon, ob die Betriebserlaubnis nach Option 2a oder 2b erteilt wurde.

Nur ein einziger Verband wird eine Betriebserlaubnis erhalten

Falsch! Jeder Verband wird voraussichtlich eine eigene Betriebserlaubnis erhalten. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Verband diese nach Option 2a und ein anderer nach Option 2b erhält.

Die Verbände müssen sowohl bei Option 2a als auch bei 2b sicherstellen, dass sich ihre Mitglieder an die Auflagen der Betriebserlaubnis halten

Richtig! Die Verbände müssen nach beiden Versionen kontrollieren, ob ihre Mitglieder die Regeln befolgen, die die Betriebserlaubnis vorgibt. Allerdings ist das mit den bekannten Vorschriften, auf die Option 2a zurückgreift, deutlich leichter als mit einem neuen, umfangreichen Regelwerk. Für die Reglementierung muss deshalb gelten: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.

Die Betriebserlaubnis gilt nur für die Mitglieder eines Verbandes, nicht aber für alle Modellflieger

Richtig! Die Betriebserlaubnis erhält ein Verband und damit auch seine Mitglieder. Nicht in einem Verband mit Betriebserlaubnis organisierte Modellflieger müssen nach den strengeren EU-Vorgaben fliegen, die dann unter anderem einen 120-Meter-Höhendeckel beinhalten.

Als Modellflugpilot muss ich künftig in zwei Verbänden Mitglied sein, wenn jeder Verband eine eigene Betriebserlaubnis hat

Falsch! Es reicht die Mitgliedschaft in einem Verband.

Als Modellflugpilot muss ich mich künftig registrieren, auch wenn ich im Verband Mitglied bin

Richtig! Verbände haben aber die Möglichkeit, das für ihre Mitglieder komplett zu übernehmen. Der DMFV wird davon Gebrauch machen, die Mitglieder müssen sich um nichts kümmern.

Mit Option 2a bleiben bisherige Strukturen erhalten und funktionsfähig

Richtig! Etablierte Verfahren können beibehalten werden. Zudem müssen von den Verbänden keine neuen Strukturen aufgebaut werden, die erhebliche Kosten mit sich bringen würden.

Mit Option 2a werden den Modellflugsportlern weniger Vorgaben für den Flugbetrieb gemacht

Richtig! Der Unterschied liegt darin, dass die bisher bekannten Vorgaben aus einem vom Verband zu erstellenden Regelwerk, welches für die Option 2b nötig ist, umfassender und einschränkender sein werden als die derzeit geltenden Vorgaben aus LuftVO und Grundsätzen des Bundes und der Länder. Das ist ein eindeutiger Vorteil für die vom DMFV favorisierte Option 2a.

Mit Option 2a werden Vereine gestärkt, Modellflieger abseits von Vereinsgeländen aber benachteiligt

Falsch! Mit der Option 2a ändert sich am bisherigen Status Quo nichts. Das gilt für im Verein organisierte Modellflieger ebenso wie für Modellflieger außerhalb von Modellfluggeländen. Lediglich für nicht in einem Verband organisierte Modellflieger gelten die strengeren EU-Regeln.

Mit Option 2a kann leichter sichergestellt werden, dass sich Modellflieger an die Regeln halten

Richtig! Die erprobten und allgemein anerkannten Gesetze sind bei den Modellfliegern in Fleisch und Blut übergegangen und werden allgemein bereits heute befolgt. Auch für die einschlägigen Ordnungsbehörden ergeben sich hieraus keine neuen Herausforderungen.

Mit Option 2a sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber strengere Regeln oder stärkere Einschränkungen fordert

Richtig! Über Jahrzehnte erprobte und etablierte Verfahren, die im Endeffekt zu einer sehr erfolgreichen Sicherheitsbilanz geführt haben, sind deutlich schwerer zu ändern als neue, bislang noch nicht erprobte Verfahren mit ungewisser Sicherheitsbilanz.

Es ist EU-Wille, dass Modellflug nach Möglichkeit durch Verbände geregelt wird und nicht durch fachfremde Behörden

Falsch! Die EU wünscht ausdrücklich, dass bewährte Verfahren beibehalten werden. In Deutschland gibt es diese bewährten Verfahren, demnach ergibt hierzulande auch nur ein Antrag auf Betriebserlaubnis nach Option 2a Sinn.

EU-Registrierungspflicht – en bloc oder individuell

am 29. Juli 2020

Gemäß Artikel 14 der DVO EU 2019/947 müssen sich alle Betreiber von unbemannten Flugsystemen – also auch von Flugmodellen – ab dem 1. Juli 2020 (Corona-bedingt verschoben auf den 1. Januar 2021) in einer europäischen Datenbank registrieren. Ohne Registrierung ist der Betrieb des Fluggerätes legal nicht mehr möglich (weder auf einem Modellflugplatz noch außerhalb). Die Datenbank wird in Deutschland vom Luftfahrtbundesamt geführt, existiert aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.

Die Verbände DAeC und DMFV sind aufgefordert, ihre Mitglieder (Vereins- und Einzelmitglieder) en bloc zu registrieren. Dies geschieht in Erfüllung des Artikels 16 Abs. 4 DVO EU. Diese Möglichkeit bekommen in Deutschland exklusiv die beiden großen Modellflugverbände.

Die Datenweitergabe ist datenschutzrechtlich in Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO geregelt und erlaubt es sowohl den Vereinen, als auch dem Verband, die Daten im Rahmen eines „berechtigten Interesses“ ans LBA zu übergeben.

 

Nach erfolgreicher Registrierung übermittelt das LBA jedem Mitglied seine Registriernummer direkt an die angegebene E-Mail-Adresse (so der derzeitige Plan des BMVI). Ob und wie die Registriernummer dann an den Flugmodellen sichtbar gemacht werden muss, ist zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht bekannt.

Selbstverständlich besteht ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe, solange das BMVI diese nicht als Rechtspflicht (z. B. in Form eines Erlasses) gegenüber den Verbänden artikuliert. Die Konsequenz ist allerdings, dass sich dann das einzelne Mitglied unter Angabe der gleichen Daten (Art. 14 Abs. 2 DVO EU) ins Register des LBA selbst eintragen muss, wenn es denn ab dem 1. Januar 2021 weiter fliegen möchte. Nach derzeitigem Stand der Dinge wird die en-bloc-Registrierung der Mitglieder durch den DMFV kostenfrei sein, wobei bei der individuellen Registrierung in die Datenbank des LBA mit einer – noch nicht näher benannten – Gebühr zu rechnen ist.

Im neuen EU-Recht kommt den Verbänden eine sehr zentrale Aufgabe zu. Modellflug wie wir ihn kennen, würde nach den neuen, sehr strengen Regeln der EU-Durchführungsverordnung nicht mehr möglich sein. Die Verbände haben hart dafür gearbeitet, dass es für den Modellflug Ausnahmen hiervon gibt und werden für ihre Mitglieder eine sogenannte Betriebserlaubnis erhalten. Das bedeutet aber auch, dass die Verbände künftig sicherstellen müssen, dass Modellflug sicher und rechtskonform betrieben wird. Dazu gehört unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder eine EU-Registrierung haben.

Modellflug und deutsche Rechtskultur

am 24. Juni 2020

Modellflug und deutsche Rechtskultur

Ein Kommentar von Gerhard Wöbbeking

 

Die EU-Kommission hatte es gut gemeint. Nach einheitlichen Regulierungen für den bemannten Luftverkehr brauchte auch der unbemannte eine gemeinsame europäische Basis. Drohnen unter 150 kg entwickelten sich zu einem bedeutenden ökonomischen Faktor und ihr Betrieb drohte völlig unübersichtlich zu werden. Eine rechtliche Basis sollte die Generaldirektion Mobilität und Verkehr („DG Move“) schaffen, und die Kommission beauftragte wiederum die EASA mit einem Entwurf. Die EASA ist die Europäische Agentur für Luftsicherheit mit Sitz in Köln. Sie legte von 2016 an drei Vorschläge für eine solche Regulierung vor. Der letzte Vorschlag wurde schließlich zur Regulierung (EU) 2019/947 umgeschrieben, und am 28. Februar 2019 von Kommission und Vertretern der Mitgliedsländer verabschiedet.

Die drei Jahre waren für die Vertreter des DMFV eine Herausforderung. Gerade war es gelungen, in Deutschland dank einer Petition eine geplante allgemeine Höhenbeschränkung von nur 100 m zu verhindern, da drohten europäische Regulierungen, die kaum besser waren. Die Bedrohung jetzt: Die EASA wollte keinen Unterschied zwischen Drohnen und Flugmodellen machen. Bei der schwierigen Auseinandersetzung mit dieser EASA-Position war die Unterstützung durch den Schweizerischen Modellflugverband von entscheidender Bedeutung.

 

Dass es für Drohnen klare Regelungen geben muss, ist nachvollziehbar: Sie – Plattformen für das Sammeln von Fotos und Daten, für Transporte oder für Aufgaben in der Landwirtschaft – sind bzw. werden Teil der Infrastruktur moderner Gemeinwesen. Ihr Betrieb auch an Hotspots unserer Zivilisation hat aber nichts mit dem Betrieb von Flugmodellen gemeinsam, die abseits von Menschen, Verkehr und Gebäuden eine einzige Aufgabe haben: Ihren Piloten und Betreibern Freude zu machen. Es bedarf schon einer großzügigen Sichtweise, beide, Drohnen und Flugmodelle, mit einer einzigen Verordnung regulieren zu wollen.

 

Zugegeben, auch Flugmodelle nehmen am Luftverkehr teil. Darum haben sie eigene Paragrafen in den nationalen Luftverkehrsordnungen. Sie starten und landen zumeist auf Modellfluggeländen, die Lärmschutzauflagen entsprechen und der Natur nicht schaden dürfen. In diesem Rahmen aber ist Modellflug ein Hobbysport mit unendlichen Möglichkeiten, einfach oder technisch hochkomplex, mit hoch entwickelter Sicherheitskultur, für Menschen jeden Alters, mit einer Geschichte von 110 Jahren, eingebettet in eine moderne Gesellschaft.

 

Es gelang dem DMFV, Mitgliedern des EU-Parlaments diese Sichtweise zu vermitteln. Das Parlament verabschiedete denn auch Juni 2018 die Grundverordnung für das spätere EU-Gesetz, das die Kommission zu erarbeiten hatte. Das Parlament war sich einig mit dem Rat der Europäischen Union, also den damals 28 Ländern der EU, „dass die Kommission der Notwendigkeit eines reibungslosen Übergangs von den verschiedenen nationalen Systemen zu einem neuen Regelungsrahmen der Union Rechnung tragen“ solle. „Modellflugzeuge sollen weiterhin so betrieben werden können wie heute, und die bestehenden bewährten Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt bleiben.“

 

Das war das Ende des Versuchs der EASA, den Modellflug als Beifang an Bord ihrer Drohnenregulierung zu ziehen. Konkret wurde das bei einer Sitzung des sog. EASA-Komitees Februar 2019. Dieses Komitee mit Vertretern aller EU-Länder verabschiedete die Vorlage der Kommission. Daraus wurde am 24. Mai ohne weitere Änderung die erwähnte Regulierung (EU) 2019/947. Diese verlangt einen „nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union“, damit „Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können“ (Erwägungsgrund 27, offizielle Version Deutsch). Wie das umzusetzen ist, steht in Artikel 16, Abs.1. „Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.“ Dafür gibt Absatz 2 zwei Möglichkeiten vor. „Auf Grundlage

  1. a) einschlägiger nationaler Vorschriften;
  2. b) bewährter Verfahren, Organisationsstrukturen      und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen.“

 

Nun ist das Gesetz nicht nur für Deutschland gemacht, sondern sogar für mehr Staaten als für die 27 EU-Mitgliedsländer. Nicht alle diese Staaten berücksichtigen Flugmodelle in ihren Luftverkehrs-Gesetzen. Modellflugverbände mussten sich dort selbst Regeln geben, damit sie mit dem Hobbysport nicht anecken. Um den Erwägungsgrund 27 des neuen EU-Gesetzes auch dort umzusetzen, bedurfte es in Artikel 16 eben auch des oben zitierten Absatzes 2. b).

 

Auf den Gedanken, sich in Deutschland auf Absatz 2.b) zu berufen, muss man erst einmal kommen. Ohne überheblich zu sein lässt sich behaupten, dass deutsche Gesetze und Verordnungen weltweit beispielhaft demokratische Freiheiten, nationale Interessen und regionale Besonderheiten aufeinander abstimmen. Das gilt seit Jahrzehnten auch für den Betrieb von Flugmodellen und Modellflugplätzen. Zusätzlich öffnet das etablierte Rechtssystem Verbänden die Chance, sich hier einzubringen und Regelungen konstruktiv weiter zu entwickeln (z.B. in den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder“). Eine verbandseigene Regulierung für den Modellflugbetrieb ist in Deutschland vollkommen überflüssig; die Bundesrepublik ist kein rechtspolitisches Entwicklungsland.

 

Wer immer auf Basis seiner „Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme“ in Deutschland eine Betriebserlaubnis nach EU-Recht erwerben will, hat besondere Gründe. Der Verband übernimmt auf diesem Wege die Rechte und Pflichten einer Unterbehörde, die einer oder mehreren staatlichen Stellen regelmäßigen Nachweis schuldet, dass die „in der Genehmigung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen“ eingehalten werden. Ob man da gerne Mitglied sein möchte? In einer Organisation, die ohne Not behördliche Aufgaben an sich zieht, die ihre Mitglieder kontrollieren muss – und sie die Kosten dafür auch noch tragen lässt? – Wer Mitglied ist und bleiben will, sollte sich das fragen.

 

Er mag sich auch fragen, ob er das Bild teilt, das das beschriebene Vorgehen von unserer demokratischen Verfassung und Struktur vermittelt. Gesetze und Verordnungen werden abgelehnt, die die Verbände über Jahrzehnte mit entwickelten. Ablehnung unserer Rechtskultur ist gerade en vogue, auch im Modellflug ist sie verzichtbar.


Die Online Petition ist abgeschlossen. Die geforderten Unterschriften sind erreicht worden!  Es waren 128.007 Unterzeichner!!!

 

 

 

 

 

Wichtige Aktualisierung des DMFV zur Novellierung LuftVO


Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Ehrenamtsträger,


am 24. April 2017 gab es in der DMFV-Geschäftsstelle in Bonn ein Treffen zwischen Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Luftfahrt-Bundesamts, des Deutschen Aero Clubs und des Deutschen Modellflieger Verbands. 


Die Parteien erzielten Einigung darüber, dass die Einweisungsbescheinigung für Flugmodelle durch die beiden beauftragten Verbände DAeC und DMFV ausgestellt werden können. Für weitere Verbände wird es über die Beauftragungslösung zunächst keinen Raum zur Erstellung der Einweisung für Piloten von Flugmodellen geben. Beide Verbände sind in der inhaltlichen Ausarbeitung ihrer Einweisungslösungen sehr weit. Beide Organisationen haben sich zum Ziel gesetzt, die strukturellen Möglichkeiten für die Erlangung der Bescheinigung zeitnah zur Verfügung zu stellen. Unter anderem sind Online- und Printoptionen vorgesehen. Die Personen, die über die Verbände eine solche Bescheinigung erhalten, werden in einer entsprechenden Datenbank registriert. Eine schriftliche Bestätigung für den Inhaber des Kenntnisnachweises wäre somit nicht zwingend erforderlich. Wie bereits bekannt gemacht, kann auch eine Unterbeauftragung von Mitgliedsvereinen erfolgen.


Die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß der LuftVO (NfL 76/08)“ werden den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für unbemannte Luftfahrtsysteme“ als Teil 2 beigefügt und, voraussichtlich im Mai 2017, in einer neuen NfL veröffentlicht. Wichtig ist, dass es durch die Beifügung als Teil 2 zu keinen inhaltlichen Überarbeitungen, sondern nur zur redaktionellen Anpassung kommt. Voraussichtlich Ende 2017 kann es zu inhaltlichen Aktualisierungen der „Gemeinsamen Grundsätze für Flugmodelle“ kommen. Hier sind auch von Seiten des DMFV noch einige Punkte offen.

Bitte beachten Sie auch die wichtigen Ausführungen zur Thematik „Seitlicher Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen“ im Anhang. Diese sind unter anderem für die Modellflugveranstaltungen der Vereine von besonderer Bedeutung.

 

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

FRANK WEIGAND

GESCHÄFTSFÜHRER

 

Seitlicher Abstand zu Menschenansammlungen

Das Problem:
Gilt der seitliche Abstand von 100 m zu Menschenansammlungen auch für Modellfluggelände?

In der am 07.04.2017 in Kraft getretenen Änderung der Luftverkehrsordnung ist in § 21 b Abs. 1 Nr.
2 das Verbot enthalten, Flugmodelle über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen zu betreiben. Die Definition der Gerichte ( z.B. BayObLG Beschluss vom 26. August 1987 – 3 Ob OWi 118/87) lautet wie folgt: „Eine „Menschenansammlung“ ist das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d. h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.“ Unabhängig davon, ob eine solche Menschenansammlung schon ab 10, 12 oder 20 Personen anzunehmen ist stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch auf Modellfluggeländen anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass bei regem Betrieb auf dem Modellfluggelände oder anlässlich von Veranstaltungen wie Flugtagen deutlich mehr als 10 Menschen das Modellfluggelände besuchen. Müsste man das Verbot des seitlichen Abstands von 100 m anwenden, wäre aufgrund von Platzmangel und aufgrund der Sichtverhältnisse die Durchführung von Veranstaltungen unmöglich bzw. wäre die gesonderte Einholung einer luftrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Die Lösung:
Das Bundesverkehrsministerium bestätigt unsere Sichtweise, dass der seitliche Abstand von 100 m nicht für zielgerichtete Besucher und Nutzer eines Modellfluggeländes gilt.
Die meisten Schutz- und Haftungsvorschriften im Luftverkehrsrecht sind auf den Schutz unbeteiligter Dritter ausgerichtet. Der nicht am Flugbetrieb Beteiligte soll geschützt und im Schadenfall entschädigt werden. Auch der neue § 21 b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO ist aus diesem Grunde erlassen worden. Unbeteiligte Menschen sollen geschützt werden. Modellflieger und zielgerichtete Besucher und Zuschauer eines Modellfluggeländes sind aber nicht als Unbeteiligte im Sinne des Luftverkehrsrechts zu werten. Sie sind daher nicht vom Verbot betroffen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass durch die klare Organisation auf dem Modellfluggelände, durch die Vorgaben in Aufstiegserlaubnis und Flugordnung mit Trennung der Bereiche in Start- und Landebahn, Vorbereitungsraum, Zuschauerbereich, etc. und der Einrichtung eines Sicherheitszauns bzw. eines Sicherheitsabstands von 50 m auch dem Sicherheitsbedürfnis der Zuschauer und Besucher eines Modellfluggeländes Rechnung getragen wird.
Anlässlich unseres Treffens mit Vertreten des Bundesverkehrsministeriums und des Luftfahrtbundesamtes am 24.04.2017 wurde unsere Rechtsansicht in diesem Punkt bestätigt.

Carl Sonnenschein, Rechtsanwalt


Es ist geschafft, das neue Gesetz ist durch!!

Neue Luftverkehrsordnung in Kraft – was ändert sich?

Nach vielen Diskussionen, hartem Ringen um Details und Änderungen ist die Neufassung der Luftverkehrsordnung, die sogenannte Drohnenverordnung am 07.04.2017 in Kraft getreten. Durch die damit verbundene Änderung von Luftverkehrsordnung (LuftVO) und von Luftverkehrs- Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ergeben sich auch Änderungen für den Modellflugbetrieb. Hierbei ist zu vorab zu bemerken, dass die bisherige Erlaubnisfreiheit für Flugmodelle bis 5 kg Startmasse ohne Verbrennungsmotor oder mit Verbrennungsmotor bis 5 kg soweit das nächste Wohngebiet weiter als 1,5 km entfernt ist, beibehalten wird. Auch die generelle Erlaubnispflicht für alle Arten von Flugmodellen, auch unter 5 kg, in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen oder auf Flugplätzen bleibt bestehen. Nur sind die entsprechenden Erlaubnisvoraussetzungen zukünftig in § 21 a LuftVO aufgeführt statt in § 20 LuftVO wie bisher. Die Änderungen (§§ 21a ff. LuftVO) werden nachfolgend dargestellt:
- Nachtflug
Jede Art von Modellfliegen bei Nacht ist zukünftig erlaubnispflichtig.
- FPV-Fliegen
Fliegen per Videobrille oder per Monitor darf bis zu einer Höhe von 30 m betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 g ist oder ein
Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 m bleibt es bei der Pflicht, ein Lehrer-Schüler-System einzusetzen, welches es dem „Lehrer“ ohne Videobrille ermöglicht, jederzeit die Steuerung zu übernehmen.
- Menschenansammlungen
Das Fliegen über Menschenansammlungen ist nicht mehr nur erlaubnispflichtig, sondern generell verboten. Darüber hinaus ist auch ein seitlicher Sicherheitsabstand zu ihnen von 100 m einzuhalten.
- Flughöhenbegrenzung von 100 m über Grund
Diese Flughöhenbegrenzung gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis mit Flugleiter oder wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben hat. Für den Einsatz von Multikoptern gilt die 100 m Grenze generell auch auf Modellfluggeländen und auch mit Kenntnisnachweis.
- Naturgeschützte Gebiete
Der Überflug von Naturschutzgebieten, Nationalparken, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist verboten, soweit nicht eine Genehmigung oder Befreiung vorhanden ist. Der Überflug
von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, doch kann es sich aus der jeweiligen Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet ergeben, dass das Starten und Landen im Landschaftsschutzgebiet verboten oder erlaubnisbedürftig ist.
- Flugverbote bzgl. besonderer Anlagen, Verkehrswegen und Ähnlichem
Der Modellflugbetrieb ist in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des
Maßregelvollzuges, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und –verteilung, Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, Grundstücken auf
denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen,
internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, Liegenschaft der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Diese Verbote gelten nicht soweit die zuständige Stelle bzw. der
Betreiber dem Betrieb zugestimmt hat. Der Modellflug ist ferner in folgenden Bereichen über und in einem seitlichen Abstand von 100 m verboten von: Unglücksorten, Katastrophengebieten, Einsatzorten von Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundesehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, Krankenhäusern. Die
zuständige Landesluftfahrtbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von diesen Verboten erteilen.
- Fliegen in Wohngebieten
Zukünftig ist für das Fliegen in Wohngebieten neben dem Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird,
auch das Einverständnis der Grundstückseigentümer notwendig über deren Grundstücke geflogen wird. Im Außenbereich außerhalb von Wohngebieten ist weiterhin nur das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Grundstückes von dem aus gestartet oder gelandet wird notwendig.
- Fliegen in Kontrollzonen
Das Fliegen in Kontrollzonen ist verboten, soweit nicht eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Flugsicherung erteilt wurde. Für die meisten zivilen Verkehrsflughäfen ist für
Flugmodelle eine allgemeine Freigabe bis 30 m erteilt worden. Ab einer Flughöhe über 50 m über Grund ist zusätzlich noch eine Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde notwendig.
Wichtig: Ab dem 01.10.2017 gelten zusätzlich folgende Änderungen:
-
Kenntnisnachweis für Modelle ab 2 kg
Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg benötigen ab dem 01.10.2017 einen Kenntnisnachweis. Ebenfalls einen Kenntnisnachweis benötigt wer außerhalb eines Modellfluggeländes mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis ein Flugmodell
(kein Multikopter) über 100 m über Grund betreiben möchte. Der Kenntnisnachweis wird von einem vom Bundesverkehrsministerium beauftragten Luftsportverband (z.B. DMFV) oder einem von ihm beauftragten Verein ausgestellt. Der Kenntnisnachweis hat eine
Einweisung über die für Flugmodelle einschlägigen Rechtsgrundlagen und über die örtliche Luftraumordnung zur Grundlage. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen mit
Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist kein Kenntnisnachweis nötig.
- Mindestalter 14 Jahre
Da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahre erworben werden kann, bedeutet dies ein Flugverbot für Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren mit Modellen
schwerer 2 kg. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und
Flugleiter da für den Betrieb auf diesen Geländen, auch über 100 m keine Kenntnisnachweis notwendig ist. Daher dürfen Kinder und Jugendliche unter 14 auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter auch Modelle über einer
Startmasse von 2 kg steuern.
- Kennzeichnungspflicht
Flugmodelle ab einer Startmasse von 250 g (statt wie bisher 5 kg) unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Sie erfordert, dass der Eigentümer eines Flugmodells an sichtbarer
Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell anbringen muss.
Im Hinblick auf die zahlreich anmutenden zusätzlich Einschränkungen ist zu bemerken, dass viele
der nun ausdrücklich fixierten Verbote oder Erlaubnisvorbehalte schon nach der bisherigen
Rechtslage unter Befolgung allgemeiner Vorschriften galten.


Carl Sonnenschein
Rechtsanwalt
Verbandsjustitiar des DMFV

 

 

 

 

15.03.2017


Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2017 über die Novellierung der Luftverkehrsordnung entschieden. Die Länderkammer folgte dabei einem Änderungsantrag des Bundesrats-Verkehrsausschusses und stimmte der von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) vorgelegten „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten” nur unter der Maßgabe zu, dass Modellflieger auch außerhalb von zugelassenen Modellfluggeländen zukünftig über 100 Meter hoch fliegen dürfen. Der von den Vertretern des Landes Nordrhein Westfalen formulierte Änderungsantrag sieht im Kern vor, zu dem mit den Deutschen Modellflieger Verband e.V. im Herbst 2016 erzielten Kompromiss zur Novellierung der Luftverkehrsordnung zurückzukehren. Lehnt die Bundesregierung diesen Änderungsantrag ab, wäre die „Drohnen Verordnung“ endgültig gescheitert.
Durch den Beschluss der Länderkammer wurde der intensive, weit mehr als ein Jahr andauernde Kampf der Modellflugszene und des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) belohnt. In unzähligen Gesprächen und hartnäckigen Verhandlungen wurde eine ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Metern verhindert, die zu Beginn der Proteste als nicht verhandelbar galt. Auf diese Weise hat der Modellflug in Deutschland wieder eine attraktive Zukunft.
Die „DMFV Arbeitsgruppe Dobrindt“, diese organisierte über ein Jahr den fachlichen Widerstand und die politische Lobbyarbeit des DMFV, traf sich bereits am 11. März 2017 zu einer Analyse der aktuellen Situation. Die Arbeitsgruppe zog ein positives Fazit über die geleistete Arbeit.
Insbesondere die Unterstützung aus der Mitgliedschaft des DMFV und der bewiesene Zusammenhalt war, trotz häufig unterschiedlicher Fachansichten, vorbildlich. Das Ergebnis ist unter den Gesamtumständen – Entwicklungen auf europäischer Ebene sowie eine Vielzahl von starken Interessengruppen, die sich für den 100 Meter Flugdeckel eingesetzt haben - als sehr stark zu bewerten.
Eine flächendeckende Flughöhenbegrenzung von 100 Meter konnte für die Modellfluggelände und für das Fliegen auf der „grünen Wiese“ verhindert werden. Dies allerdings nur für die „klassischen“ Modellflieger. Die Multicopterpiloten müssen, wenn sie außerhalb von zugelassenen Modellfluggeländen über 100 Meter fliegen möchten, eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen. In allen Gesprächen mit den Bundesländern, wurde uns klar signalisiert, dass sie eine Deregulierung, wie für Modellflieger bei der 100 Meter Regelung vorgesehen, für Multicopter nicht mittragen werden.
Wir halten die Flughöhenbegrenzung von 100 Meter für Multicopterpiloten, die im DMFV organisiert sind, für nicht überzeugend. Diese sind ebenfalls gut informiert und erfüllen auch alle notwendigen Standards. Der DMFV ist nunmehr in der Pflicht, verstärkt das Thema „Multicopter“ zu betreuen.

Dies entspricht dem Wunsch von Politik und Verwaltung.
Betreiber von Flugmodellen benötigen in Zukunft eine sogenannte „Einweisungsbescheinigung“ eines beauftragten Verbandes. Dies in zwei Fällen:
1. Wenn sie ein Flugmodell mit mehr als 2 Kilogramm Abfluggewicht außerhalb von
zugelassenen Modellfluggeländen starten und
2. wenn sie mit Ihrem Flugmodell außerhalb von zugelassenen Modellfluggeländen über 100 Meter hoch fliegen möchten.
Die „DMFV Arbeitsgruppe Dobrindt“ hat sich bereits mit den Inhalten für die „Einweisungsbescheinigung“ befasst und wird diese, voraussichtlich im April 2017, mit den anderen Verbänden abstimmen. Anschließend werden wir entsprechende Gespräche mit dem BMVI und dem LBA führen. Wichtig: es wird keine Prüfung geben und es soll einen einfachen und bequemen Weg für Sie geben, die Bescheinigung beim DMFV oder Ihrem Verein zu erhalten.
Sie, aber auch alle DMFV Mitglieder, werden alle notwendigen Informationen rechtzeitig erhalten.
Wir werden hierzu unsere Verbandsmedien nutzen. Momentan ist die Verordnung noch im gesetzgeberischen Gang, so dass es sicherlich noch einige Monate dauern wird, bis die neuen Regeln Geltung beanspruchen werden. Genießen wir jetzt die neue Flugsaison. Wir haben es uns verdient.

 

Mit freundlichen Grüßen

Präsident - DEUTSCHER MODELLFLIEGER VERBAND


 

Geschäftsführer - DEUTSCHER MODELLFLIEGER VERBAND


Bonn, im März 2017


10.03.2017

Es scheint vollbracht!!

Das Fliegen im Verein mit AE geht weiter wie bis her auch!! Keine Beeinträchtigungen!!


Der Bundesrat hat heute über die Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnenverordung) inkl. der Änderungen des Verkehrsausschußes des Bundesrates abgestimmt.

- Wichtig erstmal: Noch ist die VO nicht in Kraft!!
- Wenn sie in Kraft ist, also nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, gilt für uns Modellflieger folgende Regelung was die Flughöhe angeht:

1. Grundsätzlich gibt es erstmal einen Deckel auf 100m.
2. Diese Deckelung gilt nicht für Modellflugplätze mit einer Aufstiegserlaubnis.
3. Diese Deckelung gilt nicht für Modellflugzeuge ausserhalb dieser Plätze wenn der Pilot einen Fähigkeitsnachweis vorlegen kann. Wie der aussehen soll weiss noch keiner.

Unabhängig von allem gilt eine Kennzeichnunspflicht aller Modelle ab einem Abfluggewicht von mehr als 250g!!!

Für Copter und gewerbliches fliegen gelten darüberhinaus andere Regeln.

Das heisst für uns, dass wir auch weiterhin auf den "5 kg Plätzen" und am Hang über 100 m hoch dürfen wenn wir einen Fähigkeitsnachweis haben. Auf Plätzen mit Aufstiegserlaubnis ändert sich nichts.

Ich hoffe ich konnte mit dieser kleinen Zusammenstellung die Verwirrung die im Moment herrscht etwas verringern.

Ich danke den Verbänden und allen die sich dafür eingesetzt haben unser Hobby zu erhalten.

Und ich danke Michael Rützel für die Zusammenfassung und kann mich dem Dank an die Verbände nur anschließen!!

 23.02.2017


Sehr geehrte Herren Ehrenamtsträger,

sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

gestern fand in Berlin im Rahmen der Sitzung des Verkehrsausschuss des Deutschen Bundesrats die Diskussion und Vorbeschlussfassung zur „Verordnung für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtgeräten – DrohnenVO“ statt.

Wie wir Sie bereits informierten, hatten der DMFV intensive persönliche Gespräche mit den SPD regierten Ländern und den Vertretern der SPD-Bundestagsfraktion, insbesondere dem stellvertretenden Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion Sören Bartol MdB. Ergebnis war ein Änderungsantrag der Landesregierung Nordrhein – Westfalen, welche die Interessen der Modellflieger im Rahmen der Ende 2016 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem DMFV vereinbarten „Einweisungslösung“ zu Grunde legte. Das heißt: Modellflieger können auch in Zukunft überall über 100 Meter fliegen, wo es erlaubt ist. Sie brauchen hierfür nur eine Einweisung durch ihren Verband und keine Aufstiegsgenehmigung.

Auf der gestrigen Sitzung stimmten 11 Länder für diesen Änderungsantrag der Landesregierung Nordrhein – Westfalen, vier enthielten sich und ein Land (vermutlich Hessen) stimmte dagegen. Dies ist ein Votum für den Modellflug und für die Arbeit des DMFV. Wir alle können sehr stolz sein, in dieser kurzen Zeit noch einmal solch eine Leistung vollbracht zu haben. Die Arbeit des DMFV wurde auch von führenden Politikern ausdrücklich als sehr professionell und zielgenau bewertet. Diese Abstimmung ist ein wichtiges Indiz für die endgültige Beschlussfassung am 10. März 2017. An diesem Tag wird das Thema voraussichtlich abschließend im Bundesrat behandelt.   

Sollte es bei dem Änderungsantrag bleiben, könnte „Dobrindt´s Drohnen-Verordnung“ nur dann in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist nicht möglich. Werden die Änderungen nicht umgesetzt, ist die Verordnung gescheitert.

Der DMFV wird den Prozess auf Bundes- und Landesebene in der Endphase weiterhin politisch und fachlich begleiten. Gleichzeitig wird er seinen Fokus noch stärker auf die Pläne der EASA ausrichten und diesen begegnen.

Vielen Dank an alle, die die Interessen des Modellflugs in den 1 ½ Jahren so engagiert vertreten haben.


Mit freundlichen Grüßen / Best regards


Frank Weigand

Geschäftsführer

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

 

 

FRANK WEIGAND

GESCHÄFTSFÜHRE

Hände weg von meinem Hobby

 

Dieser Mail-Verkehr wurde mir zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an Euch alle zur Verfügung gestellt. Den Adressaten und dessen Mailadresse habe ich gelöscht oder gepunktet.

Schauen wir mal in wie weit man diesen Äußerungen von Herrn Schummer vertrauen kann.

 

 

Von: Julian Schwerdt - Büro Uwe Schummer MdB [mailto:uwe.schummer.ma01@bundestag.de]
Gesendet: Dienstag, 21. Februar 2017 15:37
An: Peter ....
Betreff: AW: Hände weg von meinem Hobby

 

Sehr geehrter Herr ...,

 

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie kann ich beruhigen. Das Bundesverteidigungsministerium plant keine Veränderung ihres Luftraums; möchte diesen auch nicht ausweiten. In dem ausgehandelten Kompromiss der Drohnen-Verordnung wurden unter anderem Regeln aufgesetzt, damit der bestehende Luftraum des Militärs sicherer ist. Auch soll keine Entscheidung darüber Ende Februar beziehungsweise Anfang März fallen. Ihnen wünsche ich auch weiterhin viel Erfolg, Gesundheit sowie Gottes Segen.

 

Es grüßt herzlich

Uwe Schummer

 

 

Uwe Schummer MdB

Deutscher Bundestag
Konrad-Adenauer-Straße 1 · PLH, Zimmer 6.339 · 11011 Berlin
Tel: +49 30 227-73794 · Fax: +49 30 227-76992

E-Mail: uwe.schummer.ma01@bundestag.de · www.uwe-schummer.de

 

 

 

Von: ....
Gesendet: Montag, 13. Februar 2017 17:22
An: Julian Schwerdt - Büro Uwe Schummer MdB <uwe.schummer.ma01@bundestag.de>
Betreff: AW: Hände weg von meinem Hobby

 

 

Sehr geehrter Herr Schummer,

 

herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meines Anliegens. Ich begrüße die Reglementierung der Drohenfliegerei außerhalb von Modellflugplätzen sehr. Es geht hier auch nicht um den in dieser Angelegenheit  gefundene gute Kompromiss mit Herrn Bundesverkehrsminister Dobrindt, sondern etwas Sorge bereitet den Modellfliegern nun das Vorhaben der Bundesverteidigungsministerin von der Leyen, den Luftraum – auch den der Modellflieger – für militärische Zwecke nutzen zu wollen. Das bedroht den Modellflug existentiell. Eine Entscheidung hierüber soll ca. Ende Februar/Anfang März fallen.

 

Für eine Unterstützung in dieser Angelegenheit bedanke ich mich sehr.

 

Viele Grüße ...


 

Von: Julian Schwerdt - Büro Uwe Schummer MdB [mailto:uwe.schummer.ma01@bundestag.de]
Gesendet: Montag, 13. Februar 2017 16:06
An:
Betreff: WG: Hände weg von meinem Hobby

 

Sehr geehrter Herr...,

 

haben Sie vielen Dank für Ihren Musterbrief. Sie werden Ihr Hobby weiterhin ausüben können. Drohnen bieten ein großes innovatives Potential. In den letzten Jahren hat sich die unbemannte Luftfahrt technisch und wirtschaftlich rasant entwickelt. Damit einhergehend steigt aufgrund der immer größer werdenden Anzahl von Drohnen die Gefahr von Kollisionen und sonstigen Unfällen. Um dies zu regeln, hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt dem Kabinett eine Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vorgelegt.

 

Ihre Angst, dass Sie in Ihrem Hobby des Modellfliegens eingeschränkt werden, ist jedoch unbegründet. Auf einem Modellfluggelände können Sie auch weiterhin Ihr Modellflugzeug steigen lassen. Einzige Regel ist, dass Sie eine Plakette mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse anbringen müssen. Anbei sende ich Ihnen einen Überblick der wichtigsten Regeln aus der neuen Drohnenverordnung des unionsgeführten Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ihnen wünsche ich weiterhin viel Spaß bei Ihrem Hobby sowie Gesundheit und Gottes Segen.

 

Es grüßt herzlich

Uwe Schummer

 

 

 

 

 

 

 

Uwe Schummer MdB

Deutscher Bundestag
Konrad-Adenauer-Straße 1 · PLH, Zimmer 6.339 · 11011 Berlin
Tel: +49 30 227-73794 · Fax: +49 30 227-76992

E-Mail: uwe.schummer.ma01@bundestag.de · www.uwe-schummer.de

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

die verbindlichen Absprachen bezüglich der 100 Meter Flughöhenbegrenzung des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV) mit dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) wurden in letzter Minute abgeändert. Wie wir Ende November 2016 informierten hatte sich die politische Leitung des BMVI mit dem DMFV darauf verständigt, dass Mitglieder von beauftragten Verbänden, also dem DMFV, nach Erhalt einer Einweisung über
die Regeln für den Modellfug weiterhin über 100 Meter hätten fliegen können. Nach Intervention des
Bundesverteidigungsministeriums, wurde diese Absprache dahingehend erweitert, dass zusätzlich zu der Einweisungsbestätigung noch eine Ausnahmegenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde erforderlich sein
soll. Der DMFV wurde über diesen Umstand erst am 06. Januar 2017 in einem persönlichen Gespräch
informiert. Die DMFV - Vertreter protestierten umgehend auf das Schärfste. Schon am 18. Januar 2017 „winkte“ die Bundesregierung diese sog. „Drohnen-Verordnung“ durch und reichte sie mit Drucksache BR-Drs. 39/17 zur Beschlussfassung an den Bundestag. Am 22. Februar wird der
dortige Verkehrsausschuss zu der Sache beraten und für den 10. März 2017 ist in der Sitzung des Bundesrats die Verabschiedung vorgesehen. Der DMFV hat die kurzen Zeitfenster noch einmal intensiv genutzt und besteht gegenüber der Politik auf die Einhaltung der gemachten Zusagen in der Verordnungsfassung von
Ende November 2016. Hier einige Punkte:
▪ Von strategischer Bedeutung ist die Positionierung der SPD. Diese stellt in 9 von 16 Bundesländern den Regierungschef/-chefin. Vor
diesem Hintergrund konnten wir zeitnah ein Treffen mit dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD im Deutschen Bundestag Sören Bartol MdB, dieser ist verantwortlich für den
Verkehrsbereich, und dem zuständigen Fraktionsreferenten für Verkehr Stephan Bull organisieren. Sören Bartol sagte uns die
Unterstützung für die DMFV – Position zu.
▪ Der DMFV übermittelte den Ministerpräsidenten und
Landesverkehrsminister der 16 Bundesländer in einem weiteren Schritt Argumenten gegen die fachliche Fehlentwicklung in der abgeänderten Verordnung. Ergänzend wiesen wir auch auf die unfaire Behandlung durch die Bundesministerien hin, die einen Vertrauensbruch gegenüber Deutschlands Modellflieger darstellten.
▪ Parallel hierzu trat der DMFV in Dialog mit dem Sekretariat des Ausschuss für Verkehr im Bundesrat. Hier wurde abgestimmt, dass am 3. Februar 2017 die DMFV – Stellungnahme an die Ausschussmitglieder
überstellt werden sollte.
▪ Durch bestehende politische Netzwerke des DMFV wurden auch die Staatssekretäre der
Landesverkehrsministerien darauf aufmerksam gemacht, „dass da etwas in Sachen DMFV kommt, und eine besondere Wichtigkeit genießt“. Damit gelang es dem DMFV zu vermeiden, dass in dem formalisierten Arbeitsprozess der Ministerien die Sachangelegenheit in die Abteilungen delegiert worden wäre.
▪ Die „Türen“ für persönliche Einflussnahme und Telefonkonferenzen mit den politischen
Entscheidungsträgern waren nunmehr geöffnet. So gab es direkte Gespräche mit Bayern, Baden –
Württemberg, Nordrhein – Westfalen, Niedersachsen, Saarland, Hansestadt Hamburg, Brandenburg und
Sachsen. Aus diesen Gesprächen lässt sich herausfiltern, dass unsere Problematik nunmehr bekannt ist und das es eine Sensibilisierung für die Gespräche im Bundesrat geben wird.
▪ Ergänzend hierzu kontaktierte der DMFV die Vertreter des Bund-Länder-Fachausschuss Luftverkehr sowie der Landesluftfahrtbehörden, also die Fachebene der Länder, und erläuterte die Gegenargumente einer 100 Meter Flughöhenbegrenzung mit zusätzlicher Ausnahmegenehmigung.
▪ Von besonderer Bedeutung war auch ein
Gespräch von DMFV – Präsident Hans Schwägerl
mit Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt
am 07. Februar 2017. Hieran nahmen auch die
zuständigen DMFV – Gebietsbeauftragten
Manfred Rohrmeir und Robert Menhofer teil.
Hans Schwägerl machte dem Minister klar, dass
die vorliegende neue Luftverkehrsordnung für de
Modellflug in Deutschland mehr als problematisch
ist. Thema des Gespräches war auch das
Unverständnis darüber, dass der nach über einem
Jahr Verhandlungszeit gefundenen Kompromiss
mit dem Verkehrsministerium (BMVI) gekippt
wurde. Minister Dobrindt erklärte gegenüber den
Vertretern des DMFV, dass er sich des Themas annehmen wird. Er versicherte, dass dem Modellflug kein Schaden entstehen soll.
Fazit dieser intensiven Arbeit: Dem Ausschuss für Verkehr im Bundesrat liegt zwischenzeitlich ein Antrag vor, der eine Änderung der Verordnung und somit ein Wiederaufleben des vom DMFV ausgehandelten Kompromisses unterstützt. Wie die Beratungen am Ende konkret ausgehen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich bewertet werden. Der DMFV wird Sie zeitnah auf dem Laufenden halten.
Diesen intensiven Prozess begleiteten wieder viele DMFV - Mitglieder und Modellflieger in außergewöhnlich engagierter Weise und mit viel Herzblut. Herzlichen Dank hierfür.

DMFV-Präsident trifft Alexander Dobrindt

  In Presse / 8. Februar 2017    „Dem Modellflug soll kein Schaden entstehen“


Die drohende Flughöhenbeschränkung für das Fliegen mit Flugmodellen außerhalb von Modellfluggeländen mit spezieller Aufstiegserlaubnis (AE) bereitet den Modellflugsportlern in Deutschland große Sorgen. Im Rahmen seiner Bemühungen, die Interessen aller Modellflieger zu schützen sowie die Belange des Modellflugs mit den Sicherheitsinteressen der Bundesregierung in Einklang zu bringen, traf sich Hans Schwägerl, Präsident des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV) nun mit Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU).

Schwägerl machte dem Minister klar, dass die vorliegende neue Luftverkehrsordnung für den Modellflug in Deutschland mehr als problematisch ist. Thema des Gespräches war auch das Unverständnis darüber, dass der nach über einem Jahr Verhandlungszeit gefundenen Kompromiss mit dem Verkehrsministerium (BMVI) – laut Aussage des Verkehrsministeriums und zahlreicher Politiker auf Drängen des Verteidigungsministeriums – gekippt wurde. „Dieser Kompromiss hätte für die Modellflugsportler zwar auch gewisse Einschränkungen gebracht, welche aus unserer Sicht aber vertretbar waren“, so Schwägerl. Ursprünglich hatte man sich mit dem BMVI darauf verständigt, dass eine pauschale Höhenbeschränkung für Flugmodelle von 100 Metern nicht gilt, wenn auf Modellflugplätzen mit Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder wenn der Pilot einen individuellen Kenntnisnachweis vorlegen kann.

Die jetzt vorliegende Verordnung sieht vor, dass für den Modellflug außerhalb von zugelassenen Modellflugplätzen oberhalb von 100 Meter praktisch Schluss ist. Zur Einordung: im DMFV sind über 1.300 Vereine organisiert. Davon haben etwa 600 keine Aufstiegserlaubnis. Diese Vereine betreiben auf ihren Plätzen legalen Modellflug mit Modellen unter 5 Kilogramm. „Diese Vereine stünden vor dem Aus. Und das ohne sachliche Begründung, denn wir können eine exzellente Sicherheits- und Schadensbilanz vorweisen. Und das gilt im Übrigen auch für alle Modellflieger, die ihren Sport auf der grünen Wiese – zum Beispiel beim Hangflug – betreiben“, so Schwägerl, der genau diese Problematik in seinem Gespräch mit Bundesminister Dobrindt erörterte.

„Herr Minister Dobrindt hat mir in unserem Gespräch gesagt, dass er sich des Themas annehmen wird. Er hat mir glaubwürdig versichert, dass dem Modellflug kein Schaden entstehen soll. Das stimmt mich ein wenig optimistisch, dass wir vielleicht doch noch eine tragfähige Lösung hinbekommen“, so Schwägerl.




DMFV 27.01.2017


Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

 

die geplante „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten – „Drohnen Verordnung“ wurde nachträglich mit einer deutlichen Verschärfung durch die Bundesregierung an den Bundesrat zur Beschlussfassung überwiesen. Die Verschärfung besteht darin, dass nunmehr noch zusätzlich zu einem „Einweisungsnachweis“ durch die Modellflugverbände eine Aufstiegsgenehmigung von der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden muss. Dann, wenn ich außerhalb von zugelassenen Modellfluggeländen über 100 Meter hoch fliegen möchte. Diese nachgeschobene und inakzeptable Forderung kommt nach Aussagen des Bundesverkehrsministeriums vom Bundesverteidigungsministerium. Der Verkehrsausschuss des Bundesrats wird sich am 22. Februar 2017 mit diesem Thema inhaltlich befassen und voraussichtlich am 10. März 2017 in der Bundesratssitzung darüber abstimmen.

 

Interessant ist, dass bei der letzten Sitzung des Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur im Deutschen Bundestag am 25.01.2017 keine Fraktion dieser Verordnung zustimmen konnte, man vielmehr das Handeln der beteiligten Ministerien kritisierte. Das sollte uns Mut für einen engagierten Schlussspurt geben. Die Bundestagsabgeordneten, die selbst nicht an dem Verordnungsverfahren beteiligt sind, haben uns ihre Unterstützung auf Landesebene zugesagt.  

 

Hierbei ist es wichtig, dass wir uns auf die Ministerpräsidenten und die Verkehrsminister der Bundesländer konzentrieren. Diese müssen kurz, sachlich und emotional angegangen werden. Insbesondere unsere Vereine sollten deutlich machen, was es für sie und ihre Mitglieder, aber auch die Gemeinde vor Ort bedeutet, wenn diese unverhältnismäßige Auflage Gesetz wird. Der DMFV e.V. ist seit Bekanntwerden dieser absprachewidrigen Forderung gegenüber den Landesregierungen aktiv geworden und hat sich an diesen Personenkreis gewandt. Gleichzeitig haben wir auch das weitere Vorgehen mit dem Ausschuss für Verkehr im Bundesrat abgestimmt. Auch dieser erhält unsere Stellungnahme und wird diese, an die Ausschussmitglieder verteilen. Gestern hatten wir ein Gespräch in Berlin, um mit dem stellv. Fraktionsvorsitzenden der SPD Sören Bartol MdB abzustimmen, wie wir die 9, von der SPD geführten, Landesregierungen zielgerichtet und effizient informieren können.

 

Mit dem Bundesministerium für Verteidigung sind wir seit letzten Montag im direkten Gespräch und zwar mit dem verantwortlichen Referatsleiter, der den Novellierungsprozess der LuftVO von Seiten des BMVg begleitet. Hier gibt es Bewegung in Richtung Vereinsgelände ohne Aufstiegsgenehmigung unter 5 Kg. Aber jetzt ist entscheidend, dass die Landesregierungen, Ministerpräsidenten und Verkehrsminister, dass es hier ein großes Problem gibt. Diesen Leuten ist nicht bewusst, dass hier auch der Modellflug bzw. unsere Mitglieder mit Drohnen in voller Härte getroffen werden.


Mit freundlichen Grüßen


Frank Weigand

 

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

Pro Modellflug 26.01.2017 ·


Im Vorfeld der gestrigen Sitzung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestags hatte der DMFV die Ausschussmitglieder mit einem Schreiben noch einmal ausführlich über den Wortbruch des BMVI, die Notlage der Modellflieger und auch darüber informiert, dass die Verordnung in der dem Kabinett vorgelegten Form in der Praxis gar nicht handhabbar ist. (Wir berichteten) Dass diese Infos und die Bitte um Unterstützung auf fruchtbaren Boden gefallen sind, verdeutlicht das Schreiben von Arno Klare MdB an den DMFV. "Ich werde, da ich aus NRW bin, meinem zuständigen Minister meine Position zukommen lassen und ihn bitten, der VO in der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen", signalisiert der SPD-Politiker seine Unterstützung für die Belange des Modellflugs.

Das komplette Schreiben des Sozialdemokraten ist auf der DMFV-Website nachzulesen: https://www.dmfv.aero/…/spd-politiker-signalisiert-unterst…/

Pro Modellflug 24.01.2017. ·


Noch bevor sich der Bundesrat mit der Novelle der Luftverkehrsordnung befasst, wird sich morgen der Verkehrsausschuss im Deutschen Bundestag mit dem Thema beschäftigen. Und auch wenn der Bundestag der Luftverkehrsordnung nicht zustimmen muss ist es ein wichtiges Signal, dass sich der Ausschuss damit beschäftigt. Vor allem deshalb, weil sich einige Ausschussmitglieder bereits öffentlich dagegen ausgesprochen haben, den Modellflug in der aktuell geplanten Form zu beschädigen.

In einem Schreiben an die Mitglieder des Verkehrsausschuss haben der DMFV und Pro Modellflug die Parlamentarier noch einmal ausführlich über den Wortbruch des BMVI, die Notlage der Modellflieger und auch darüber informiert, dass die Verordnung in der dem Kabinett vorgelegten Form in der Praxis gar nicht handhabbar ist. Und last but not least haben wir natürlich auch eine Unterstützung für den Modellflug eingefordert.

Des Weiteren geht das "Schwarzer-Peter-Hin-und-Hergeschiebe" zwischen Verkehrs- und Verteidigungsministerium munter weiter. Darüber und über Nebelkerzen aus der Politik haben wir die Medien in einer aktuellen Pressemitteilung informiert. Aber lest am besten selbst:

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Streit um Drohnen-Verordnung

100 Meter-Höhenbegrenzung für Modellflieger - und keiner will es gewesen sein

Wie kam es zur Aufkündigung des Kompromisses zur Luftverkehrsordnung? Während sowohl der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) als auch SPD-Verkehrspolitiker erklären, dass das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unter Ministerin Ursula von der Leyen (CDU) diesbezüglich Druck auf das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ausgeübt hat, streitet man im Verteidigungsministerium eine entsprechende Einflussnahme ab. Äußerungen von Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) legen jedoch etwas anderes nahe.

Es ist ein bemerkenswertes Schauspiel, das sich aktuell zwischen dem Verkehrs- und dem Verteidigungsministerium abspielt. „Einer zeigt mit dem Finger auf den anderen, schiebt den Schwarzen Peter weiter”, ärgert sich DMFV-Präsident Hans Schwägerl. „Das ist der Sachlage nicht angemessen. Denn immerhin geht es hier um einen massiven Eingriff ins Privatleben unbescholtener Bürger. Solcherlei Verschleierungstaktik und Nebelkerzen schaden dem Vertrauen der Menschen in die Politik.” Während die Leitungsebene des BMVI darauf verweist, dass das BMVg den zwischen Interessenverbänden und Politik im November ausgehandelten Kompromiss zur Luftverkehrsordnung platzen ließ, gibt es von der Hardthöhe gegenteilige Aussagen. „In einem persönlichen Gespräch in der DMFV-Geschäftsstelle am 23. Januar 2017 wurde uns von einem Mitarbeiter des Referats FüSK I 5 erklärt, dass das Verteidigungsministerium nichts mit der kurzfristigen Veränderung der Luftverkehrsordnung zu tun habe. Aber es kann ja nur einer von beiden recht haben: BMVI oder BMVg.”

Bundeswehr-Experte Thomas Wiegold veröffentlichte in seinem Blog „Augen geradeaus!” unterdessen ein Dementi der Pressestelle des Verteidigungsministeriums, die eine Beteiligung des BMVg an kurzfristigen Verschärfung der Bestimmungen für den Modellflug in Sport und Freizeit zurückweist. Begründung: Eine maximale Flughöhe von 100 Meter sei von Anfang an in den durch das BMVI erarbeiteten Entwürfen enthalten gewesen. Die von Blogger Thomas Wiegold zitierten Äußerungen der BMVg-Pressestelle sind, da ist man sich beim DMFV sicher, nicht mehr als eine Nebelkerze. „Das ist aus unserer Sicht eine leider häufiger zu verzeichnende Politiker-Reaktion”, analysiert Präsident Hans Schwägerl. „Denn hier wird eine Frage beantwortet, die nicht gestellt wurde.” Tatsächlich hatten die ursprünglichen Pläne aus dem Verkehrsministerium eine allgemeine Flughöhenbegrenzung für private Flugmodelle von 100 Meter vorgesehen. Doch nach monatelangem Streit hatten sich die Vertreter des BMVI mit den Verhandlungsführern des Deutschen Modellflieger Verbands im November 2016 auf eine Kompromisslösung verständigt, die dem klassischen Modellflug weitreichende Ausnahme-Optionen („Kenntnisnachweis”) eröffnete, auch ohne individuelle Aufstiegserlaubnis (AE) und außerhalb von speziell zertifizierten Modellflugplätzen höher als 100 Meter zu fliegen. „Dieser, von den ursprünglichen Planungen des BMVI abweichende Kompromiss war es, der kurzfristig aufgekündigt wurde”, so Schwägerl weiter. „Und gegen diesen Wortbruch wehren wir uns.”

Für die SPD-Politikerin Kirsten Lühman ist die Sache klar. „Zur Frage der Flughöhe von Modellflugzeugen hatte es bereits im vergangenen Jahr einen Kompromissvorschlag gegeben, der mit den Modellfliegenden abgestimmt war”, bestätigt die Verkehrspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion in einem Schreiben an den DMFV sowie die Protest-Initiative Pro Modellflug. „Diesem Kompromiss hat nach unseren Erkenntnissen das Bundesministerium der Verteidigung widersprochen.”

Neben den von DMFV und Kirsten Lühmann geäußerten Erkenntnissen lassen nicht zuletzt auch Äußerungen von Verkehrsminister Alexander Dobrindt die „Wir haben damit nichts zu tun”-Haltung des Verteidigungsministeriums zweifelhaft erscheinen. Am 18. Januar 2017, kurz nach Vorlage der Luftverkehrsordnung im Bundeskabinett, sagte der CSU-Politiker im Deutschen Bundestag die beiden folgenden, im Kontext der aktuellen Verursacher-Debatte bemerkenswerten Sätze: „Drohnen sollen zukünftig nicht höher als 100 Meter fliegen. Das ist eine Grenze, die im Besonderen mit dem Bundesministerium für Verteidigung vereinbart worden ist, weil wir bei Höhen über 100 Metern in Bereiche kommen, in denen in Deutschland Tiefflüge von Hubschraubern stattfinden können.” Da privat genutzte Drohnen und der klassische Modellflug vom Gesetzgeber ausdrücklich gleichbehandelt werden, gilt die von Alexander Dobrindt erwähnte Absprache mit dem Verteidigungsministerium auch für die Modellflieger in Deutschland, die noch im November 2016 einen anderslautenden Kompromiss mit dem Dobrindt-Ministeriums fest vereinbart hatten.


DMFV 22.01.2017

Die Pressestelle des Bundesverteidigungsministeriums weist unsere Vorwürfe zurück. Nicht überraschend natürlich. Warum das Dementi aber nicht überzeugen kann, hat Pro Modellflug dargestellt.

 

Mit unserem öffentlichkeitswirksamen Protest gegen die "Last-Minute-Änderungen" an der Luftverkehrsordnung haben wir offenbar dafür gesorgt, dass sich die Pressestelle des BMVg zu einem Dementi veranlasst sah - nachzulesen unter anderem hier: https://www.heise.de/…/Die-Stellungn…/posting-29818640/show/

Wir sind da also auf der Agenda. Und das ist gut so - reicht uns aber natürlich nicht.

Die Stellungnahme des Verteidigungsministeriums ist das, was man wohl eine Nebelkerze nennt. Dabei bedient man sich unter anderem eines beliebten Politiker-Tricks: Man beantwortet eine Frage, die nicht gestellt wurde.

Da wäre zum Einen die Frage, ob das BMVg eine Aufstiegserlaubnis für Modelle über 5 Kilogramm gefordert habe. Das Thema "Gewichtsgrenze" haben wir in unserem Protest gegen die im Kabinett verabschiedete Luftverkehrsordnung gar nicht auf die Agenda gebracht. Zum Anderen wäre da das Thema 100-Meter-Deckel. Nach der Darstellung des BMVg sei das von Anfang an vom BMVI geplant gewesen und nicht auf das BMVg zurückzuführen. Das stimmt nach unserem Kenntnisstand sogar. Das ist aber auch nicht das Problem und entkräftet nicht unsere Vorwürfe. Denn nach den monatelangen Verhandlungen mit dem Verkehrsministerium sah die Luftverkehrsordnung eine Kompromisslösung vor, die für den Modellflug Optionen eröffnete ("Kenntnisnachweis"), auch ohne Aufstiegserlaubnis (AE) höher als 100 Meter zu fliegen.

Der im November ausgehandelte Kompromiss und die festen Zusagen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur besagten, dass auf Flugplätzen mit AE der Flugbetrieb über 100 Metern ohne Weiteres möglich sein sollte. Verfügen Vereinsflugplätze nicht über eine AE, dann sollte das Fliegen oberhalb der 100-Meter-Grenze möglich sein, solange der Pilot über einen persönlichen „Kenntnisnachweis” / eine individuelle Bescheinigung verfügt. Dies sollte - so die getroffene Vereinbarung - auch für das genehmigungsfreie Fliegen ganz außerhalb von Modellflugplätzen (egal ob mit oder ohne AE) gelten.

Dieser Kompromiss, der zwar einen 100-Meter-Deckel enthält aber tragbare Ausnahmelösungen für den Modellflug in Sport und Freizeit enthielt, hat das BMVg mit Verweis auf die Belange der Bundeswehr bei Tiefflügen aufkündigen lassen. Dazu lässt sich das BMVg in seinem Statement nicht aus, versucht aber den Anschein zu erwecken, wir würden die Unwahrheit sagen.

Auch die Formulierung, das Verteidigungsministerium habe "keine weiteren Forderungen erhoben", die eine Änderungen an der Luftverkehrsordnungsnovelle (Stand November 2016) erfordert hätten, ist so schwammig und wachsweich, dass ein Eindruck erweckt wird, der von den uns bekannten Fakten nicht gedeckt wird. Zumal uns auch aus dem BMVg bezüglich unserer Vorwürfe eine schriftliche Aussage vorliegt, die darauf verweist, "dass Modellflugzeuge im unkontrollierten Luftraum ein Risiko für Starr- und Drehflügler im Tiefflugbereich darstellen können".

Bestätigt wird unsere Darstellung darüberhinaus auch von Kirsten Lühmann, Verkehrspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion. In einem Schreiben an den Deutschen Modellflieger Verband formuliert sie unmissverständlich. Zitat: "Zur Frage der Flughöhe von Modellflugzeugen hatte es bereits im vergangenen Jahr einen Kompromissvorschlag gegeben, der mit den Modellfliegenden abgestimmt war: Ab einer Flughöhe von 100 Metern außerhalb von Modellflugplätzen sollten Modellfliegende einen Sachkundenachweis vorweisen müssen, der von den Vereinen hätte ausgestellt werden können. Diesem Kompromiss hat nach unseren Erkenntnissen das Bundesministerium der Verteidigung widersprochen, so dass derzeit der Beschluss des Bundeskabinetts ein Verbot für Höhen über 100 Meter oder alternativ ein kompliziertes Antragsverfahren für eine Aufstiegserlaubnis bei den Luftfahrtbehörden bei den Ländern vorsieht." (Zitat Ende). Das komplette Schreiben im Wortlaut ist hier einsehbar: https://www.dmfv.aero/…/hilfe-aus-berlin-spd-abgeordnete-w…/

 

Last but not least: der Verkehrsminister. Nach den öffentlichen Aussagen Alexander Dobrindts ist die "Wir haben damit nichts zu tun"-Attitüde des Verteidigungsministeriums weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Am 18.01.2017, kurz nach Verabschiedung der Luftverkehrsordnung im Bundeskabinett, sagte Alexander Dobrindt im Deutschen Bundestag das Folgende: "Drohnen sollen zukünftig nicht höher als 100 Meter fliegen. Das ist eine Grenze, die im Besonderen mit dem Bundesministerium für Verteidigung vereinbart worden ist, weil wir bei Höhen über 100 Metern in Bereiche kommen, in denen in Deutschland Tiefflüge von Hubschraubern stattfinden können."

Da Drohnen und der klassische Modellflug vom Gesetzgeber im Grundsatz ausdrücklich gleichbehandelt werden sollen, geht die Stellungnahme das Verteidigungsministeriums am Kern des Problems vorbei und kann unseren Vorwurf, das BMVg und damit die zuständige Ministerin von der Leyen haben den Kompromiss zur Luftverkehrsordnung zwischen BMVI und Modellfliegern verhindert, nicht entkräften.

Luftverkehrsordnung: Querschüsse aus dem Verteidigungsministerium

  In Allgemein / 18. Januar 2017


Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer von Pro Modellflug.
 
Leider haben wir zum Start ins Jahr 2017 keine erfreulichen Nachrichten für Euch. Denn nachdem wir mit dem Bundesverkehrsminister einen vernünftigen Kompromiss finden konnten, ist es nun Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen, die den Modellflug in Deutschland existenziell bedroht.
 
Das bedeutet: Wir müssen noch einmal kämpfen. Und dabei brauchen wir wieder Eure fantastische Unterstützung. Bereits ab dem Frühjahr 2016 haben sich tausende Bürgerinnen und Bürger an einer E-Mail-Aktion an die Mitglieder des Deutschen Bundestags beteiligt. Von unseren Gesprächspartnern wissen wir, dass diese für große Aufmerksamkeit in den Fraktionen gesorgt sowie ganz entscheidend zum bisherigen Erfolg unserer Initiative Pro Modellflug beigetragen hat.
 
Und eine solche massive Protestwelle benötigen wir jetzt erneut. Auf unserer Website haben wir eine Nachricht für Euch vorbereitet, in der der plötzliche Vorstoß aus dem Verteidigungsministerium erklärt und die aktuelle Notlage des Modellflugs geschildert wird.
 
Folgt einfach diesem Link www.pro-modellflug.de/mein-abgeordneter (dort seht Ihr auch den vorbereiteten Text)
 
und mit ein paar wenigen Mausklicks könnt Ihr Euren persönlichen Abgeordneten, Eure gewählte Vertreterin im Deutschen Bundestag herausfinden und per E-Mail darüber informieren, dass die Verteidigungsministerin am Parlament und den zuständigen Ausschüssen vorbei in den privaten Lebensbereich unbescholtener Bürger eingegriffen hat. Gerade im Wahljahr 2017 werden solche Aufrufe ganz besonders ernst genommen. Also lasst uns gemeinsam dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Mitglieder des Deutschen Bundestags keine Alleingänge der Bundesregierung dulden.  
 
Mit Eurer Hilfe haben wir bereits große Erfolge im Kampf gegen die Pläne des Bundesverkehrsministeriums erzielt. Aber nachdem zuletzt ein vernünftiger Kompromiss für eine Novellierung der Luftverkehrsordnung erzielt werden konnte, hat nun völlig überraschend Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen diesen Kompromiss aufkündigen lassen. Und das über Nacht und ohne Vorwarnung. Auf ihr Betreiben wurden sorgfältig ausbalancierte Richtlinien einseitig verschärft und der private Modellflug in seiner bisherigen Form unmöglich gemacht. Hier steht also erneut ein völlig unverhältnismäßiges De-facto-Verbot im Raum.
 
Begründet wird dieser Vorstoß mit den Interessen der Bundeswehr angesichts einer erhöhten nationalen und internationalen Gefährdungslage sowie den Anforderungen der Luftwaffe bei Tiefflügen. Eine gleich aus mehreren Gründen fragwürdige Argumentation. Denn einerseits war die Koexistenz von Luftwaffe und Modellflug in den vergangenen Jahrzehnten nie ein Problem. Andererseits stellt sich die Frage, ob hier abseits der Öffentlichkeit und ohne Beteiligung des Parlaments die Voraussetzungen für einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren getroffen werden sollen.
 
Bitte unterstützt uns noch einmal, schickt Eurem Volksvertreter in Berlin ein Nachricht über unser Online-Tool unter www.pro-modellflug.de/mein-abgeordneter. Und bitte informiert wieder Freunde, Verwandte, Bekannte und Kollegen.
 
Denn nach wie vor gilt: JEDE STIMME ZÄHLT!
 
Euer Pro Modellflug-Team



DMFV-PRESSESTELLE · HAMBURG · 22. NOVEMBER 2016

 

EXISTENZIELLE BEDROHUNG ABGEWENDET

NEUE LUFTVERKEHRSORDNUNG: DMFV EINIGT SICH AUF WEITERE ÄNDERUNGEN 


Mit einem Erfolg geht der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) aus den Verhandlungen über die Novellierung der Luftverkehrsordnung hervor. Das Hobby Modellflug kann auch in Zukunft ohne substantielle Einschränkungen ausgeübt werden.

Davon geht man beim DMFV auch nach der abgeschlossenen Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Verkehrsministeriums sicher aus. Und mehr noch: im Rahmen dieser Anhörung konnte der Verband weitere Verbesserungen erreichen.

„Wir haben wegweisende Erfolge für unser Hobby erzielen können”, so DMFV-Präsident Hans Schwägerl. „Erfolge, von denen viele vor einigen Monaten nicht zu träumen wagten.” Vor fast genau einem Jahr hatte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) angekündigt, sowohl für Drohnen als auch Flugmodelle eine allgemeine Flughöhenbegrenzung von 100 Metern

einführen zu wollen. Hunderttausende Modelflieger bangten seitdem um ihr Hobby. Zwar hatte bereits der Anfang Oktober vorgelegte Referentenentwurf zur Novelle der Luftverkehrsordnung für Erleichterung gesorgt, doch einige Punkte – vor allem mit Blick auf die Jugendarbeit – bedurften noch dringender Klärung.

Bereits der Referentenentwurf sah die Möglichkeit vor, dass Piloten durch den Erwerb eines Kenntnisnachweises ihre Modelle auch weiterhin oberhalb von 100 Metern fliegen dürfen. In der nun fertigen Endfassung wird nun zusätzlich geregelt, dass Piloten auf Flugplätzen mit einer gültigen Aufstiegserlaubnis (AE) auch ohne Kenntnisnachweis wie bisher höher als 100 Meter fliegen dürfen. Das gilt auch für Piloten, die jünger als 14 Jahre sind. Diese Änderung hat der DMFV vor allem in Hinblick auf seine Jugendarbeit mit Erleichterung aufgenommen. Denn da der Kenntnisnachweis erst ab einem Alter von 14 Jahren erlangt werden kann, war das Fliegen über 100 Meter für jüngere Piloten laut Referentenentwurf nicht mehr möglich. Das hätte unter anderem das Aus für die gesamten Jugendwettbewerbe des DMFV bedeutet. Verfügen Vereinsflugplätze nicht über eine AE, dann ist das Fliegen oberhalb der 100-Meter-Grenze sowie von Modellen mit einem Startgewicht von mehr als 2 Kilogramm möglich, solange der Pilot über einen persönlichen „Kenntnisnachweis” verfügt. Dies gilt im Übrigen auch für das genehmigungsfreie Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen. Zudem bleibt es dabei, dass der genehmigungspflichtige Betrieb von Flugmodellen erst ab 5 Kilogramm Startgewicht beginnt.

In der umfassenden Kommentierung der neuen Luftverkehrsordnung wird des Weiteren eindeutig darauf hingewiesen, dass der „Kenntnisnachweis” eben tatsächlich nur die Kenntnisnahme der gültigen Regeln und dessen Bestätigung durch Modellflugvereine bzw. beauftragte Verbände wie den DMFV umfasst. Ein Zugeständnis an den traditionellen Modellflug, der seit Jahrzehnten über eine ausgezeichnete Sicherheitsbilanz verfügt.

Möglich wurde dieser wichtige Erfolg für den gesamten deutschen Modellflugsport nicht zuletzt durch die enge und vertrauensvolle Gesprächsbasis des Deutschen Modellflieger Verbands zu den verantwortlichen Stellen in Politik und Behörden.

So hatten sich zuletzt die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Verkehr und digitale Infrastruktur” ” in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Sinne der hunderttausenden deutschen Modellflieger positioniert. Auch der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur im Deutschen Bundestag folgte den Forderungen des DMFV nach mehreren Gesprächen und Telefonkonferenzen. „Für uns ging

es um alles”, blickt DMFV-Präsident Hans Schwägerl zurück. „Doch dank der großen Geschlossenheit der Modellflieger in Deutschland und der engagierten Arbeit von vielen unermüdlichen Unterstützern ist es gelungen, mit unseren Argumenten zu überzeugen und unser Hobby vor einem De-facto-Verbot zu bewahren.”


EASA-Regelung für Drohnen soll auch Modellflug regeln

In Allgemein, Presse / 31. Oktober 2016


Was ist “EASA”? Die “Europäische Agentur für Luftsicherheit” wurde 2002 gegründet und arbeitet im Wesentlichen auf Basis der EU Verordnung 216 aus dem Jahr 2008. Die Agentur hat den Auftrag, einheitliche Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum zu entwickeln, zu dem außer dem der 28 Mitgliedsstaaten auch der Himmel über der Schweiz, über Norwegen, Liechtenstein und Island rechnet. Sitz ist Köln, mit einem Büro in Brüssel. 800 europäische Experten unterstützen ihre Arbeit, behauptet die EASA-Website.

EASA Prototype vom 22. August 2016

Nicht zuletzt wegen der stürmischen Verbreitung von Drohnen ist eines der ersten Papiere, die direkt den Modellflug betreffen, der 72seitige Regulierungsvorschlag “On Unmanned Aircraft Operations” (Über den Betrieb von unbemannten Flugzeugen) vom 22. August 2016. Er gibt die gegenwärtige Sicht der EASA wieder und sei “Prototype” genannt worden, weil es sich nur um einen Vorschlag für eine mögliche Regelung handele. Der Vorschlag ist eine Aufforderung an die betroffenen Verbände in Europa, Stellung zu nehmen; aus der Resonanz bei den Verbänden sollen Änderungen folgen, die Ende des Jahres in einem weiteren Papier zusammenzufassen sind. Geschrieben ist der “Prototype” in nicht einfach zu verstehendem Fach-Englisch, und es wird erwartet, dass die Verbände in diesem antworten.

Modellflieger horchen auf, wenn unter Artikel 2 “Definitionen” der Gegenstand des Papiers “UA”, “unmanned aircraft”, genannt wird. Für die EASA ist alles, was ohne Pilot fliegt, ein UA.

Das trifft in der Tat auf jedes Flugmodell zu, das seit Alphonse Pénauds “Planophore” von 1872 stabil zu fliegen in der Lage ist. Doch so offen, wie der Begriff ausgelegt werden kann, denkt die EASA nicht: Die 72 Seiten des Prototype kreisen ausschließlich um das, was umgangssprachlich (wie in der Sprache des internationalen Luftsports) “Drohnen” genannt wird. Das Papier soll einmal die Bestimmungen der EU Kommission werden für “Design, Produktion, Wartung und Betrieb von unbemannten Flugsystemen (UASs) und ihren Antrieben, Propellern, Teilen, nicht eingebautem Zubehör und ihrer Fernsteuerung”.

Kaum vorstellbar, dass hiermit auch der normale Modellflug, wie wir ihn kennen, gemeint sein kann. Doch – wie noch zu zeigen ist – sollten wir uns dabei nicht zu sicher fühlen. Zum “Prototype” selbst:

Da nach Einschätzung der EASA der Betrieb von UA nach Eigenschaften und Aufgaben variiert, sollen die Vorschriften umso strenger werden je höher das Risiko eingeschätzt wird. Geplant sind auch Definitionen und Normen für Hersteller.

Der Kern des EASA-Entwurfs umfasst 15 Artikel auf acht Seiten. Nach Darstellung der Aufgabe (Art. 1) und Definitionen der Begriffe (Art. 2) nennt Artikel 3 drei Kategorien von UA. Die “offene” benötigt keine Erlaubnis der Luftaufsicht, bevor der Betrieb stattfindet; sie hat vier Unter-Kategorien. A0 hat ein Fluggewicht von unter 250 g, sie soll nicht höher als 50 m steigen und sich nicht mehr als 100 m vom Piloten entfernen können. A3 darf bis zu 25 kg wiegen und 150 m hoch steigen. Eine zweite “spezifische” genannte Kategorie verlangt die Autorisierung durch die Behörde. In der dritten, der “zertifizierten” Kategorie muss nicht nur das UA selbst zertifiziert sein, der Pilot muss auch eine Lizenz besitzen und der Techniker, der das Gerät betreut, von der Luftaufsicht anerkannt sein.

Artikel 4 bis 7  gehen näher auf die drei geplanten Kategorien ein. Artikel 8 bis 10 beauftragen die Mitgliedsstaaten mit der Benennung kompetenter Behörden, die den Betrieb von UA einmal autorisieren und überblicken sollen, legt deren Kompetenzen fest und verlangen deren gegenseitigen Austausch. Artikel 11 dreht sich um rechtliche Nachweisverfahren (“means of compliance”), die noch zu entwickeln und abzustimmen sind. Artikel 12 beauftragt die noch einzurichtenden Behörden, Zonen festzulegen, in denen UA betrieben – also Drohnen geflogen werden dürfen. Artikel 13 verlangt von den Behörden, auf erkannte Sicherheitsprobleme hin sofort zu reagieren. Artikel 14 stellt sich vor, bis wann das alles in Kraft tritt: Bis 2019 soll der kommerzielle Betrieb wie die auf dem Markt angebotenen UASs (Unmanned Aircraft Systems) den Regularien entsprechen und ab 2020 sollen UA nur noch im Rahmen europäischer Regeln fliegen dürfen.

Artikel 15 heißt “Übergangsbestimmungen”. Hier wird offenbar erstmals auch der Modellflug adressiert, wie wir ihn kennen und ausüben, sei es mit Multikoptern oder mit herkömmlichen Flächenmodellen, Helikoptern usw. Der Artikel lautet sinngemäß:

  1. Ab 2020 (voraussichtlich) soll die zuständige nationale Behörde die Erteilung einer Betriebserlaubnis an Verbände oder Klubs delegieren können. Das betrifft die “spezifische”, die zweite Kategorie von UA und verlangt unter anderem, das der Betreiber als solcher registriert ist und seine Nummer auf seinem Modell steht (in der “offenen Kategorie” ist keine Betriebserlaubnis von Nöten).

  2. Geeignete Verbände und Clubs brauchen für diese Betriebserlaubnis keine spezifische Risiko-Bewertung vorzunehmen.

  3. Die beauftragten Verbände und Clubs sollen die “Bedingungen, Grenzen und Abweichungen” vom EASA Regelwerk selbst definieren.

Damit wird Modellflugverbänden und Aeroclubs eine wichtige Rolle eingeräumt. Faktisch bekämen sie in Zulassungsfragen mehr Verantwortung, als das je der Fall war – eine Ehre, die zur Bürde werden dürfte.

Wie die EASA den herkömmlichen Modellflug sieht, erläutert sie in der 13seitigen Ausführungsnotiz, die das vorgeschlagene Regelwerk verständlicher machen soll. Für uns interessant sind die Anmerkungen zu Artikel 15, dem Betrieb von “Unmanned Aircraft” als Freizeit und Sport im Rahmen von Verbänden und Clubs.

Darin wird wiederholt, dass der Betrieb zunächst drei Jahre weitergehen kann wie bisher – also unter der Aufsicht der zuständigen Behörden. Danach aber sollen diese nationalen Behörden Verbände und Klubs beauftragen, die Bestimmungen der “spezifischen Kategorie” bei ihren Mitgliedern durchzusetzen. Hobbyflieger ohne Mitgliedschaft sollen sich an die Regeln halten oder Mitglied werden. Und jetzt kommt’s: Die Regeln für Drohnen sollen dann aber auch für den gesamten Modellflug gelten, wie wir ihn kennen! Wichtigste Neuerung wäre, dass man sich – egal ob Modellflieger oder Drohnen-Pilot – national zu registrieren und diese Nummer auf dem Flugmodell zu stehen hat. Aber auch die Flughöhen und -entfernungen, die zu den verschiedenen Klassen von “unmanned aircraft” – sprich Drohnen – gehören, sollen dann für Flugmodelle gelten, egal ob das zu diesen passt oder nicht. “Wir haben mehrfach versucht, klassische Flugmodelle von ‘unmanned aircraft’ per Definition zu unterscheiden. Das erwies sich als schwierig, weil ein Flugmodell ein ‘unmanned aircraft’ ist,” schreiben die Autoren der EASA.

Sie wollen auch keine Unterscheidung:

  • Ein Drohnen-Pilot könnte erklären, sein Fluggerät sei ein Flugmodell und so den Regulierungen entkommen,

  • die europäische Mitgliedsstaaten müssten spezielle Regeln für Flugmodelle entwickeln, wenn die EASA-Drohnen-Bestimmungen nicht für Modelle gelten sollen (und das sei ihnen nicht zuzumuten?), und

  • das prinzipielle Ziel, das Betriebsrisiko von ‘unmanned aircraft’ abzuwägen und zu verringern, dürfe Flugmodelle nicht ausklammern – so die EASA.

 

Antwort des DMFV vom 15. September 2016

Am 15. September 2016 schickten Präsident und Geschäftsführer des DMFV die von einem kleinen Team erarbeitete Stellungnahme zum “Prototype” nicht nur an die EASA in Köln, sondern in Kopie an alle betroffenen Aeroclubs und Modellflugverbände in Europa. Auf sieben Seiten versucht das Papier der EASA vermitteln, dass der klassische Modellflug nicht zugleich mit den von der EASA anvisierten Drohnen geregelt werden darf.

Abschnitt I gibt dem EASA-Papier recht, sofern es um den Betrieb von autonomen Drohnen geht, die außerhalb der Sichtweite operieren sollen. Es fehlten aber Regelungen für Flugmodelle, die in Sichtweite fliegen und nicht autonom gesteuert sind. Noch im Papier A-NPA vom Oktober 2015 habe die Agentur zwischen Flugmodellen und “unmanned aircraft” unterschieden. – Es fehle ebenfalls eine klare Position zu den Flugplätzen. Dabei habe es doch bereits eine klare Übereinkunft gegeben, dass behördlich anerkannte Fluggelände keinem einschränkenden Regelwerk unterliegen müssten. Auch die Modellflieger selbst dürften einem solchen Regelwerk nicht unterworfen werden, solange sie Modellflug als Sport und Erholung an zugelassenen Plätzen betrieben. Im übrigen seien DMFV- Mitglieder über den verantwortlichen Betrieb von Drohnen aufgeklärt und über den Verband ausreichend kontrolliert.

Abschnitt II der DMFV Stellungnahme wendet sich direkt gegen die Übergangsbestimmungen in Artikel 15 des “Prototype” der EASA für den Modellflug. Dieser würde dem klassischen Modellflug in Sport und Freizeit gerade noch ein paar Jahre gewähren, bevor er den restriktiven EASA-Regeln für Drohnen gehorchen und von ihnen stranguliert werden solle.

Zentrales Problem des EASA-Papiers sei die gemeinsame Definition für Flugmodelle wie für Drohnen als “unmanned aircraft”. Das sei ein grundlegender Fehler: In über einhundert Jahre habe sich der Modellflug mit dem einzigen Ziel etabliert, Flugmodelle nach gemeinsamen Regeln fliegen zu lassen. Dabei komme es nicht auf die Art der Modelle an; zu ihnen würden auch Multikopter gehören. Allen Sparten des Modellflugs aber sei gemeinsam, dass Kenntnisse und Fähigkeit, die Modelle zu steuern, im Rahmen von Organisationen vermittelt würden, die auf einer Gemeinschaft gründen – diese “community” vermittele Wissen, Fluggelände und Anleitung. “Um die nötige Fertigkeit zu erwerben, ein Flugmodell zu beherrschen, braucht es Monate oder Jahre.”

Dagegen seien Drohnen – “unmanned aircraft” in der Definition der EASA – so konstruiert, dass sie überall verkauft und ohne besondere Kenntnisse oder Training geflogen werden könnten. Bei ihnen gehe es in der Regel nicht ums Fliegen allein, sie seien vielmehr Plattformen für Aufgaben wie das Sammeln von Daten durch Fotografieren und Filmen oder um Güter zu transportieren. Der Unterschied lasse sich vereinfacht so darstellen:

 

 

Klassische Flugmodelle

Drohnen

Modelle mit festen Flächen, Helikopter, Multikopter, Ballone und Luftschiffe, Raketen

Multikopter zwischen 250 g und 25 kg – entsprechend EASA-Kategorien

Zweck: Fliegen als Sport und Freizeitvergnügen

Zweck: Sammeln von Daten aller Art

Eingesetzt von Verbandsmitgliedern …

Eingesetzt von Firmen und Behörden oder schlicht von Verbrauchern …

…, die gegebene Restriktionen des Luftraums kennen und wohlbekannte Sicherheitsregeln beachten.

…, die zusätzliche Beschränkungen des Luftraums und noch zu definierende Sicherheitsregeln beachten sollen.

Piloten sind über ihre Organisationen bereits registriert

Piloten müssten über die Luftsicherheits-Aufsicht registriert werden

Würde – so der DMFV – die europäische Kommission ab 2020 den Modellflug in der gleichen Weise regulieren wie den Betrieb von Multikopter-Drohnen, wäre der zweitälteste und bei weitem populärste Luftsport am Ende: Praktisch alle Flugmodelle dürften die Flugaufgaben nicht mehr erfüllen, für die sie ausgelegt sind. “Etwa die Hälfte der Anhänger des Modellflugs weltweit leben in Europa. Wir können nicht glauben, dass die Europäische Union willens ist, dem technisch vielleicht anspruchsvollsten Hobbysport überhaupt seine Grundlagen zu entziehen.”

Abschnitt III der DMFV Stellungnahme verweist auf die Regelungen, die in den USA zwischen der US-Luftaufsicht FAA und der Vertretung der Modellflieger, der “Academy of Model Aeronautics” AMA, ausgehandelt wurden. Da ging es zunächst auch um eine reduzierte Flughöhe von 400 Fuß (122 m) für alle Flugmodelle. U.a. mit Schreiben vom 7. Juli 2016 hat die FAA aber Verbänden ausdrücklich zugesagt, nicht an diese Höhe gebunden zu sein, “wenn im Rahmen des Verbandes geflogen wird, der Pilot Mitglied der AMA ist, bemanntes Flugzeuge nicht gefährdet und das Modell in Sichtweite des Piloten oder eines Beobachters bleibt”. Die “Prototype” Regulierung der EASA dagegen würde auf höchstens 500 Fuß (152 m) auch für Piloten anerkannter Verbände bestehen.

Abschnitt IV fasst die Forderungen des DMFV an zukünftige europäische Regelungen zusammen:

  • Eine klare Trennung klassischer Flugmodellen von Drohnen,

  • gesetzlich gesicherte Ausnahmen für anerkannte Verbände, wenn Modellflug als Sport oder Freizeit auf zugelassenen Plätzen betrieben wird,

  • und unbegrenzte Flughöhe für Verbandsmitglieder bei Sport und Freizeit im Rahmen von Sicherheitsregeln, vergleichbar der Übereinkunft in den USA.

Das bedeute insbesondere eine Neuformulierung des Artikels 15 der vorgeschlagenen EASA Regulierung, bei der der DMFV jederzeit als Gesprächspartner zur Verfügung stehe.


Gerhard Wöbbeking


 

 

DMFV 07.10.2016  Dobrindt Entwurf weiter unten!!

So, der Referentenentwurf liegt uns inzwischen vor. Und nach einer ersten Durchsicht und einem ersten Abgleich mit dem, was wir bislang bereits wussten, bestätigen sich zunächst einmal all bislang bekannten Informationen.

Fest steht daher schon jetzt, dass eine Kennzeichnungspflicht für Flugmodelle ab 250 Gramm Abfluggewicht kommen, es aber keine Registrierungspflicht für Piloten geben wird. Die gefürchtete ausnahmslose Flughöhenbegrenzung von 100 Metern wird es nicht geben. Zwar ist für Flugmodelle bis 5 Kilogramm grundsätzlich eine entsprechende Deckelung vorgesehen, allerdings reicht eine individuelle Bescheinigung aus ("Einweisung“), um über 100 Meter fliegen zu dürfen. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Inhaber umfassend in den Betrieb von Fluggeräten oberhalb von 100 Metern eingewiesen ist. Die noch nicht konkret definierten "Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung" liegen nach dem neu in die Luftverkehrsordnung aufgenommenen § 21e in der Zuständigkeit der beauftragten Luftsportverbände (also auch beim DMFV), die hierbei Herr des Verfahrens sein werden. Letzeres war dem DMFV besonders wichtig und wurde entsprechend in den Verhandlungen mit Nachdruck gefordert.

Auch vom Tisch ist ein Verbot des Fliegens über Wohngebieten. Das hätte das Fliegen in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland parktisch unmöglich gemacht. Hier ist jetzt wie vom DMFV gefordert nur noch von Wohngrundstücken die Rede. Und selbst hier sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel wenn der Grundstückeigentümer zustimmt.

Neu ist auch die Tatsache, dass der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines visuellen Ausgabegeräts auch dann "als nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers gilt", wenn der Betrieb unterhalb von 30 Metern erfolgt und das Fluggerät entweder leichter als 250 Gramm ist oder der Steuerer von einer anderen Person, "die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann." (§ 21b)
Allerdings - auch das wollen wir nicht verschweigen - deuten sich auch einige Punkte an, bei denen es noch Gesprächsbedarf geben wird. Dies betrifft vor allem den erlaubnispflichtigen Betrieb von Flugmodellen mit mehr als 5 Kilogramm Startgewicht, die Altersbegrenzung (14 Jahre) für den Erwerb der Bescheinigung einer Einweisung, der die Nachwuchsarbeit deutlich erschweren würde, sowie mögliche Fallstricke für Vereine (Naturschutz, Lärmschutz etc.)

Hier und an anderen Stellen ist der Referentenentwurf und dabei vor allem die umfassende Kommentierung nicht eindeutig beziehungsweise hält sogar interne Widersprüche bereit. Derzeit prüfen wir daher das mehr als 30-seitige Dokument intensiv und werden am Wochenende zusammen mit dem Verbandsjustitiar sowie den beteiligten Luftfahrtexperten des Verbands eine abschließende Bewertung vornehmen. Wenn diese vorliegt werden wir beizeiten über die Ergebnisse dieser Analyse informieren, bitten aber um Verständnis, dass wir solange keine diesbezüglichen "Wasserstandsmeldungen" abgeben.

07.10.2016

Dobrindt bringt Neuregelung für Drohnen-Flüge auf den Weg


Bundesminister Dobrindt bringt eine Neuregelung für Drohnen-Flüge auf den Weg. Er hat dazu einen Entwurf "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" vorgelegt. Die Ressortabstimmung ist abgeschlossen. Der Verordnungsentwurf geht jetzt in die Länder- und Verbändeanhörung.


Bundesverkehrsminister Dobrindt:

Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um die "Zukunftstechnologie Drohne" zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.

Wesentliche Regelungen des Entwurfs:


  1. Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter    feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit   Namen und Adresse des Eigentümers.
  2. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist generell keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B.     Feuerwehren, THW, DRK etc.
  3. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen Geräte über 5 kg ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
  4. Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 5 kg ist künftig ein    Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige   Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom    Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre  c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die   Bescheinigungen gelten für 10 Jahre.
  5. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;       
  • im kontrollierten Luftraum (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Ausnahmen: Der Steuerer hat einen Kenntnisnachweis.
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu, 
  • über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.


  1. Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille gelten als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen.


DMFV lehnt EASA-Vorschläge ab

  In Allgemein, Presse / 16. September 2016  

Zu viele Unklarheiten


Seit Monaten beschäftigt die angekündigte Novellierung der Luftverkehrsordnung den Deutschen Modellflieger Verband (DMFV), der auf politischer Ebene und mit der Initiative Pro Modellflug für den Erhalt des Hobbys in Deutschland kämpft. Doch während man mit dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf einem guten Weg ist, gibt es auf europäischer Ebene Bestrebungen, die zu Lasten der Modellflieger gehen könnten. Die kürzlich veröffentlichten konkreten Vorschläge der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zur Einführung eines Rechtsrahmens für Drohnen in der Europäischen Union lassen hier zumindest Schlimmes befürchten. In einer ausführlichen Stellungnahme hat der DMFV gegenüber der EASA die Berücksichtigung der Interessen der Modellflieger eingefordert – und sucht parallel den Schulterschluss mit seinen europäischen Partnern.

Mit der Herausgabe des „Prototype Commission Regulation on Unmanned Aircraft Operations“ hat die Europäischen Agentur für Flugsicherheit die ersten Planungen aus dem Herbst 2015 dafür konkretisiert, wie ein einheitlicher Rechtsrahmen für Drohnen in der Europäischen Union aussehen könnte. Und wie der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) bereits in der Auseinandersetzung auf nationaler Ebene gegenüber dem BMVI wiederholt betont hat, begrüßt man als größte und wichtigste europäische Interessenvertretung für Modellflieger grundsätzlich alle Maßnahmen, die zu einer sinnvollen Optimierung der Luftsicherheit beitragen. Allerdings sind die Vorschläge der EASA nicht dazu geeignet, hier auf europäischer Ebene für ein Mehr an Sicherheit beziehungsweise eine die Interessen aller Beteiligten ausgewogen berücksichtigende Lösung zu sorgen.

Positiv bewertet der DMFV, dass die EASA die ordnungspolitische Funktion der Modellflugverbände einschließlich derer nachgewiesenen Sicherheitsstandards anerkennt. Und auch eine bis voraussichtlich 2020 geplante Übergangsregelung, nach der für Verbände und deren Mitglieder weiterhin die bestehenden nationalen Regelungen gelten, begrüßt der DMFV. Dennoch: Die EASA-Pläne lassen zu viel Interpretationsspielraum und sorgen auf nationaler Ebene nicht für die nötige Rechtssicherheit, die angesichts eines sprunghaft wachsenden Marktes auf kommerzieller sowie privater Ebene erforderlich ist. So fehlt weiterhin eine klare Abgrenzung zwischen kommerziell genutzten, autonom fliegenden Drohnen auf der einen und Flugmodellen auf der anderen Seite, welche zum Zwecke der Freizeitgestaltung eigengesteuert und eingreifbar auf Sichtweite betrieben werden. Der DMFV wird hier keinerlei Einschränkungen für den erlaubnisfreien Modellflugsport und einen in der Praxis untauglichen Rechtsrahmen akzeptieren.

Der DMFV hat der Europäischen Agentur für Flugsicherheit daher eine entsprechende Stellungnahme zukommen lassen und seinen Standpunkt unmissverständlich deutlich gemacht. Zudem befindet sich der Deutsche Modellfliger Verband in engem, vertrauensvollen Kontakt mit den anderen europäischen Verbänden, sodass ein abgestimmtes Vorgehen sicher gestellt ist. Des Weiteren hat der DMFV bereits intensive Kontakte zur europäischen Politik geknüpft, um effizient und wirkungsvoll für die Interessen seiner Mitglieder und aller Modellflieger in Europa einstehen zu können. Zusätzlich hat auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem DMFV seine Unterstützung bei dessen Bemühungen auf europäischer Ebene zugesagt.

Die komplette Stellungnahme des DMFV zum EASA-Papier findet man unter folgendem Link: https://www.dmfv.aero/files/DMFV-Position-Paper-EASA-Prototype-22-August-2016.pdf

Das EASA-Papier ist hier zu finden: http://rpas-civops.com/wp-content/uploads/2016/08/EASA_EU_Prototype-Commission-Regulation-UA-Ops_160822.pdf

Rhein und Ruhr Bericht der WAZ


Modellflieger fürchten um ihr Hobby
29.06.2016 | 05:34 Uhr

Waltrop. Vrooommm. Kaum ist das Flugzeug da, ist es auch schon wieder weg. Schießt auf dem Kopf in zwei Meter Höhe über die kurzgemähte Rasenfläche, bevor es sich in Loopings wieder in die Höhe schraubt. „Sehen Sie“, sagt Heinz Köhler und zeigt in den Himmel. „Schon ist es 100 Meter hoch.“ 100 Meter sind nämlich nichts. „Nicht beim Modellflug“, weiß der Geschäftsführer des Lohburger Modellflug Sport-Clubs. Und genau das ist das Problem.

Denn das Bundesverkehrsministerium will die Luftverkehrsordnung ändern. Künftig soll dort unter anderem stehen: „Private Drohnen-Flüge werden verboten in einer Höhe von mehr als 100 Metern.“ Damit will Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) „Gefährdungen im Luftraum und am Boden“ vermindern. Hintergrund sind Zwischenfälle, bei denen Drohnen – oder Multikopter, wie sie technisch korrekt heißen – Flugzeugen zu nahe kamen oder mit ihren eingebauten Kameras Unfallorte oder privates Gelände filmten. „Immer sind es nur Drohnen“, sagt Ludger Katemann, Vizepräsident des Deutschen Modellflieger Verbandes. „Aber wenn für Drohnen etwas geregelt wird, dann betrifft das auch die Modellflugzeuge.“

Deshalb ist die geplante Gesetzesänderung natürlich auch Gesprächsthema beim Freundschaftsfliegen, zu dem der Lohburger Club an diesem Tag auf sein Vereinsgelände in der Nähe von Waltrop eingeladen hat. Würstchen vom Grill und Kuchen gibt es, dazu immer wieder ein Kopfschütteln. „Wir brauchen keine neuen Gesetze“, sagt Vereinsvorsitzender Michael Krisam. „Die bestehenden müssen nur konsequent befolgt werden.“ Denn schon heute kann – verkürzt gesagt – nicht jeder fliegen, wie und wo er gerne möchte. „Eigentlich ist bereits alles geregelt. Man muss sich nur daran halten.“
Kleinere Vereine sind in Sorge

Aufstiegsgenehmigungen gibt es, Flugverbotszonen, Lärmmessungen, Kennzeichnungs- und Schulungspflichten und jede Menge anderer Vorschriften. Und an die halten sich die Modellflieger aus dem Ruhrgebiet offenbar. „Probleme für die öffentliche Sicherheit, die von herkömmlichen Modellfliegern ausgehen, sind uns nicht bekannt“, sagt Sigrun Rittrich, Sprecherin der Bezirksregierung Münster.

„Warum also eine 100-Meter-Regelung“?, fragen sich die rund 150 000 verbandsmäßig organisierten Modellflieger in Deutschland. Zumal eine solche Flughöhenbegrenzung nach Überzeugung der Hobbypiloten keinen Sicherheitsgewinn bedeuten würde. Im Gegenteil: „Bei stärkeren Modellen haben die Piloten in größerer Höhe viel mehr Raum und Zeit, um auf unvorhergesehen Dinge zu reagieren“, weiß Köhler.

„100 Meter sind doch Quatsch“, findet auch Jürgen Wertz aus Dortmund, der mit seinem Luxemburger Polizeihubschrauber zum Treffen gekommen ist. Zu Hause hat er auch einen großen Segelflieger. „Da beginnt bei 100 Metern gerade mal der Landeanflug. Sollte das neue Gesetz kommen, dann kann ich damit gar nicht mehr fliegen.“

Wertz ist kein Einzelfall. „Von den 20 Wettbewerbsklassen die es im Verband gibt, wären 17 von der neuen Regelung betroffen“, gibt Katemann zu bedenken und plädiert weiter für die seit Jahrzehnten praktizierte Regel. „Immer nur so hoch fliegen, dass man sein Flugobjekt noch sehen kann.“

Sollte das Gesetz geändert werden, sehen die Modellflieger schwarz. Wobei die Lohburger mit rund 200 Mitgliedern noch zu den größten Vereinen in Deutschland zählen und deshalb gute Karten haben. „Wir könnten das vielleicht noch verkraften“, sagt Köhler, „aber viele kleinere Vereine würden sich wahrscheinlich auflösen.“ Eine Petition haben die Verbände deshalb gestartet und die Aktion „pro Modellflug“ ins Leben gerufen, während die Vereine die für ihr Gebiet verantwortlichen Bundestagsabgeordneten angeschrieben haben. „So schnell“, kündigt Katemann an, „geben wir nicht auf.“

Andreas Böhme


Bericht vom Bayrischen Fernsehen. Wirklich gut und auf den Punkt gebracht!!  

Vor dem Absturz vom 19.06.2016: Die Modellflieger und das Drohnengesetz | BR Mediathek VIDEO  

 

 

 

 

 

Fliegen auf Sicht – Vorschlag an BMVI

In Presse / 20. Juni 2016

Die drohende allgemeine Flughöhenbeschränkung für Flugmodelle aller Art schwebt wie ein Damoklesschwert über den Modellfliegern in Deutschland. In ihren monatelangen Bemühungen und zahlreichen Gesprächen auf höchster politischer Ebene haben der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) und seine Mitgliedsvereine intensiv daran gearbeitet, die Interessen aller Modellflieger zu schützen sowie die Belange des Modellflugs mit den Sicherheitsinteressen der Bundesregierung in Einklang zu bringen. All das mit dem Ziel, die ausnahmslose Deckelung des privaten Modellflugs auf 100 Meter zu verhindern.

Neben der eindeutigen Darlegung der Fakten und der unverhältnismäßigen Folgen einer allgemeinen Flughöhenbeschränkung auf 100 Meter für das Hobby von hunderttausenden Deutschen hat die Verhandlungsdelegation des DMFV stets seine Bereitschaft signalisiert, eine Praxis-nähere Ausgestaltung der Luftverkehrsordnung und echte Zugewinne an Sicherheit wie beispielsweise ausgeweitete Kennzeichnungspflichten für Flugmodelle mitzutragen. „Uns ist es wichtig, hier konstruktiv mitzuarbeiten”, erklärt DMFV-Präsident Hans Schwägerl. „Denn uns ist natürlich daran gelegen, dass die Sicherheit im Umgang mit Flugmodellen aller Art so hoch wie möglich ist.”

Als Ergebnis dieser Aktivitäten hat der DMFV inzwischen einen ersten Kompromissvorschlag vom BMVI unterbreitet bekommen. Dieser weist erkennbare Ansatzpunkte für eine Auflockerung der 100-Meter-Flugobergrenze und ein erstes Entgegenkommen des Ministeriums gegenüber dem DMFV und den Modellfliegern in Deutschland auf. Nach fachlicher Bewertung wurde dieses Angebot dennoch vom DMFV als unzureichend abgelehnt, kommt es in erheblichen Teilen den Modellflugsportlern nicht in ausreichendem Maße entgegen. Der Kompromissvorschlag des BMVI wird sich im Referentenentwurf des Verkehrsministeriums wiederfinden und den Bundesländern sowie den Verbänden zur Anhörung übermittelt.

Um gerade auch mit Blick auf neue Zielgruppen und die speziellen Anforderungen moderner Multikopter für Klarheit zu sorgen sowie den staatlichen Stellen die Ahndung von Verstößen zu erleichtern, hat der Deutsche Modellflieger Verband seinerseits dem zuständigen Staatssekretär Norbert Barthle (CDU) konkrete Vorschläge unterbreitet, die anstelle des untauglichen Instruments der allgemeinen Flughöhenbegrenzung Eingang in eine novellierte Luftverkehrsordnung finden könnten. Denn nach Ansicht des Deutschen Modellflieger Verbands wäre eine Konkretisierung des bereits geltenden Prinzips des „Fliegens auf Sicht” ein sinnvoller Weg, die Interessen aller Beteiligten miteinander in Einklang zu bringen. Ganz konkret sollte nach den Vorstellungen des DMFV die „Sichtweite“ zukünftig auch immer mit der zusätzlichen Maßgabe kommuniziert werden, dass die Fluglage eindeutig zu erkennen und das Modell stets sicher zu steuern sein müsse. Dies würde automatisch eine sinnvolle Flughöhenbegrenzung mit sich bringen, die nicht zuletzt von Größe und Auslegung des Modells abhängt.

Des Weiteren wäre ein kommentierender Hinweis des Gesetzgebers zur Luftverkehrsordnung denkbar, dass bei der Mehrzahl der zivilen Multikopter (Drohnen) die sichere Erkennbarkeit der Fluglage ab etwa 100 Metern als nicht mehr gegeben angesehen werden könne. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und vor dem Hintergrund dessen, dass einige führende Multikopter-Anbieter bereits jetzt eine technische Höhenlimitierung von 120 Metern in ihren Produkten implementiert haben, käme das einer rechtlichen Festschreibung der Marktrealität gleich. Für diesen Lösungsansatz gilt es jetzt, auf allen Ebenen intensiv zu werben.

Den von anderen Interessenvertretungen ins Gespräch gebrachten Befähigungsnachweis für den privaten Betrieb von Flugmodellen jeder Art lehnt der Deutsche Modellflieger Verband hingegen ausdrücklich ab. Der in Publikumsmedien oft als „Drohnenführerschein” bezeichnete Befähigungsnachweis löst keines der vom BMVI benannten angeblichen Probleme. Im Gegenteil. Auf diese Weise würden ein unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand sowie Kosten in noch unbekannter Höhe auf Behörden und Modellflieger zukommen. Ein Zugewinn an Sicherheit sowie eine effektivere Aufklärung von Gelegenheitspiloten ist damit hingegen nicht verbunden. „Ein politisches Feigenblatt bringt am Ende niemandem etwas. Auch nicht dem Verkehrsminister”, erteilt Hans Schwägerl dem Vorschlag eine klare Absage.

Bundestagsabgeordnete informieren sich bei RJM in NRW II

In Allgemein, Region Mitte / 14. Juni 2016

Am 12.06.2016 hatten die Gebietsbeauftragten des DMFV für NRW II und die Mitglieder der MFG Möwe Delbrück-Rietberg e.V. auf den Modellflugplatz am Pulsweg in Westenholz eingeladen, um hier die RJM für das Gebiet NRW II auszutragen. Mit einigem Stolz können wir berichten, dass dieser Einladung insgesamt 29 junge Modellflieger aus insgesamt sieben Vereinen gefolgt waren! Darüber hinaus hatte der Vorstand des Vereins MFG Möwe Delbrück-Rietberg e.V. im Rahmen der Petition: “PRO Modellflug, Hände weg von meinem Hobby” den CDU Bundestagsabgeordneten Dr. Carsten Linnemann angeschrieben. MDB Linnemann hatte schon frühzeitig seinen Besuch zugesagt um sich vor Ort zu informieren und sich ein Bild zu machen, was die 100m Höhenbeschränkung für Modellflieger bedeutet. Da MDB Carsten Linnemann seinen Besuch zugesagt hatte, hatten sich dann auch noch sein Kollege von der SPD MDB Burkhard Blienert, der Bürgermeister der Stadt Delbrück Herr Werner Peitz, der Bürgermeister der Stadt Rietberg Herr Andreas Sunder  und der Stv. Landrat Bernhard Wißing angemeldet. Nach den Grußworten zu Beginn des Wettbewerbes zeigten die Gäste sich fasziniert vom Wettbewerb der RJM und informierten sich ausgiebig über die aktuellen Fragen und Probleme rund um den Modellflug und die geplanten Einschränkungen des Hobbies. Dies taten sie nicht nur bei den Vertretern des DMFV und des Vereins, sondern vor allem auch bei den Jugendlichen.

Natürlich trugen sich die Gäste auch in die ausgelegten Unterschriftslisten zur Petition ein. Am Ende durfte dann auch das Gruppenfoto mit Teilnehmern und Gästen nicht fehlen.

Trotz der besonderen Situation durch den Besuch der Politiker möchten wir nicht vergessen, warum wir überhaupt auf dem Modellflugplatz der MFG Möwe Delbrück-Rietberg e.V. waren und warum dieser Termin stattfand. Die regionale Jugendmeisterschaft des DMFV für das Gebiet NRW II.

Dieser Bericht soll auch dazu genutzt werden dem Verein unseren Dank für die hervorragende Vorbereitung der RJM auszusprechen! Dank sagen möchten wir auch den drei Punktrichtern Andre Bracht, Reiner Mach und Lothar Melchior. Sie haben von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr fast ohne Pause alle Durchgänge fair und gerecht bewertet.

Ganz besonders bedanken möchten wir uns noch bei Jugendleitern und Betreuern der Jugendlichen aus den sieben teilnehmenden Vereinen. Ohne deren Arbeit, die das ganze Jahr über andauert, könnten wir vom DMFV in NRW II nicht solch einen vorbildlichen Wettbewerb durchführen.

Vielen herzlichen Dank für die Arbeit die ihr in euren Vereinen leistet!

Wir freuen uns schon jetzt auf die RJM 2017 beim MFC Coesfeld e.V.

Die Ergebnisse der einzelnen Durchgänge sind wie immer unter folgendem Link zu finden: https://www.dmfv.aero/category/jugend/

Dieter Hopp und Ludger Klegraf



DMFV erneuert Standpunkt gegenüber BMVI

In Presse / 27. Mai 2016

Am heutigen Freitag, 27. Mai 2016, trafen sich Vertreter des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) mit einer Delegation des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu einem erneuten Fachgespräch über die geplante Novellierung der Luftverkehrsordnung. An diesem Treffen im Deutschen Segelflugmuseum mit Modellflug auf der Wasserkuppe nahmen auch der Deutsche Aero Club (DAeC) sowie unter anderem die Fédération Aéronautique Internationale (FAI), die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) und die Vereinigung Cockpit e.V. teil. Der Termin kam auf Einladung von Claudia Stengele, Vorstandsvorsitzende des Museums, sowie Bernd Woide, Präsident der Gesellschaft zur Förderung des Segelflugs auf der Wasserkuppe, zu Stande.

In dem Gespräch wurden erneut Standpunkte ausgetauscht und nach möglichen Lösungen gesucht. Auf konkrete Ergebnisse konnte man sich jedoch nicht einigen, da sich der Entwurf zur Novellierung der Luftverkehrsordnung noch in der Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien befindet. Die Verbände erhalten nach erfolgter Abstimmung dann die Gelegenheit den Entwurf zu kommentieren.

Sowohl DMFV als auch DAeC nutzten den heutigen Termin, um noch einmal ganz deutlich darauf hinzuweisen, dass eine generelle Flugobergrenze von 100 Meter für Modellflugzeuge nicht akzeptabel ist. „Solange diese nicht vom Tisch ist, werden wir unser Engagement für eine für alle Seiten akzeptable Lösung unvermindert fortsetzen“, betonte DMFV-Präsident Hans Schwägerl. „Wir wissen eine breite Öffentlichkeit hinter uns”, so Schwägerl weiter.

 

 

 

 

 

Konkrete Vorschläge an das Verkehrsministerium

In Presse / 10. Mai 2016

Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) arbeitet mit ungebremstem Engagement für die Belange des Modellflugs in Deutschland. Nachdem Präsident Hans Schwägerl in der vergangenen Woche in einem Gespräch mit dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Norbert Barthle (CDU), die grundsätzliche Ablehnung aller Pläne bekräftigte, die den Modellflug in seiner Existenz bedrohen, unterbreitete der Verband nun seinerseits dem Ministerium konkrete Vorschläge zur Novellierung der Luftverkehrsordnung.

Auf Basis der Ergebnisse des Gesprächs vom vergangenen Dienstag in Bonn, an dem neben Hans Schwägerl auch Verbandsjustitiar Carl Sonnenschein und DMFV-Geschäftsführer Frank Weigand teilnahmen, entwickelte eine 12-köpfige Arbeitsgruppe des DMFV kurzfristig direkte Formulierungsvorschläge für eine novellierte Luftverkehrsordnung, mit denen sowohl dem Regulierungsinteresse des BMVI unter Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) als auch den praktischen Anforderungen des Modellflugs Rechnung getragen werden würde. Damit sollen bereits vor der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs sowie der offiziellen Verbände-Anhörung wichtige Weichen für die Zukunft des Modellflugs in Deutschland gestellt werden.

Aus Rücksicht auf die laufenden, in konstruktiver Vertraulichkeit geführten Gespräche zwischen der Leitungsebene des BMVI und dem DMFV wurde über die konkreten Inhalte der Verhandlungen Stillschweigen vereinbart. Aber natürlich wird der Deutsche Modellflieger Verband weiterhin im Interesse aller Modellflieger dafür einstehen, dass das Hobby von hunderttausenden Menschen auch zukünftig in gewohnter Weise ausgeübt werden kann.

 

 

 

Mittwoch 27.04.2016

Modellflieger  verärgert Bundesverkehrsminister will Höhenbegrenzung für Drohnen und Mini-Flugzeuge

 

 

 

 

 

Anflug: Nach der langen Winterpause ließ Uwe Grevsmühl einen seiner Flieger vor wenigen Tagen zum ersten Mal in diesem Jahr abheben. Foto: Jürgen Peperhowe


Havixbeck - 

Echte Modellflieger mögen Drohnen-Piloten ungefähr so sehr wie der Biker den Rollerfahrer: also eher gar nicht. Dass Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt eine Änderung der Luftverkehrsordnung plant und ausgerechnet wegen der Drohnen neben ei­nem Modellflugverbot über bewohntem Gebiet auch ei­ne 100-Meter-Höhenbegrenzung für Modellflugzeuge und Multikopter einführen will, bringt die Mini-Flugzeug-Piloten darum besonders auf die Palme.

Von Elmar Ries

 

Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) forderte seine Mitglieder inzwischen zu Protestaktionen auf. „Werden die Pläne umgesetzt, steht der in Deutschland fest verankerte Modellflugsport vor dem Aus“, heißt es auf der Homepage.

87 000 organisierte Modellflieger stehen also seit Wochen kopf. Einer von ihnen heißt Uwe Grevsmühl und wohnt in Havixbeck. Modellfliegen, sagt der 51-Jährige, ist Kunst und Können.

Das fängt beim Bauen der Flieger an und hört beim Fliegen auf. Für Ersteres ist Sachverstand gefragt, für das Zweite zudem eine Art Lizenz. „Drohnenflieger packen ihr Fluggerät aus, drücken auf einen Knopf, das Ding hebt ab, das war’s.“ Grevsmühl formuliert durchaus robust.

Foto: Peperhowe

„Drohnenflieger packen ihr Fluggerät aus, drücken auf ei­nen Knopf, das Ding hebt ab, das war’s.“


Uwe Grevsmühl, Flugzeugmodell-Flieger aus Havixbeck

Das Grundproblem ist, dass die private Drohnenfliegerei quasi unkontrolliert stattfindet. „Wir wissen nicht wie viele Drohnen unterwegs sind“, sagt Sigrun Rittrich, Sprecherin der Bezirksregierung in Münster.

Die Behörde übt die Luftaufsicht für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold aus. „Natürlich fliegen auch Drohnen nicht im rechtsfreien Raum“, sagt Rittrich. Weil auch sie Luftfahrzeuge sind und damit allen gesetzlichen Vorgaben un­terlägen. Nur weiß das eben nicht jeder. Auch nicht jeder Besitzer einer Drohne.

Im Dezember verfehlte eine herabstürzende Kameradrohne den Skifahrer Marcel Hirscher beim Slalom in Madonna di Campiglio nur knapp. Vor wenigen Tagen knallte ein Multikopter auf dem Flughafen London- Heath ­row gegen eine Verkehrsmaschine.

 

 

 

 

Foto: Peperhowe


Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster ist bislang nichts dergleichen passiert. Gleichwohl: Weil beide Zwischenfälle zeigen, dass Drohnen durchaus eine Gefahr darstellen können, will Dobrindt durchgreifen.

Dass er dabei jedoch Drohnen und Modellflieger über ei­nen Kamm schert, ärgert die Flugzeug-Piloten. „Wir un­ter­liegen Auflagen“, sagt Grevsmühl, der seit 40 Jahren Modellflugzeuge baut und fliegt. Flugplätze, Flugsektoren, Flugbücher: Alles ist geregelt, nichts wird dem Zufall überlassen. „Den Vorstoß aus Berlin empfinde ich als Beschneidung meines Hobbys“.

Der Havixbecker ist Mitglied im „Baumberger Modellflugclub“ und fliegt leidenschaftlich gerne ein Segelflugzeug. Ein richtig großes. „Acht Meter Spannweite“ sagt er stolz, habe sein Modell. Hochgeschleppt werde es wie im richtigen Leben von einem anderen Flugzeug. „Bis auf 250, 300 Meter.“ Dann sucht er die richtige Thermik und versucht, seinen Vogel so lange wie möglich in der Luft zu halten.

Foto: Peperhowe


Andere fliegen Jets oder Propellermaschinen, wieder andere Helikopter: Knapp 20 Disziplinen gibt es bei den Modellfliegern. „Wenn die 100-Meter-Regel kommt, werden 17 Geschichte sein“, sagt der 51-Jährige. Seine übrigens auch. „Herr Dobrindt, Hände weg von meinem Hobby“, hat der DMFV seine unlängst gestartete Protest-Initiative überschrieben. Grevsmühl hofft inständig, dass sie Erfolg haben wird.

19.04.2016 

Modellflieger wehren sich gegen Generalverdacht

Nach London-Zwischenfall: Modellflug vor dem Aus?

Nach der Kollision eines Airbus A320 von British Airways mit einem Gegenstand, nach Aussagen des Piloten mutmaßlich eine ferngesteuerte „Drohne”, erhält auch in Deutschland die Diskussion über neue Richtlinien für den Umgang mit Flugmodellen neue Nahrung. Bereits seit Monaten arbeitet Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) an einer Novellierung der Luftverkehrsordnung. Einen Zugewinn an Sicherheit versprechen die Minister-Pläne bislang jedoch nicht. Aber sie würden das Aus für den Modellflug in Deutschland bedeuten.

„Wenn die Pläne von Minister Dobrindt umgesetzt werden, ist der in ganz Deutschland traditionell fest verankerte Modellflug in seiner Existenz bedroht”, erklärt Hans Schwägerl, Präsident des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV), mit mehrals 87.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung ihrer Art in Europa.„Dagegen wehren wir uns mit der Initiative Pro Modellflug, in der wir gemeinsam mit allen Modellsport-Freunden Schaden von unserem Hobby abwenden wollen."

Ereignisse wie das über London sind natürlich auch für den DMFV völlig inakzeptabel. Wer leichtfertig mit dem Leben von Menschen spielt und eine Katastrophe billigend in Kauf nimmt, der handelt illegal und verantwortungslos. Vorfälle wie diese müssen aufgeklärt und nach der geltenden, eindeutigen Gesetzeslage geahndet werden. Allerdings dürfen diese Einzelfälle nicht als Begründung dafür dienen, den in Deutschland seit Jahrzehnten verantwortungsbewusst und sicher betriebenen Modellflug zu kriminalisieren und hunderttausende Hobby-Piloten unter Generalverdacht zu stellen.

Nachdem sich Alexander Dobrindt bereits im November 2015 mit einem überraschenden Vorstoß zuWort gemeldet und aufgrund der steigenden Verbreitung von ferngesteuerten Multikoptern („Drohnen”) neue Reglungen angekündigt hatte, werden im zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)Pläne für eine Novellierung der Luftverkehrsordnung diskutiert. Dabei besteht bereits jetzt ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den klassischen Modellflug als auch den Einsatz von „Drohnen” ausreichend reglementiert. DiePersönlichkeitsrechte sind durch gesetzliche Bestimmungen ebenfalls geschützt. Neue Bestimmungen, wie beispielsweise die diskutierte generelle Flughöhenbegrenzung von 100 Metern für alle Flugmodelle, würden Gesetzesverstöße wie den in London nicht verhindern. „Neue Vorschriften führen nicht zu mehr Sicherheit", so Hans Schwägerl. „Aber sie gefährden den Modellflug. Diesen in der Sache nicht zielführenden und praxisfremden Eingriffin die private Lebensgestaltung mündiger Bürger lehnen wir daher ab."Vielmehr gilt es dafür zu Sorge tragen, dass die bestehende Rechtslage durchgesetzt wird und im Schulterschluss von Behörden, Anbietern und Verbänden an Möglichkeiten zur optimierten Aufklärung von Hobby- und Freizeit-Piloten gearbeitet wird.

 

 

 

Pressemitteilung DAeC

20.04.201622:38

 

 

FAI unterstützt DAeC

Am vergangenen Wochenende fand in Lausanne die Tagung der CIAM, das ist die Modellflugorganisation der FAI statt. Der Vorsitzende der Bundeskommission Modellflug im DAeC, Uwe Schönlebe, hatte dort Gelegenheit die aktuelle Diskussion um Höhenbeschränkungen in Deutschland und die Vorgehensweise, die Lobbyarbeit des DAeC darzulegen.

Die Generalsekretärin der FAI, Susanne Schödel, sagte anschließend die volle Unterstützung der FAI bei der sachlichen und konstruktiven Mitarbeit des DAeC in Politik und Ministerien zu. Auch Markus Hageney, bei der FAI für Marketing zuständig, zeigte großes Verständnis für die Strategie des DAeC. Bei der FAI steht das Thema Modellflug und Multikopter ganz oben auf der Agenda, besonders, wenn es um Regulierungsvorschläge auf EU-Ebene gehen wird.

 

 

Antwortschreiben von zwei Wahlkreisabgeordneten im Bundestag

 

Diese Briefe haben wir auf unsere Schreiben an Wahlkreisabgeordnete in Berlin erhalten!! Macht Euch Euer eigenes Bild darüber! 

 

 

Sehr geehrte Frau Wiechmann,

 

vielen Dank für ihr Anschreiben, das ich als zuständiger Berichterstatter zum Thema für alle Kolleginnen und Kollegen der SPD-Bundestagsfraktion beantworte.

 

Ich teile voll und ganz ihre Auffassung. Der Modellflugsport darf nicht durch wie auch immer ausgestaltete Anpassung der Luftverkehrszulassungsordnung faktisch unmöglich gemacht werden. Eben diesen Aspekt hat das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) durchaus im Blick. So soll die Regelung so sein, dass das Kriterium der Sichtbarkeit des Flugobjekts ausschlaggebend ist. Es dürfte keine Situation geben, in der ein Modellflugzeug ihren Vereinsmitgliedern aus dem Blick gerät. Je größer die Objekte, desto größer auch die Entfernung. Dass die Modellflieger die sonstigen Sicherheitsbestimmungen einhalten, ist allgemein bekannt und auch anerkannt. Insofern sollten ihnen bei der neuen Regelung keine Restriktionen drohen.

 

Die EU-Kommission schlägt bei ihren Überlegungen allerdings – soweit bekannt – einen anderen Weg ein. Sie diskutiert in der Tat, die Flughöhe unterschiedslos zu deckeln. Sollte die Kommission eine Verordnung machen, die dann in allen Staaten umgesetzt werden muss, wäre dies aus meiner Sicht in der Tat eine Bedrohung für ihren Sport. Ich empfehle ihnen die EU-Parlamentarier und die zuständige Kommission als zusätzlichen Adressaten ihrer Anschreiben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Arno Klare

 

Kontakt:

 

Andrea Franz, wiss. Mitarb.

Büro Arno Klare, MdB

 

Tel.: 030/227-78970

  

 

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

 

ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 06. April 2016 und die darin enthaltenen Hinweise zu möglichen Auswirkungen von neuen luftrechtlichen Regelungen. Auch ich unterstütze den Modellflug und Modellsport. Zu der beabsichtigten Überarbeitung der luftrechtlichen Normen stehe ich in engem Kontakt mit der Arbeitsgruppe Verkehr und digitale Infrastruktur, der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das BMVI hat mitgeteilt, dass es sich bei den angesprochenen Regelungen zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrzeugen um erste Überlegungen des BMVI handelt. Die Diskussion hierzu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Man hat uns versichert, dass das BMVI auf jeden Fall die Belange der Modellflieger im Auge behalten werde. Der Verordnungsentwurf werde insbesondere im Rahmen der weiteren Abstimmung mit den Bundesressorts im Hinblick auf seinen Inhalt und Umfang sicherlich noch Änderungen erfahren. Außerdem werde den Ländern und Verbänden im Anschluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der zuständige Staatssekretär hat zudem kürzlich Gespräche mit dem Deutschen Modellflieger-Verband e.V. zu dieser Thematik geführt.

 

Mit den besten Grüßen

 

Ihr Patrick Sensburg

 

Wahlkreisbüro Prof. Dr. Patrick Sensburg, MdBLe-Puy-Str. 17, 59872 Meschede Tel.: 0291 6613, Fax: 0291 6673 e-mail: patrick.sensburg.wk@bundestag.de

Hier könnt Ihr Euch einen Brief an den DMFV herunterladen, der mir vom Verein MC Schiefbahn zur Verfügung gestellt wurde. Oder geht zur Homepage http://www.mc-schiefbahn.de/neuigkeiten/159-musterbrief-dmfv

Jeder Pilot oder auch Verein kann dieses Schreiben an den DMFV senden um auf unsere Bedenken hinzuweisen. Ergänzt nur Eure persönlichen Daten.

Die Adresse oder Mailadresse findet Ihr im Artikel vom 25.2.16

 

Name:  

Adresse:                                                                                                                        DMFV Mitgliedsnr.:                                                                                                                                                                         

DeutscherModellflieger Verband e.V.
z.Hd. Herrn Frank Weigand
Rochusstrasse 104-106
53123 Bonn

Datum:                             

Ausnahmeregelungen zur geplanten 100 m Höhenbeschränkung für den Modellflug

Sehr geehrter Herr Weigand,

 

wie wir alle wissen ist die vom BMVI geplante Höhenbeschränkung für Flugmodelle zur Sicherstellung der Flugsicherheit nicht durch den vereins- und verbandsorganisierten Modellflug sondern durch den massiven Vertrieb von Luftfahrzeugen (UAV, RPAS, „Multikopter“) ausgelöst worden, die potentiell autonom fliegen können. Bezüglich der Flugsicherheit ist dabei die technische Entwicklung und somit die Einflussnahme zur klaren Reglementierung von den Verbänden und der Politik verschlafen worden.

Als Konsequenz befinden wir Modellflieger uns nun leider in einer Situation, in der man nicht mehr proaktiv agieren kann sondern reagieren muss!

 

Die auf dem Berliner Gespräch zwischen dem BMVI und dem DMFV am 25.02. diskutierte 100 m Ausnahmeregelung ist für mich aus folgenden Gründen völlig inakzeptabel:

 

  • Ich kann nicht nachvollziehen, warum eine pauschale Höhenbegrenzung auf 100 m zu einer Verbesserung der Sicherheitslage im Luftraum führen soll. Dies vor dem Hintergrund wie diese neue Regelung effektiv und im Besonderen an die große Masse der nicht in Modellflugvereinen integrierten Luftfahrzeugführer („Copter-Piloten“), kommuniziert und dann auch kontrolliert wird. Bei dieser Sachlage kann eine pauschale 100 m Höhenbegrenzung keinen Sicherheitsgewinn bringen und ist daher klar abzulehnen!

 

  • Ich lehne das Verfahren „Ausnahmeregelung“ grundsätzlich ab, da ein neuerlicher endloser Hürdenlauf durch die Instanzen (Untere-, obere- Naturschutzbehörden, Artenschutzrechtliche Würdigung, Gemeindeverwaltung, Kosten für Vereine als Antragsteller, länderspezifische Regelung) ausgelöst wird. Es ist außerdem davon auszugehen, dass bei weit über 1300 Vereinen in Deutschland mit einer Flut von Anträgen gerechnet werden kann, die dann keine gerechte und ausgiebige Einzelfallprüfung zulassen werden.

 

  • Die angedeutete Delegation der 100 m Ausnahmeregelungen in das „Ermessen“ der Landesluftfahrtämter bedeutet, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fallprüfung geben wird! Angesichts einer bestehenden Aufstiegserlaubnis für unseren Modellflugplatz ist diese Situation völlig inakzeptabel!

 

  • Eine pauschale Höhenbegrenzung für den klassischen Modellflug auf 100 m ist außerdem verfassungsrechtlich bedenklich. Sie differenziert nicht im angemessenen Rahmen zwischen den Teilnehmern des Luftverkehrs, die die aktuelle Sicherheitsdiskussion ausgelöst haben und dem verbandsorganisierten klassischen Modellflug, der weder in der Vergangenheit noch aktuell eine Gefährdung für die Luftsicherheit darstellt. Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verbietet nicht nur jegliche Ungleichbehandlung, für die es keinen sachlichen Grund gibt, sondern verbietet auch ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.

 

 

Angesichts der Existenzbedrohung des klassischen Modellflugs fordere ich Sie daher mit besonderem Nachdruck auf, gemeinsam mit dem DAeC einen abgestimmten und fokussierten Dialog mit der Politik zu führen.

 

Meine klare Erwartung ist: Gemeinsames Vorgehen und gemeinsame Erhaltung der aktuellen Rahmenbedingungen des Modellflugs!

 

 

Mit fliegerischen Grüßen

 

 

DMFV-Präsident trifft Peter Altmaier

In Presse/ 18. April 2016

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) plant eine Novellierung der Luftverkehrsordnung. Nach derzeitigem Stand droht so das Aus für den Modellflug und damit auch eine massive Einschränkung des Vereinswesens in Deutschland. Bei einem Treffen mit Kanzleramtsminister Peter Altmaier machte Hans Schwägerl, Präsident des Deutsche Modellflieger Verbands (DMFV) deutlich, welche Folgen unverhältnismäßige Beschränkungen des Modellflugs für das Gemeinwesen und den Luftfahrtstandort Deutschland hätten.

Seit sich Alexander Dobrindt im November 2015 mit einem überraschenden Vorstoß zu Wort gemeldet und aufgrund der steigenden Verbreitung von ferngesteuerten Multikoptern („Drohnen”) neue Reglungen des Luftverkehrs angekündigt hatte, steht das Hobby von hunderttausenden Deutschen vor einem De-facto-Verbot. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) arbeitet mit Nachdruck daran, den seit Jahrzehnten sicher und verantwortungsbewusst betriebenen Modellflugsport in Deutschland zu schützen. Unter anderem mit der Initiative Pro Modellflug und einer Online-Petition unter www.pro-modellflug.de/petition, die innerhalb kurzer Zeit fast 50.000 Mal unterzeichnet wurde.

Im Rahmen des politischen Engagements gegen die Pläne von Verkehrsminister Alexander Dobrindt traf sich DMFV-Präsident Hans Schwägerl nun mit Peter Altmaier (MdB), Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramts. In einem intensiven Gespräch erläuterten Hans Schwägerl, Verbandsgeschäftsführer FrankWeigand sowie Lothar Melchior, DMFV-Gebietsbeauftragter für das Saarland dem CDU-Politiker, welche Auswirkungen unter anderem die von dessen Kabinettskollegen Dobrindt geplante flächendeckende Flugobergrenze von 100 Meter für den Modellflugsport hätte.

Der DMFV machte deutlich, dass die Interessen der Modellflugsportler beachtet werden müssen. Die innovative Vorreiterrolle der Modellflugs für die bemannte Luftfahrt und der Status als Talentschmiede für qualifizierte Fachkräfte im technisch-, naturwissenschaftlichen Bereich waren nur einige Argumente, mit denen der DMFV Altmaier konfrontierte. Der Minister zeigte sich sehr aufgeschlossen und machte deutlich, dass er sich der herausgehobenen Stellung des Modellflugsports bewusst sei. Er bat den DMFV um weitere fachliche Unterstützung und versprach, sich zunächst mit den zuständigen Staatssekretären im Verkehrsministerium auszutauschen. Anschließend wolle er auch direkt auf den Bundesverkehrsminister zugehen.

Pressemitteilungen des DMFV

08.04.2016  

DMFV im Bayerischen Landtag 05.04.2016 und Unterstützt durch eure Teilnahme die Online-Petition: „Hände weg von meinem Hobby“!! 

Sehr geehrte Ehrenamtsträger, sehr geehrte Vereinsvorstände,

am 05. April 2016 fand im Bayerischen Landtag in München auf Initiative des Vorsitzenden des MSC Altdorf e.V. Tilman Hartenfels ein Treffen des Arbeitskreis Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport der CSU Landtagsfraktion statt. Der Deutsche Modellflieger Verband war durch Präsident Hans Schwägerl und Geschäftsführer Frank Weigand vertreten.

Der Termin stand voll und ganz unter dem Zeichen der Pläne des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur Alexander Dobrindt CSU und sein Ziel eine Flugobergrenze von 100 Meter für Flugmodelle zu etablieren. Unter dem Vorsitzdes Vorsitzenden des Arbeitskreises Dr. Florian Herrmann konnte eine fachlich-fundierte Diskussion und Information stattfinden, die bei den Landtagsabgeordneten auf großes Interesse stieß.

Tilman Hartenfels legte besonderes Augenmerk auf die Darstellung der technischen Besonderheiten des Modellflugs, seine Unterscheidungskriterien zu Multikoptern und der besonderen Funktion des Modellflugs, als Talentschmiede für Fachkräfte im technischen und naturwissenschaftlichen Berufsumfeld. Des Weiteren machten die DMFV- Vertreter anschaulich deutlich, welche Auswirkungen eine 100 Meter Flugobergrenze auf den Modellflug in Deutschland mit sich bringen würde und, dass durch die Maßnahmen von Minister Dobrindt, seine selbstgesteckten Ziele, u.a. eine Stärkung der Luftverkehrssicherheit, nicht erreicht würden. Dies wurde mit Zahlen der Deutschen Flugsicherheit und des Luftfahrt-Bundesamts untermauert. Auch wurde klar betont, dass der DMFV eine Lösung anstrebt, die der Sicherheitsbilanz des Modellflugsports gerecht würde. Es würde nicht akzeptiert, dass hier gesunde Strukturen ohne Rechtfertigung gefährdet würden. Die 100 Meter würden viele Modellsportarten existentiell bedrohen, die Vereins-und Jugendarbeit massiv behindern sowie den Reiz des Hobbys beschädigen. In der Modellflugszene gäbe es keinerlei Verständnis für die Politik des CSU-Ministers.

Anwesend waren auch der Leitende Ministerialrat der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und Verkehr Karl Schumacher und sein Kollege Dr.Thilo Haack. Beide vertraten die Abteilung Luftverkehr und Luftverkehrseinrichtungen. Sie betonten, dass sie im Vorgang zu diesem Treffen Gespräche mit den Landesluftfahrtbehörden in Bayern geführt hatten und die Aussagen des DMFVdamit nur bestätigen könnten, dass über die Mitglieder des DMFV keinerlei Beschwerden vorlägen bzw. keine Gefährdungen bekannt seien.

MdL Norbert Dünkel (Stimmkreis Nürnberger Land), er hatte das Treffen freundlicherweise organisiert, merkte an, dass seiner Meinung nach eine Lösung nur durch eineTrennung des Modellflugs und der Produktgruppe „Drohnen“ darzustellen sei. Eine Verordnungslösung, wie vom Ministerium geplant, werde dem Sachverhalt und den Modellfliegern nicht gerecht. Vielmehr müsse überlegt werden, ob hier nicht der Gesetzgeber über eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes einbezogen werden müsste.

MdL Otto Lederer (Stimmkreis Rosenheim West) und MdL Andreas Lorenz (Stimmkreis München-Giesing) sehen eine Lösung über die Definition von Orten, in denen von der 100 Meter Flugobergrenze abgewichen werden könnte. Man bezog sich hierbei auf die zugelassenen Modellfluggelände.

Auch MdL Berthold Rüth, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Sport der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, nahm dankenswerterweise an dem Treffen teil. Für ihn war von besonderem Interesse, dass der Modellflugsport, die Wettbewerbe, aber auch die Vereins- und Jugendarbeit nicht in Bedrängnis geraten dürften.

Alle anwesenden Politiker sagten uns zu, dass sie die Belange und Interessen der Modellflieger im DMFV aufgenommen haben und diese unterstützen werden. Es wurd eauch die klare Aufforderung an die Vertreter des Bayerischen Staatsministerium des Inneren gerichtet, dass diese die Interessen des DMFV bei ihrer Stellungnahme an das Bundesverkehrsministeriums berücksichtigen sollen. Diese sagten das zu.

Fazit: Ein sehr guter und wichtiger Termin für die Wahrung der Interessen der Modellflieger in Deutschland, mit einem interessierten Kreis von Fachpolitikern und einer sehr wertigen Diskussion. Der DMFV konnte seine Bedenken vollumfassend vermitteln und alle Fragen fundiert beantworten.

Im Gespräch mit Michael Odenwald
Kein Zufriedenstellendes Ergebniss beim BMVI

25.02.16

 

Am 25. Februar 2016 fand ein Gespräch des DMFV mit dem Staatssekretär des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Michael Odenwald in Berlin statt. Odenwald ist federführend für die Umsetzung der Pläne von Minister Alexander Dobrindt (CSU) verantwortlich, den Flugmodellbereich zu regulieren. Diese Pläne sehen unter anderem eine Flugobergrenze von 100 Meter für den gesamten Modellflugsport vor sowie das Verbot des Betriebs von Flugmodellen über 500 Gramm oder mit Kameraausstattung in Wohngebieten.

Durch das besondere Engagement der bayerischen DMFV-Mitgliedsvereine und der politischen Lobbyarbeit des DMFV kam dieses Treffen auf sehr hochrangiger Ebene nun mehr zustande. Neben Odenwald nahmen von Seiten des BMVI der zuständige Abteilungsleiter Luftfahrt, Ministerialdirektor Gerold Reichle, der Leiter Luftrecht Ministerialrat, Dieter von Elm, sowie vom Referat Luftrecht Erich Daum und Herr Niesen teil. Der DMFV war durch seinen Präsidenten Hans Schwägerl, Geschäftsführer Frank Weigand und Verbandsjustiziar Carl Sonnenschein vertreten.

Gemeinsam mit seinen bayerischen Mitgliedsvereinen hatte der DMFV seit November 2015 in Bayern gegen die Flugobergrenze von 100 Metern mobil gemacht. In vielen Gesprächen mit Bundestags- und Landtagsabgeordneten der CSU sowie Landräten und Bürgermeistern im Freistaat Bayern wurde auf die Problematik für den Modellflug hingewiesen. Dies mit Erfolg, was sich darin zeigt, dass sowohl bei der Bayerischen Landesregierung wie auch beim Bundesverkehrsminister das Bewusstsein entstanden ist, dass die Interessen des Modellflugs berücksichtigt werden müssen. Odenwald betonte, dass es nicht Ziel des Ministeriums sei, den Modellflugsport einzuschränken, man jedoch Handlungsbedarf sehe, da die Gefahrenlage im Luftfahrtbereich durch die hohe Zahl an Multikoptern und Drohnen in den letzten Jahren zugenommen habe. Systematisch gehören Multikopter, wenn sie zum Zwecke des Sports und der Freizeit betrieben werden, zu den Flugmodellen. Deshalb würde eine Trennung zwischen Multikoptern und klassischen Flugmodellen nach Ansicht des BMVI keine Lösung des Problems darstellen.

Der DMFV machte deutlich, dass die vermeintliche Gefahr durch Flugmodelle, insbesondere Multikopter, nicht durch die Zahlen des zuständigen Luftfahrt-Bundesamts (LBA) und der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) belegt werden können. Auch die Schadenbilanz des DMFV zeigt, dass hier keinerlei Zunahme von Schäden in den letzten Jahren stattgefunden hat. Auch hat der DMFV deutlich gemacht, dass die Persönlichkeitsrechte Dritter bereits jetzt schon durch das Zivil- und Strafrecht umfassend geschützt sind. Der DMFV konnte darauf verweisen, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit seine Einschätzung teilt, dass der Modellflug über eine sehr gute Sicherheitsbilanz und über einen hochwertigen Ordnungsrahmen verfügt.

Das BMVI nahm die Argumente auf und schlug als Lösung vor, eine Möglichkeit zu eröffnen, in Ausnahmen auch über 100 Meter Höhe fliegen zu können. Dies sofern keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, könnte die zuständige Landesluftfahrtbehörde eine einmalige oder dauerhafte Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von Flugmodellen in einer Höhe von über 100 Meter erteilen. Die organisatorischen Einzelheiten müssten hierbei noch diskutiert werden.

Die Vertreter des DMFV bewerteten dieses Angebot als kritisch und nicht ausreichend. Für diesen Vorschlag werde es schwierig, die nötige Akzeptanz beim DMFV zu erzeugen. Präsident Hans Schwägerl kündigte vor diesem Hintergrund weiteren Widerstand des DMFV und seiner Mitglieder an, sollte es hier keine modellflugfreundlichere Lösung geben. Mit dem erfolgten Meinungsaustausch auf hochrangig Ebene mit dem BMVI wurde durch den DMFV ein erstes wichtiges Signal für die Interessen der Modellflieger in Deutschland gesetzt. Michael Odenwald und Gerold Reichle sagten dem DMFV weitere Gespräche zu.

In diesem Zusammenhang bittet der DMFV um die Meinung seiner Verbandsmitglieder: Wie würden Sie die angebotene Lösung über eine „Ausnahmeregelung“ bewerten? Wäre Sie unter gewissen Umständen für Sie akzeptabel? Schreiben Sie uns an info@dmfv.aero oder per Post an Deutscher Modellflieger Verband, Rochusstraße 104-106, 53123 Bonn.

 

Politik: DMFV-Engagement bringt erste Erfolge

In Presse / 9. Februar 2016

 

Drohende Einschränkungen für den Modellflugsport: DMFV-Engagement bringt erste Erfolge

Seit dem Bekanntwerden geplanter Einschränkungen für den Modellflugsport durch die Politik, engagiert sich der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) mit Nachdruck für den Erhalt dieser Sportart. Und das auf nationaler und europäischer Ebene. Dabei konnte der Verband erste Erfolge verzeichnen, die nur aufgrund seiner guten Vernetzung auf politischer Ebene und durch die breite Unterstützung an der Basis möglich wurden.

Der DMFV hat 2015 die Pläne der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), den Drohnen- und Flugmodellbereich zu reglementieren, als einziger Verband und unter Einbeziehung der European Modellhobby Association (EMA), umfassend kommentiert (siehehttps://www.dmfv.aero/presse/dmfv-sieht-easa-plaene-kritisch). Die Kritik ist auf fruchtbaren Boden gestoßen und viele Argumente des DMFV wurden von der EASA aufgegriffen. Diese macht daher jetzt ihren aktuellen Ausführungen deutlich, dass der Modellflug bereits ein hohes Maß an Sicherheit erreicht hat, was bei zukünftigen Durchführungsbestimmungen berücksichtigt werden soll. Diese Differenzierung war bisher nicht vorgesehen. Folglich gelte es Regeln zu entwickeln, die den Modellflug nicht beeinträchtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vom DMFV bereitgestellten Fachinformationen von der EASA als ausreichend akzeptiert werden, um ihre Forderung nach einem Mindestmaß an Kenntnissen der Luftfahrtvorschriften für Piloten zu erfüllen. Mit diesem ersten Erfolg auf europäischer Ebene hat der Verband eine gute Grundlage für eine Lösung auch auf nationaler Ebene geschaffen. An dieser wird seitens des DMFV ebenfalls gearbeitet. Auch hier mit zumindest ermutigender Tendenz.

Der DMFV hat nach Bekannt werden der Pläne von Bundesminister Alexander Dobrindt, der unter anderem eine Flugobergrenze von 100 Meter für den gesamten Modellflugsport fordert, Gespräche mit dem Bundesverkehrsministerium geführt. Der Verband hatte von Beginn an erheblichen Widerstand gegen die Pläne angekündigt und zudem unmittelbar damit begonnen, eine konzertierte Aktion mit seinen 297 bayerischen Mitgliedsvereinen zu starten. Ziel war zunächst eine Bewusstseinsschaffung in der Parteispitze der CSU und in der Ministeriumsspitze sowie die Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft dieser beiden Zielgruppen herzustellen. Beides hat der DMFV erreicht. Minister Alexander Dobrindt hat dem Verband inzwischen Entgegenkommen signalisiert. Alle relevanten Entscheider haben zudem erkannt, dass die bisherigen Pläne überarbeitungsbedürftig sind.

Auch der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur im Deutschen Bundestag wurde kontaktiert und sensibilisiert. Als Beleg für den Erfolg des bisherigen Vorgehens darf folgende Passage aus einem Schreiben eines namhaften Bundestagsabgeordneten dienen, der Mitglied im besagten Ausschuss ist: „Zwischenzeitlich habe ich mich im Bundesverkehrsministerium kundig gemacht und mich für die Interessen Ihres Sports stark gemacht. Die diskutierten Regelungen sind Teil eines sehr frühen Entwurfes, so das Ministerium. Bislang sind nicht einmal die anderen Ministerien, die Länder oder die Fachverbände in diesen Entwurf offiziell miteingebunden worden. Daher war es positiv, dass der DMFV schon frühzeitig auf die drohende Problematik hingewiesen hat. In naher Zukunft soll ein Gespräch zwischen DMFV und der Leitungsebene des Bundesverkehrsministeriums stattfinden, um die Probleme zu erörtern und Lösungen zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass schon der nächste Entwurf, der sogenannte Referentenentwurf, auf die Bedürfnisse des Modellflugsports eingehen wird. Das BMVI wird auf jeden Fall die Belange der Modellflieger im Auge behalten, teilte man mir offiziell mit. Ich werde dies auch tun. Daher bitte ich Sie, mir Stellungnahmen und Analysen des DMFV zu diesem Thema zukommen zu lassen, wenn es etwas Neues gibt, damit ich zeitnah im Ministerium intervenieren kann.“

Der DMFV sieht momentan keine Veranlassung von seiner definierten Strategie abzuweichen. Zumal sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene eine generelle Flugobergrenze noch nicht vom Tisch ist. Man wird sich daher weiterhin mit dem gebotenen Nachdruck für die Interessen seiner Mitglieder und für den gesamten Modellflugsport in Deutschland einsetzen und je nach Lage umgehend zielgerichtete Maßnahmen planen und umsetzen. Der Verband ist aber zuversichtlich, in den anstehenden Gesprächen weitere Erfolge verzeichnen zukönnen.

 

 

Wir wollen Zukunft und Sicherheit

In Presse / 29. Dezember 2015

 

Verkehrsminister Dobrindt gefährdet den Modellflug in Deutschland – wir wollen Zukunft und Sicherheit!

Der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) hat als einzige Organisation die Modellflieger in Deutschland frühzeitig über die Pläne des Bundesministersfür Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Alexander Dobrindt informiert. Dies aus Respekt vor unseren Mitgliedern, die wir als Partner und mündige Bürger achten.

Wie wir mitteilten plant Bundesminister Dobrindt erhebliche Einschränkungen für den Modellflug. Öffentlich redet er von „Drohnen“. Es muss aber deutlich gesagt werden, dass seine derzeitigen Pläne nicht nur die sogenannten Drohnen/Multikopter betreffen, sondern den gesamten Modellflug in seiner Existenz gefährden werden. Folgende Einzelheiten sind bekannt:

Private Drohnen-Flüge (d.h. alle Flugmodelle) wären zukünftig in einer Höhe von über 100 Metern verboten.
Kein Betrieb von Flugmodellen außerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Verbot des Betriebs über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten und Einsatzorten von Polizei oder Sicherheitsbehörden, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung/–verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien.
Verbot des Betriebs von Flugmodellen über 0,5 Kg und Flugmodellen mit Kameratechnik in Wohngebieten.
Allgemeine Kennzeichnungspflicht ab 0,5 Kg.

Wir haben frühzeitig auf allen Ebenen im politischen und ministeriellen Bereich agiert, unseren Einfluss geltend gemacht und unseren Sachverstand eingebracht. Dies mit Unterstützung unserer Bayerischen Mitgliedsvereine und unseren Gebietsbeauftragten im Freistaat Bayern. In vorbildlicher Weise unterstützen sie uns bei unseren Aktivitäten. In einem ersten Schritt haben wir uns zum Ziel gesetzt die Partei von Herrn Dobrindt, die Christlich Soziale Union Bayerns (CSU), zu sensibilisieren und ihr die Möglichkeit zur Besinnung zu geben. So wurden bereits viele Gespräche auf Landesebene mit Bürgermeistern, Landräten, Landtags- und Bundestagsabgeordneten geführt.

Wir können jetzt schon sagen: Wir haben erste wichtige Zwischenerfolge erzielt, die uns zuversichtlich stimmen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. In der Führungsebene des Bundesverkehrsministeriums, der BayerischenStaatskanzlei und dem Parteivorstand der CSU ist ein deutliches Problembewusstsein entstanden. Wir stehen im direkten Dialog. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alles zur Veröffentlichung geeignet ist, sondern der Diskretion bedarf. Wir möchten Ende Januar 2016 ein Fazit bezüglich unserer bisherigen Aktivitäten ziehen. Im Anschluss werden wir prüfen, ob und welche weiteren Schritte zu gehen sind. Insoweit bitten wir Sie, sehr geehrte Mitglieder des DMFV, noch um etwas Geduld. Wir können Ihnen aber versichern, dass wir stark engagiert sind und unserem Ruf gerecht werden wollen.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir einen guten Rutsch ins neue Jahr und für dieses Gesundheit, persönliche Zufriedenheit und Freude am Fliegen.

Im Folgenden haben wir Ihnen noch einige Argumente dargestellt, die unserer Ansicht nach belegen, dass man sich hier auf einem falschen Weg befindet.

Wie begründet Bundesminister Dobrindt sein Vorgehen?

1. Mit der Vermeidung von Gefahren im Luftraum oder der Verhinderung von Verletzungen von Personen am Boden.

Zu 1. Der Minister liegt falsch: Der Betrieb von Flugmodellen/Drohnen gibt keinen Anlass zur Besorgnis. Die Anzahl der registrierten Schäden ist konstant niedrig. Es ist momentan keine Zunahme von Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter zu verzeichnen. Dies belegen die Schadensstatistiken des DMFV. Auch ergab eine Umfrage des BMVI unter den Landes-Luftfahrtbehörden im Jahr 2014, dass nur eine geringe Zahl von Beschwerden bzw. Meldungen von Störungen zu verzeichnen ist.

Im November 2015 trat darüber hinaus eine aktuelle Ergänzung der LuftVO in Kraft: Hiernach ist das genehmigungsfreie Fliegen über Menschenansammlungen nicht mehr möglich. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Bürgerinnen und Bürgerin ausreichendem Maße Rechnung getragen.

2. Mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Dritter.

Zu 2. Der Minister liegt falsch: Eine Antwort seines eigenen Ministeriums auf eine Bürgeranfrage geben wir hier wörtlich wieder: „ […] steht damit nachgeltendem Recht ein umfassender und ausreichender rechtlicher Schutzmechanismus gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch sog. Drohnen zur Verfügung.“

Worum geht es Herrn Dobrindt und anderen Politikern dann wirklich?

Ihr Ziel ist die Schaffung von freien Lufträumen für gewerbliche Nutzer wie Amazon, DHL etc. – dies durch Einschränkungen beim Betrieb von Flugmodellen: Zitat Magazin Spiegel: „Ein Teil des Himmels nur für Lieferdrohnen – so stellt man sich beim Onlineshop Amazon die Zukunft der Zustellung aus der Luft vor. Amazon-Manager Gur Kimchi auf einer Konferenz der US-Raumfahrtbehörde NASA eine Aufteilung des Luftraums, um Auslieferungen von Paketen mit einer Drohne zu ermöglichen. Er schlug vor, Lieferdrohnen nur in einer Höhe von 200 bis 400 Fuß (61 bis 122 Metern) fliegen zu lassen – reguläre Flugzeuge mit einem Sicherheitsabstand ab 500 Fuß.“

Welche Auswirkungen hätte die Einführung einer Flugobergrenze von 100 Meter in Deutschland auf den Modellflug?

1. Allgemein

Eine 100-Meter Flugobergrenze bedeutet das „Aus“ für den gesamten Modellflug in seiner jetzigen Form in Deutschland. In keinem anderen Land der Welt, genießt der Modellflug und der damit verbundene Modellbau, eine solch langjährige Tradition mit einer solch großen Anhängerschaft, wie in der Bundesrepublik. Historisch gesehen ist der Modellflug älter als die personentragende Luftfahrt und wird vom Internationalen Luftsportverband  FAI als ein eigener Zweig der Luftfahrt angesehen. Ein echtes Stück Vielfalt und ein sinnvolles, generationsübergreifendes Hobby würde verloren gehen. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass die Illegalität und Zersplitterung des Modellflugs überproportional zunehmen wird. Anstatt mehr Sicherheit zu schaffen, wird genau das Gegenteil erreicht.

Wir wenden uns gegen eine Politik, die mit Einführung einer allgemeingültigen 100 Meter Flughöhenbeschränkung den sicheren und verantwortungsvoll betriebenen Modellflug in seinen Grundfesten beeinträchtigt. Wir setzen uns für den uneingeschränkten Erhalt des im Verbandsrahmen (Vereins- und Einzelmitgliedschaft) ausgeübten Modellflugs ein. Dies in seiner ganzen Vielfalt und im Rahmen der aktuell geltenden Gesetzeslage.

2. Mitglieder & Vereine

Die gewachsene Vereinskultur mit ihren etablierten sozialen Strukturen, dem ehrenamtlichen Engagement und ihrer örtlichen Verankerung werden existentiell gefährdet. Bundesweit sind unsere über 1.320 Modellflugvereine und mithin über 86.000 betreuten Mitglieder betroffen. Die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen genießt insbesondere in den Vereinen einen über alle Maßen hohen Stellenwert. Die Jugendarbeit in den Vereinen wird von heute auf morgen gänzlich von der Bildfläche verschwinden ebenso, wie die damit verbundenen Schul- und Vereinsaktivitäten sowie die Vermittlung von technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagenwissen und Sozialkompetenzen.

Sollte die Nutzung eines Modellfluggeländes oder die strukturierte Organisation in Vereinen und dem Fachverband keinen Vorteil mehr bieten, werden sich die Modellflieger in die Fläche verteilen und sind unwiederbringlich dem „Zugriff“ des Fachverbandes als ordnungspolitische Instanz entzogen. Momentan stellt der Deutsche Modellflieger Verband e.V. ein bewährtes und vorbildliches Betreuungskonzept zur Verfügung, über welches er informativen und steuernden Einfluss auf seine über 86.000 Mitglieder nimmt. Diese Mitglieder sind umfassend über die wichtigsten Regeln des verantwortungsbewussten und sicheren Modellflugs informiert, verfügen über eine Halter-Haftpflichtversicherung, haben die satzungsgemäße Verpflichtung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter akzeptiert und werden ständig über alle wichtigen Entwicklungen im rechtlichen Bereich unterrichtet.

Durch Einführung einer 100 Meter Flugobergrenze wird dieses funktionierende System zerstört. Der Großteil dieser 86.000 Personen wird sich als „Wildflieger“ betätigen und ist nur noch mit erheblichem Mehraufwand und Kosten für die Verwaltung zu steuern. Aufgaben, die bislang zu einem großen Teil ehrenamtlich vom Verband und seinen Vereinen geleistet wurden.

Wir wenden uns gegen eine Politik, die unsere Vereine in Ihrer Existenz grundlegend gefährdet und ein funktionierendes System zerschlägt. Wir setzen uns für den Erhalt unserer traditionsreichen und fachmännischen Vereinsarbeit ein und für Respekt vor ehrenamtlichem Engagement.

3. Sport

Die Austragung von 13 der 19 Modellflugsportarten auf nationaler und internationaler Ebene ist nicht mehr möglich. Es sind ausnahmslos nur noch Helikopter-, Multicopter-, – und Indooraktivitäten entsprechend den vorhandenen Kapazitäten möglich. Die gesamte deutsche Wettbewerbsszene im Modellflug ist in ihrer Existenz betroffen. Der sportliche Wettstreit, die internationale Verständigung und der multilaterale Fachaustausch werden erlöschen.

Wir lehnen eine Politik ab, die die Austragung von nationalen und internationalen Wettbewerben in Deutschland fast unmöglich macht. Wir setzen uns ein, für eine Weiterführung der nationalen und internationalen Wettbewerbe und den fairen Wettstreit unter Modellflugsportlern.

4. Technologie

Der Modellflug ist naturgemäß ein technischer Innovationstreiber für die bemannte Luftfahrt. Flugmodelle werden schon seit Jahrhunderten gebaut, lange bevor es personentragende Luftfahrzeuge gab. Der Modellflug war eine der entscheidenden Grundlagen für die ersten erfolgreichen Flüge der Menschheitsgeschichte. Modellbauer kreieren seit jeher Dinge, die im „wirklichen Leben“ noch gar nicht existieren. Die geplanten Regelungen werden einen Technologiestopp in diesem Segment zur Folge haben und Forschergeist sowie Investitionen verhindern.
Wir lehnen eine technologiefeindliche Politik zu Lasten des Modellflugs ab. Wir stehen vielmehr für den Erhalt der Vielfalt unseres Technologiestandorts und des Innovationstreibers „Flugmodellbau“.

5. Jugend

Der Modellflug ist eine der wenigen technisch-naturwissenschaftlichen Freizeitaktivitäten, die Hobby, Sport, Bildung und Beruf verbinden. Er vermittelt durch den Bau der Modelle handwerkliches Geschick und technisches Verständnis. Genau die Fähigkeiten, die die Fachkräfte von Morgen für viele technische Berufe mitbringen müssen.

Wir wenden uns gegen eine Politik, die unserer Jugend ohne Not eine sinnvolle und anspruchsvolle Freizeitbeschäftigung nimmt. Wir wollen den Modellflug als „Mittler“ von handwerklichen und technischen Grundfertigkeiten erhalten und der Jugend auch in Zukunft ein hochwertiges Hobby bieten.

6. Industrie

Die deutsche Modellbauindustrie, die durch Importe aus dem asiatischen Sektor bereits erheblichen Wettbewerbsherausforderungen unterliegt, ist durch die Pläne des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer Existenz bedroht. Insbesondere alle Flugmodelle mittlerer und größerer Bauartwie z.B. Segelflug-, Jet-, Kunstflugmodelle etc. werden ihren Reiz und ihre Attraktivität verlieren und erhebliche Umsatzeinbußen, wenn nicht sogar das wirtschaftliche Ende für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit sich bringen. Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen sowie die damit einhergehenden Arbeitsplatzverluste sind erheblich.

Wir lehnen eine Politik ab, die kleine und mittlere Unternehmen in Ihrer Existenz gefährdet und Arbeitsplätze vernichtet. Wir fordern von den gewählten Mandatsträgern eine Politik, die auch die Interessen des deutschen Mittelstandes bei ihrem Handeln berücksichtigt.

7. Messen und Veranstaltungen

Über Jahrzehnte hat sich in Deutschland eine qualitativ hochwertige Messelandschaft mit internationaler Ausstrahlung rund um den Flugmodellbau entwickelt. Beispielhaft seien hier die „Faszination Modellbau“ in Sinsheim und Friedrichshafen, die „modellhobby spiel“ in Leipzig oder die „Intermodellbau“ in Dortmund genannt. Hinzu kommen eine große Zahl von Modellflugtagen und Vereinsveranstaltungen im Rahmen von lokalen und regionalen Feierlichkeiten. Auf diesen breiten Aufführungen werden rund 750.000 Menschen jedes Jahr in Deutschland erreicht und mit der Begeisterung des Modellflugs in Berührung gebracht.

Wir wollen keine Politik, die diese Messen und Veranstaltungen gefährdet. Wir wollen weiterhin hunderttausende Menschen mit unserem Hobby begeistern und dabei auch die Möglichkeit nutzen über die Vielfalt, aber auch Regeln und Pflichten zu informieren.

Welche Auswirkungen hätte die Einführung einer Flugobergrenze von 100 Meterin Deutschland auf Politik und Verwaltung?

Die Einführung einer solchen Grenze wird ein bewährtes, funktionierendes System zerstören. Ein System der Information und der Aufklärung der verbandsorganisierten Mitglieder, wie es der DMFV mit 86.000 Mitgliedern und seinen bundesweit über 1.300 Mitgliedsvereinen zur Verfügung stellt.

Mit einer Politik, die sich gegen die verbandsorganisierten Modellflieger wendet, verzichtet man auf deren Fachkompetenz und ordnungspolitische Funktion. Gleichzeitig treibt man die Modellflieger in den Bereich der „Wildfliegerei“, der zum Teil illegal, zersplittert und unverantwortlich betrieben wird. Das Gefährdungs- und Belästigungsszenario wird dadurch in nicht unerheblicher Weise gefördert werden.

Es kommen erhebliche Mehrbelastungen in personeller, technischer und finanzieller Hinsicht auf die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in Ländern und Gemeinden zu. Dies bedingt durch den Wegfall der freien Kontrolle und Überwachung durch die Verbände und deren Vereine sowie der notwendig werdenden Überwachung der neuen gesetzlichen Reglementierungen.

Mit den gesetzlichen „Versprechungen“ wird bei der Bevölkerung der Eindruck erweckt, es würde damit ein erheblicher Sicherheitszugewinn einhergehen. Wie oben dargelegt, besteht diese konkrete Gefährdungssituation momentan in keiner Weise. Durch die gesetzlichen Maßnahmen sehen wir erhebliches zusätzliches Gefahrenpotential entstehen. Wer trägt dann die notwendig werdende Verantwortung?

Fazit: Die Politik hat die Wahl: Sie kann gegen den Sachverstand und die Kompetenz des DMFV und seiner 86.000 Mitglieder arbeiten. Oder: Sie trifft eine Entscheidung, die den Modellflug für Verbandsmitglieder in seiner bisherigen Form erhält und einem gesellschaftspolitischen Lösungsansatz gerecht wird.
Über uns: Der Deutsche Modellflieger Verband e.V. als mit Abstand größte Interessenvertretung der Modellflugsportler in Europa betreut in Deutschland mehr als 1.300 Mitgliedsvereine und über 86.000 Mitglieder. Der überwältigendeGroßteil,
• betreibt einen störungsfreien traditionellen Modellflug mit Geräten unter fünf Kilogramm,
• unter Ausschluss sicherheitsrelevanter Risiken und jeglicher Lärmbelästigung.

 

 

Post für Horst Seehofer

In Presse/ 27. November 2015

 

DMFV dankt den bayerischen DMFV-Modellflugvereinen

Im Zusammenhang mit den Plänen von Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) eine erste Aktion, neben den konkreten Gesprächen mit den Behörden, in die Wege geleitet. Dobrindt plant massive Einschränkungen für den gesamten Modellflugsport, unter anderem eine Flugobergrenze von 100 Meter für Flugmodelle. 297 DMFV-Modellflugvereineim Freistaat Bayern wurden vom Verband angeschrieben und um Erteilung eines Mandats gebeten. Dieses Mandat soll ein Gespräch mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer (CSU) eröffnen und damit eine kritische Erörterung von Dobrindts Plänen ermöglichen. Es ist eine erste selektive Aktion, um die Interessen des Modellflugs in Deutschland zu wahren und der CSU eine Meinungsbildung zu ermöglichen.

Die begonnene Vereinsaktion in Bayern wurde jetzt abgeschlossen. Von den 297 angeschriebenen Vereinen, haben 234 Vereine dem DMFV eine Legitimation erteilt. Ein tolles und überzeugendes Ergebnis. Die erhaltenen Vereinsschreiben wurden heute per Post auf den Weg gebracht. Empfänger: Ministerpräsident HorstSeehofer in der Bayerischen Staatskanzlei.

Gleichzeitig haben den Verband auch viele Vereine kontaktiert und ihre große Zufriedenheit über das Vorgehen und die Informationspolitik ausgedrückt. Viele starten auch schon eigene Aktionen und gehen ihre lokalen Mandatsträger an. Auch aus der Modellbauindustrie kam eine breite Zustimmung und das Angebot, den DMFV umfassend zu unterstützen. Tenor: Wenn es den DMFV nicht gäbe, hätten wir von den Plänen nichts erfahren.

Den bayerischen Modellflugvereinen möchte der Verband an dieser Stelle ausdrücklich für die Unterstützung danken.

 

Gemeinsam für den Modellflugsport

In Presse/ 24. November 2015

 

Der DMFV startet Aktion in Bayern

Das Bundesverkehrsministerium plant derzeit starke Einschränkungen für den Modellflugsport in Deutschland. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) ist diesbezüglich in intensiven Gesprächen mit den zuständigen Behörden und hat bereits mit den ersten Aktionen begonnen, um den Druck auf die Politik –insbesondere auf Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) – zu erhöhen.

Worum geht es: Bundesverkehrsminister Dobrindt plant, die Luftverkehrsordnung (LuftVO) um die Paragraphen 21 a) und b) zu erweitern:Grundsätzlich würde dann eine Flugobergrenze für alle Flugmodelle von 100 Meter gelten. Dagegen wehrt sich der DMFV im Sinne seiner über 86.000 Mitglieder und hat in einem ersten Schritt nun sämtliche Vereine in Bayern angeschrieben und um aktive Mithilfe gebeten. Die Resonanz ist gigantisch.

Der DMFV bittet die Vereine um ein Mandat, damit er sich auch in ihrem Namen an den Bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer (CSU) wenden kann. Der Verband wird Seehofer dann zur Intervention gegenüber seinem Parteikollegen Dobrindt auffordern. Dessen Pläne gefährden den Modellflugsport in Deutschland und damit verbunden auch eine lebhafte und gewachsene Vereinskultur in Bayern. Diese trägt mit ihrer aktiven Jugendarbeit nicht zuletzt auch dazu bei, dass es im Luftfahrtindustrie-Standort Bayern entsprechenden Fachkräftenachwuchs gibt.

Gleichzeitig fordert der DMFV seine Vereine in Bayern auf, dass sie ihre zuständigen Bundestags- und Landtagsabgeordneten der CSU sowie Bürgermeister und Landräte kontaktieren. Diese sollen sich persönlich an den Bayerischen Ministerpräsidenten wenden und sich für den Erhalt der Vereine in ihrem jeweiligen Gebiet sowie für alle anderen der über 300 Modellflugvereine in Bayern stark machen.

Modellflugsportler und -Vereine aus Bayern, die sich an der Aktion beteiligen wollen können sich mit der DMFV-Geschäftsstelle in Bonn unter 0228/9785 00 bzw. info@dmfv.aero in Verbindung setzen.

 

 

Fliegen über Menschenansammlungen

In Presse/ 18. November 2015

 

Neue Regelungen in Kraft – Dobrindt-Vorstoß bleibt rätselhaft

Vergangene Woche preschte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) mit seinem Vorhaben vor, den Betrieb gewerblicher und privater Drohnen deutlich zu beschränken. Im Zuge dessen soll auch der Modellflugsport im Allgemeinen stark reguliert werden. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) hat zu diesem Vorhaben bereits eine Stellungnahme abgegeben und darin sein Unverständnis geäußert. Noch unverständlicher erscheint jetzt der Vorstoß Dobrindts vor dem Hintergrund, dass seit Anfang November bereits verschärfte Regelungen gelten und sein Ministerium die Sachlage in Teilen selbst anders einschätzt.

Als Grund für die von Dobrindt ins Spiel gebrachten Beschränkungen werden unter anderem Gefahren genannt, die durch das Überfliegen von Menschenansammlungen entstehen können. Ein weiterer Aspekt ist die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Es ist ein Verbot vorgesehen, in bewohnten Gebieten Modellflug mit Modellen über 500 Gramm zu betreiben. Zudem solle eine generelle Flugobergrenze von 100 Meter gelten. Dies wäre für viele Bereiche des bewährten, klassischen Modellflugsports existenzgefährdend.

Seit Anfang November ist allerdings bereits eine Ergänzung der Erlaubnispflicht bezüglich des Fliegens über Menschenansammlungen in Kraft. In einer „Menschenansammlung“ sieht die Rechtsprechung „das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, das ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt“. Um eine Umgehung der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zu verhindern, gilt inzwischen, dass künftig auch der Modellflugbetrieb – der im Gegensatz zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme Sichtkontakt zum Modell voraussetzt – über Menschenansammlungen einer allgemeinen Erlaubnispflicht unterworfen wird. Damit folgten die Behörden exakt dem Vorschlag des DMFV.

Zudem schätzt das Verkehrsministerium die derzeitige Gesetzeslage so ein, dass die Persönlichkeitsrechte dritter bereits ausreichend geschützt sind. In einer Antwort des Ministeriums auf eine Bürgeranfrage heißt es wörtlich: „ […]steht damit nach geltendem Recht ein umfassender und ausreichender rechtlicherSchutzmechanismus gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch sog. Drohnen zur Verfügung.“ Auch diese Einschätzungen decken sich im Übrigen mit denen des DMFV.

Der DMFV, mit Abstand die größte Interessenvertretung für Modellflugsportler in Europa, ist bereits in Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium und wird dort die Interessen der Modellflugsportler mit Nachdruck vertreten. Gleichzeitig wird der DMFV weitere politische Maßnahmen ergreifen und ist bereit, mit dem modellflugbegeisterten Menschen in Deutschland für den Erhalt des traditionsreichen Modellflugs zu kämpfen.

 

Stellungnahmezu Dobrindt-Vorstoß

In Presse/ 10. November 2015


Fachlich unausgegoren und praxisfremd

Das Bundesverkehrsministerium plant derzeit starke Einschränkungen für den Betrieb gewerblicher und privater Drohnen. Das geht aus übereinstimmenden Presseberichten und aus einer Veröffentlichung der Behörde hervor. Auf Nachfrage des Deutschen Modellflieger Verbandes (DMFV) beim Ministerium wurde allerdings deutlich, dass nicht nur der Einsatz von Drohnen reglementiert werden soll. Der gesamte Modellflugsport wäre betroffen und in seiner Existenz damit gefährdet. Dagegen wird sich der DMFV im Sinne seiner über 85.000 Mitglieder wehren.

Konkret plant Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU), die Luftverkehrsordnung(LuftVO) um die Paragraphen 21 a) und b) zu erweitern. Paragraph 21 a) soll sich auf die unbemannten Luftfahrzeuge beziehen und der neue Paragraph 21 b) Flugmodelle im Allgemeinen betreffen. Grundsätzlich würde dann eine Flugobergrenze von 100 Meter gelten. In bewohntem Gebiet wäre kein Modellflug mehr mit Modellen über 500 Gramm möglich. Flugmodelle mit Kameratechnik an Bord dürften hier ebenfalls nicht mehr betrieben werden.

Der DMFV begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen, die zu einer weiteren Optimierung der Luftsicherheit beitragen. Hierzu könnten auch zielführende und sachlich tragfähige Überlegungen zur neuen, eigenständigen Sparte der Drohnen beitragen. Die Pläne Dobrindts zur Neuregelung der Luftverkehrsordnung sind nach einer ersten Bewertung aber sowohl in Bezug auf Drohnen als auch auf den Modellflugsport als solches fachlich unausgegoren und praxisfremd. Das selbst gesteckten Ziel, Gefährdungen im Luftraum und am Boden zu vermindern, wird mit den vorgeschlagenen Maßnahmen weder in verhältnismäßiger noch effektiver Weise zu erreichen sein.

Ohne hin ist die Behauptung, durch den vermehrten Betrieb von Drohnen entstünde eine neue Gefährdungslage, anhand objektiver Zahlen nicht überzeugend zu belegen. Auch die Aussage, dass der Einsatz von Drohnen in Deutschland nicht ausreichend geregelt sei, ist nicht korrekt. Es besteht in Deutschland ein umfassendes Regelungswerk, welches den Einsatz von Drohnen reglementiert und die Rechtsgüter Dritter schützt. Insbesondere sind auch die häufig angeführtenFälle von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte Dritter nicht durch Fakten belegt – zumal die Gesetzeslage diese schon jetzt umfassend wahrt.

Auf völliges Unverständnis stoßen beim DMFV jedoch die Aussagen von Dobrindt, die sich nicht nur gegen die Nutzer von Drohnen richten, sondern auch gegen den in Deutschland traditionell stark verankerten Modellflugsport und die damit verbundene Vereins- und Jugendarbeit. Die Einführung einer 100-Meter-Obergrenze für den Betrieb von Flugmodellen würde zu einer Existenzgefährdung des Modellflugsports in Deutschland führen. Der Modellflugsport würde in unangemessen harter Weise betroffen sein. Und dies vor dem Hintergrund, dass der überwältigende Teil der Modellflugsportler einen störungsfreien Modellflug unter Ausschluss sicherheitsrelevanter Risiken und jeglicher Lärmbelästigung betreibt.

RLP:Erleichterung für Modelle mit Kamera

In Presse/ 20. Oktober 2015

 

Der Deutsche Modellflieger Verband e.V. begrüßt die neue Verwaltungspraxis des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz. Hiernach werden Flugmodelle mit Kameraausstattung, die zum Zwecke des Sports und der Freizeit betrieben werden, ab sofort nicht mehr als unbemannte Luftfahrtsysteme qualifiziert. Vielmehr kommen sie in den Genuss der grundsätzlichenGenehmigungsfreiheit, soweit sich ihr Abfluggewicht unter 5 Kilogramm bewegt. Eine Aufstiegserlaubnis ist in diesen Fällen somit nicht mehr erforderlich.

Die zuständige Landesluftfahrtbehörde von Rheinland-Pfalz folgt somit der rechtlichen Bewertung des DMFV und des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. In vielen Gesprächen hatte sich der DMFV auf politischer und behördlicher Ebene in Rheinland-Pfalz für den nun mehr eingeschlagenen Weg eingesetzt.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben Bund und Länder einheitliche Regelungen für die Harmonisierung des Verwaltungshandelns erarbeitet. So schon in den „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO“. Und seit einigen Monaten auch über die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß §16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO“.

Beiden liegt als Abgrenzungskriterium ausschließlich die Wertung zugrunde, ob der Aufstieg zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung oder aber zugewerbliche Zwecken erfolgt. Wenn ein Steuerer für sich festlegt, dass er das unbemannte Luftfahrtgerät (Multikopter) lediglich zu Sport- und Freizeitzwecken aufsteigen lässt, ist es unerheblich, was er daran angebracht hat. Ob nun eine Kamera oder einen sonstigen Gegenstand. Er betreibt unter diesem Aspekt genehmigungsfreien Modellflug. Dies ist Konsens auf nationaler und internationaler Ebene.

Abzuwarten bleibt, wie sich durch die Pläne der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) der zukünftige Rechtsrahmen darstellen wird. Auch hierzu hat der DMFV eine fundierte Stellungnahme eingereicht, welche auf der Seite www.dmfv.aero einzusehen ist.

Unabhängig davon, appelliert der DMFV an alle Flugmodell- und Drohnennutzer sich verantwortungsbewusst im Luftraum zu bewegen, die rechtlichen Vorgaben zu achten und Persönlichkeitsrechte Dritter umfassen zu wahren.

 

 

DMFV sieht EASA-Pläne kritisch

In Presse/ 22. September 2015

Derzeit gibt es Planungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit(EASA) zur Einführung eines Rechtsrahmens für Drohnen in der Europäischen Union. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen, die zu einer sinnvollen Optimierung der Luftsicherheit beitragen. Der DMFV wird aber keine Einschränkungen für den erlaubnisfreien Modellflugsport akzeptieren, die auf Grund von Annahmen getroffen werden, die nicht durch Fakten gedeckt sind. Die von der EASA vorliegende Advance Notice of Proposed Amendment (A-NPA) 2015 – 10 stuft der Verband daher als kritisch ein und als nicht geeignet, die von der EASA selbstgesetzten Ziele zu erreichen. Es fehlt dort die Abgrenzung zwischen kommerziell genutzten, autonom fliegenden Drohnen und Flugmodellen, welche eigen gesteuert und eingreifbar auf Sichtweite betrieben werden.

Der DMFV hat der EASA – unterstützt von zahlreichen Vertretern aus der Modellbauindustrie – eine entsprechende Stellungnahme zukommen lassen. In dieser macht der DMFV als größte und wichtigste Interessenvertretung für Modellflugsportler in Europa noch einmal ganz klar seinen Standpunkt deutlich. Im Gegensatz zum meist gewerblichen Betrieb einer autonomen Drohne steht beim Steuern eines Flugmodells der Sport- und Freizeitcharakter im Vordergrund. Eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter oder konkreten Gefährdungen des Luftverkehrs durch die erlaubnisfreie Nutzung von Drohnen hat es in Deutschland zudem noch nicht gegeben. Gegenteiliges ist nicht belegt und entbehrt einer nachprüfbaren Grundlage. Der DMFV weist dies durch die vom Verband gemachte Untersuchung „Schadensereignisse im Modellflug inklusive der Nutzung von Drohnen“ eindeutig nach. Die Untersuchungsergebnisse werden auch durch eine Umfrage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gestützt, welches dieses bei den zuständigen Landesluftfahrtbehörden durchgeführt hatte.

Der DMFV fordert daher eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Lösung. Der Verband empfiehlt vor dem Hintergrund der vergleichbaren Ausgangslage zum traditionellen Modellflug, dass auch bei den nicht autonomenDrohnen die bewährten Regeln für Flugmodelle zur Anwendung kommen. Insbesondere für alle Mitglieder von staatlich beauftragten Modellflugverbänden, muss es eine solch sach- und interessenbasierte Lösung geben.

 

 

Brief des DMFV an die EASA 

 

EuropeanAviation Safety Agency

Hermann-Pünder-Straße3

50679 Köln

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

 

der  Deutsche  Modellflieger Verband  e.V.  (DMFV), die  mit  Abstand

größte Interessenvertretung der Modellflugsportler inEuropa, vertritt

in  Deutschland  mehr als  1.300  Mitgliedsvereine  und über  85.000

Mitglieder. 

Rund  20  Prozent unserer  Mitglieder,  Tendenz steigend,

nutzen unter anderem Multicopter/Drohnen, also ferngesteuerte und

elektronisch stabilisierte, unbemannte Fluggeräte.

 

Aufgrund unserer seit 1972 bestehenden Kompetenz sind wir

 

▪  staatlichBeauftragte für die Zulassung von Großmodellen mit

einem Abfluggewicht von über 25 Kilogramm sowie Beauftragte

zur  Ausstellung  des Scheins  für  Steurer zum  Betrieb  von

Flugmodellen über  25  kg durch  das  Bundesministerium  für

Verkehr und digitale Infrastruktur,

 

▪  Beteiligte  bei geplanten  Gesetzgebungsmaßnahmen  im

politischen und behördlichen Bereich sowie

 

▪  ständige  Ansprechpartner  der zuständigen  staatlichen

Behörden,  wiezum  Beispiel der  Luftfahrtbehörden  der Länder

sowie  des  Luftfahrt-Bundesamtes,  bei den

Genehmigungsverfahren zum  Erhalt  einer

Aufstiegsgenehmigung für Modellfluggelände.

 

Wir  begrüßen  grundsätzlich alle  Maßnahmen,  die zu  einer  sinnvollen

Optimierung  der  Luftsicherheit  beitragen. Hierzu  könnte  auch ein

zielführender und sachlich tragfähiger Regelungsrahmen fürdie neue,

eigenständige Sparte  des  Einsatzes von  Drohnen  beitragen. 

 

Die vorliegendeAdvance Notice of Proposed Amendment (A-NPA) 2015-10

ist  nach  unserer langjährigen  Erfahrung  bedenklich, um  die  darin

selbstgesteckten  Ziele  in verhältnismäßiger  und  effektiver Weise  zu

erreichen.

Dies vor dem Hintergrund, dass der überwältigende Teil  der Drohnen und Flugmodellnutzer einenstörungsfreien  Modellflug unterAusschluss

sicherheitsrelevanter Risiken  und  jeglicher Lärmbelästigung  betreibt.

 

Unsere Mitglieder haben sich darüber hinaus ausdrücklichlaut unseren

satzungsgemäßen Bestimmungen  dem  Schutz von

Persönlichkeitsrechten Dritter verpflichtet.

 

Wir stimmen den Regeln der A-NPA 2015-10 insoweit zu, soweit sie sich

auf  autonome  und außerhalb  der  natürlichen Sichtweite  betriebene

Drohnen, beschränken.  Es  fehlt jedoch  eine  Abgrenzung zum

Flugmodell, welches   eigengesteuert  und eingreifbar  auf  Sichtweite

betrieben  wird  und eben  gerade  nicht autonom  definiert  ist. Im

Gegensatz  zum  meist gewerblichen  Betrieb  einer autonomen  Drohne

steht beim Steuern eines Flugmodells der Sport- undFreizeitcharakter

Im Vordergrund.

Folglich  lässt  die  A-NPA  2015–10 keine  dem  Bestimmtheitsgrundsatz

gerecht werdende Definition zur Abgrenzung vonautonomen  Drohnen

und Flugmodellen/Drohnen erkennen. Dies steht im Gegensatzzu Ihrer

auf Seite13 selbstgemachten Aussage „The intention is to develop rules

for the‘open’ category that will not affect model aircraft flying.“ Siehe

insoweit auch Ihre Aussagen zu den „Special Operations“ aufSeite 25.

Es fehlt insbesondere auch der zwischen allen Beteiligtenunumstrittene

Punkt, dass  staatlichgenehmigte Modellfluggelände im Rahmen Ihrer

Aufstiegsgenehmigungen nicht  unter  den Regelungsrahmen  fallen

dürfen. Ebenfalls  sollten  zwingend alle  Mitglieder  von

Modellflugdachverbänden nicht  von diesem  Regelungsrahmen  erfasst

werden, wenn sie an erlaubten Orten ihrer Sport-  und Freizeitaktivität

nachkommen. Diese  Menschen  sind über  den

verantwortungsbewussten Einsatz von Drohnen informiert,stehen im

kommunikativen Einflussbereich  der  Verbände und unterliegen  damit

einem sachgerechten Kontrollmechanismus.

Dies vorausgeschickt  möchten  wir Ihnen  folgende  Anmerkungen zu

Ihrer  Advance Notice  of  Proposed Amendment  2015 -10  zukommen

lassen:

1.  Insgesamt  hat die  erlaubnisfreie  Nutzung von  Drohnen  in

Deutschland bislang zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung

von  Rechtsgütern  Dritter oder  konkreten  Gefährdungen des

Luftverkehrs  geführt.Gegenteiliges ist nicht belegt und entbehrt

einer nachprüfbaren  Grundlage.  Dies wird  auch  durch unsere

Ende 2014 durchgeführte Untersuchung „Schadensereignisse im

Modellflug inklusive der Nutzung von Drohnen“ dokumentiert.

DMFV – Schadenübersicht Flugmodelle/Drohnen:

Luftfahrtschäden

gesamt

Schäden,

verursacht

durch

Kanaldoppelbelegung

Schäden,

verursacht

durch

Luftkollisionen

Personenschäden Prozentuale

Schadensquote

im Verhältnis zu

den Mitgliedern

2010  316  29 76  11  0,44%

2011  331  22 108  7  0,44%

2012  278  9 93  9  0,35%

2013  275  4 95  10  0,34%

2014  277  2 85  12  0,33%

Erläuterung zu Schäden durch Drohnen:  In 2013 wurden von den 275

nur 7, in 2014 von den 277 Schadensfällen insgesamt nur 9durch den

Betrieb  von  Drohnen verursacht  und  beim DMFV  gemeldet.  Im

Luftfahrt-Haftpflichtbereich sind  dem  DMFV keine  Schadenfälle  mit

Personenschaden durch  Kopter  gemeldet worden.  Gemeldet  wurden

Schäden, verursacht durch Kopter an Pkw und Gebäuden. Fernergab es

auch Schadenmeldungen bei denen Kopterpiloten gemeinsamgeflogen

sind und die Kopter denn kollidierten. Eine Kollisionentstand bei einem

Koptertreffen auf einem Vereinsgelände.  Die durch Kopter verursachten

Schäden  sind  ansonsten nahezu  ausschließlich  außerhalb von

Modellfluggeländen aufgetreten. Meistens waren die Schädenam oder

im Wohnbereich zu verzeichnen.

Erläuterung  zu  Schäden durch  Flugmodelle:  Zunächst ist  zu

berücksichtigen, dass die Mitgliederzahlen im DMFV von72.400 in 2010

auf 83.700 in 2014 gestiegen sind. Trotz dieses Anstiegs vonPiloten von

Flugmodellen, insbesondere  solcher,  die außerhalb  von  zugelassenen

Modellfluggeländen fliegen,  hat  sich die  Schadensanzahl  im selben

Zeitraum  von 316  auf 277  deutlich  reduziert. Hauptschadensbereiche

sind Orte, an denen sich Modellflug kumuliert, alsoModellfluggelände

sowie Hangflugbereiche.

Erläuterung  zu  den Personenschäden:  Hierbei  handelt es  sich

überwiegend um geringe körperliche Schäden, wieSchnittwunden und

Prellungen, vereinzelt um Frakturen an Arm und Bein.

Fazit:  Insgesamt  zählt der  Drohnenflug  im Sport-  und

Freizeitbereich in  Deutschland,  egal ob  auf  einem

Modellfluggelände oder  außerhalb  auf erlaubtem  Terrain

ausgeübt, zu den sichersten Freizeitbeschäftigungenüberhaupt.

Um dies auch weiterhin zu gewährleisten, hat dieLegislative, auf

Anraten  des  zuständigen Bundesministeriums  für  Verkehr und

digitale Infrastruktur sowie des DMFV  § 16 Absatz 1 Nummer 1

e) Luftverkehrsordnung zur „Erlaubnisbedürftigen Nutzung des

Luftraums aller Art“ auch auf die Fälle ausgeweitet, soweitsie

über Menschenansammlungen betrieben  werden.  Der Einsatz

von  Drohnen  / Multicoptern  sowie  von unbemannten

Luftfahrtsystemen (UAS) über einer Menschenmenge kann eine

besondere Gefährdungslage  mit  sich bringen.  Wir  werden mit

dieser gesetzlichen  Regelung  einen weitgehenden  Beitrag

leisten,  um  zu einer  spezifischen  Problem- und

Gefahrenbewältigung beizutragen  und  das möglicherweise

bestehende,  bisher  von den  Behörden  nicht substantiiert

nachgewiesene, Gefährdungspotential vorbeugend  zu

verhindern.

Wichtig:  Als  einzige Fachanlaufstelle  in  Europa reguliert  der

DMFV  die  Unfallschäden im  Bereich  Modellflug und

Drohnennutzung in  Eigenregie.  Diese Schadenstatistik,  die  in

anderen europäischen Staaten ähnlich zu beobachten seinwird,

hat  deshalb  besondere Aussagekraft  und  wird von  dem

zuständigen Bundesverkehrsministerium herangezogen.  Die

grundsätzlich  risikoarme  Ausübung der  Drohnennutzung   wird

auch durch folgenden Punkt belegt:

2.  Die  grundsätzliche  Sicherheit und  der  verantwortungsvolle

Betrieb  von  unbemannten Luftfahrtsystemen  (UAS)  und

Remotely  Piloted Aircraft  Systems  (RPAS) (sog.  Drohnen)  wird

durch  eine  Umfrage des  zuständigen  Referats LF  18  beim

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastrukturunter

den  deutschen  Luftfahrtbehörden  der Länder  überzeugend

belegt. So wurde abgefragt, welche Zunahme bei Allgemein-  und

Einzelerlaubnissen für  UAS  und RPAS  registriert  und welche

Kenntnisse zur Anzahl von Unfällen bzw. schweren Störungenin

2014 verzeichnet wurden. Der Gesamtanzahl von 2.623erteilten

Allgemeinerlaubnissen, 1.594  erteilten  Einzelerlaubnissen  und

174  anerkannten  Erlaubnissen von  anderen  Bundesländern,

standen  gerade  einmal 21  gemeldete  Störungen gegenüber,

wobei  es  sich teilweise  um  Fälle von  Aufstiegen  ohne

Genehmigung handelte.

Vor diesem Hintergrund appelliert der Deutsche ModelfliegerVerband

an  eine dem  Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit  gerecht werdenden

Lösung. Diese soll die Interessen konventionellerModellflugbetreiber

im Freizeit-  undSportbereich, Nutzern von Drohnen  imFreizeit-  und

Sportbereich sowie  UAS/RPAS  mit den  Schutzbedürfnissen  Dritter

ausgewogen  in  Einklang bringen.  Die  A-NPA 2015–10  ist  nicht nur

unserer  Wertung  nach nicht  geeignet,  erforderlich und

verhältnismäßig im engeren Sinn  („angemessen“), um die beteiligten

Rechtsgüter in ein sinnvolles Verhältnis zu bringen.

Wir schlagen vor, dass aufgrund der vergleichbarenAusgangslage zum

traditionellen Modellflug,  die  nicht autonomen  Drohnen  den

bewährten  Regeln  der Flugmodelle  unterworfen  werden, d.h.  die

„Open Category“ wie folgt ausgestaltet sein sollte:

-  „Fliegen  auf Sichtweite.“  Diese  ist nur  gegeben  wenn der

Steuerer die Lage des Objekts im Luftraum  jederzeit und ohne

technische Hilfsmittel    noch  klar erkennen  kann,  um durch

gezielte Steuermanöver  jederzeit  eingreifen zu  können.  Eine

starre  150  Meter Grenze  ist  nicht erforderlich  und  auch nicht

geeignet/angemessen, die gewünschten Ziele zu erreichen. Ein

klarer  Hinweis,  dass die  bemannte  Luftfahrt umfassende

Vorfahrt genießt, reicht unserer Erfahrung nach aus.

-  Die  europaweite Einführung  einer  speziellen HalterHaftpflichtversicherung für alle Nutzer von  Drohnen halten wir

für zwingend notwendig. Ein ganz wichtiger Kernpunkt für den

sicheren und verantwortungsbewussten Betrieb von Drohnen ist

die  in  Deutschland gesetzlich  manifestierte  Halter–

Haftpflichtversicherung für Steuerer von Drohnen. Wie auchin

Großbritannien sorgt sie für eine besondere Sensibilisierungder

Piloten, signalisiert  sie  doch, dass  es  sich um  eine

möglicherweise gefährdende  Tätigkeit  handelt. Zum  andern

wird dadurch eine umfassende Information und Aufklärung der

Hobbypiloten erreicht und sorgt damit in idealer Weise fürdas,

was Sie sich mit der A-NPA 2015-10 zum Ziel gesetzt haben.

-  Die  Einführung einer  verbindlichen  Informationspflicht  für

Hersteller, Importeure  und  Verbände, welche  die  wichtigsten

Grundsätze  zur  Teilnahme am  Luftverkehr  vermittelt, sollte

besondere Priorität  erhalten.  Dies gilt  insbesondere  für die

Anbieter von gewerblichen Drohnen.

-  Damit  einhergehend die  Bereitstellung  von Grundwissen  über

die Modellflugdachverbände der Mitgliedsstaaten sowie deren

Mitgliedsvereine,  umdie  von Ihnen gewünschten „BasicAviation

Awareness“ zu vermitteln.

-  Das  Überfliegen von  Menschenansammlungen  sollte

genehmigungspflichtig sein. Ein Sicherheitsabstand von 50 m in

der  Höhe  sollte gewährleistet  sein.  Ein seitlicher

Sicherheitsabstand von  50  Metern sollte  nur  dann gefordert

werden, wenn kein Flug-Sicherheitszaun vorhanden ist.

-  Eine  grundsätzliche  Kennzeichnungspflicht  für Drohnen  sollte

implementiert werden.

-  Eine  Ausstattung mit geeigneter Technik zur Verhinderung einer

Inbetriebnahme im Bereich von Kontroll- und Flugverbotszonen

sollte geprüft werden.

Bezüglich des Proposal 14 und der Einrichtung von drei Unterkategorien

innerhalb  der OpenCategory  warnen wir ausdrücklich vor derSchaffung

einer Unterkategorie von Mini-Drohnen/Toys mit Gewichten biszu 999

Gramm. Gerade das Fliegen unter 1 Kilogramm wirdschwerpunktmäßig

von  jungen  Piloten beziehungsweise  von  Einsteigern betrieben,  die

unbedingt Risikoaufklärung  und  die Vermittlung  von

Sicherheitsbestimmungen erfahren sollten. Bei denModellflugvereinen

und  Mitgliedern  in den  Verbänden  kann man  davon  ausgehen, dass

über  die  Versicherungspflicht  diese Wissensvermittlung  gewährleistet

ist.  Bei  vereins- und  verbandslosen  Drohnenfliegern  ist eine  sinnvolle

Aufklärung und Überwachung zum Schutze Dritter primär nurdurch die

beauftragten Modellflugverbände  des  BMVI zu  gewährleisten.  Die

Unterscheidung nach  Startmasse  lässt weder  auf  die Flugtauglichkeit

noch  auf  die Flugeigenschaften  eines  Flugmodells Rückschlüsse  zu.

Flugmodelle unter 1 kg, sogar unter 500 g können genausoweit, schnell

oder hoch fliegen wie Modelle oberhalb dieser Grenze, dasgilt sowohl

für  Drohnen als auchfür Flugmodelle mit Antrieb und in Abhängigkeit

der zugrundeliegenden Steuerungstechnik (z.B. Funk, WLAN,Infrarot).

Unter  diesen  Gesichtspunkten  sind wir  der  Auffassung, dass  die

Einordnung  aller  Flugmodelle als  Luftfahrzeug  sinnvoll ist  und  eine

Qualifizierung von Drohnen unter 1 Kilogramm als Spielzeugzwingend

unterbleiben sollte.  Drohnen  stellen unseres  Erachtens  nach keine

grundsätzliche Gefährdung  des  Luftverkehrs dar,  vielmehr  sind sie

Teilnehmer  am  Luftverkehr und  als  solches geht  von  ihnen eine

allgemeine Betriebsgefahr  aus,  wie von  jedem  anderen Luftfahrzeug

auch.

Wenn  Sie  dennoch auf  die  Klassifizierung  von leichten  Drohnen  als

„Spielzeug“ bestehen, empfehlen wir, dass an geeigneterStelle in der

A-NPA 2015-10 dazu wie folgt formuliert wird:

„Als  Spielzeug  gelten alle  Drohnen,  die dazu  gestaltet  oder

offensichtlich bestimmt sind, von Kindern zum Spielenverwendet zu

werden  oder  die eine  Startmasse  von 0,100  Kilogramm  nicht

überschreiten. Dieses  sind  keine Drohnen  die  unter den

Regelungsrahmen gemäß der A-NPA 2015–10 fallen.“

Ab  einem  Abfluggewicht von  5  Kilogramm reichen  die  bisher

bestehenden nationalen  Regelungen  aus. Eine  unterschiedliche

Gewichtsgrenze von  Flugmodellen  (5 Kilogramm)  und  Drohnen (4

Kilogramm) empfiehlt  sich  unserer Meinung  nach  nicht. Die

Gewichtsgrenze der CAT A1 sollte statt 4 Kilogramm deshalbbesser 5

Kilogramm betragen.

Die  für  die „Spezifische  Kategorie“  angedachte Unterstützung  der

nationalen Luftfahrtbehörden durch eine  „qualifizierteBehörde/Stelle“

begrüßen  wir.  Hierzu bieten  wir  schon heute  unsere  Bereitschaft zur

Mitarbeit an.

Wir  hoffen,  dass für  Sie  die Informationen  hilfreich  sind.

Bitte  zögern  Sie nicht,  uns  zu kontaktieren,  wenn  Sie weitere

Informationen oder Klarstellungen zu einigen der Punktebenötigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hans Schwägerl         Frank Weigand

Unter diesem Link findet ihr das komplette Dokument der EASA, das die ganze Problematik ausgelöst hat! 

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwj476vO4u3LAhVG4w4KHRxLDWkQFggoMAE&url=https%3A%2F%2Fwww.easa.europa.eu%2Fsystem%2Ffiles%2Fdfu%2FA-NPA%25202015-10.pdf&usg=AFQjCNHzX1464JsVMNxPAX3KS2lFVShVLw